Aufrechnung und Klagerücknahme
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K klagt gegen B auf Zahlung von €4.000. B erklärt nach Einreichung, aber vor Zustellung der Klage die Aufrechnung mit einer Forderung iHv. €2.000. Die Aufrechnungslage bestand bereits lange vor Erhebung der Klage. K nimmt die Klage daraufhin iHv. €2.000 zurück. Die Klage war bis zur Aufrechnung voll begründet.
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Einordnung des Falls
Aufrechnung und Klagerücknahme
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann K die Klage auch teilweise zurücknehmen?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Entscheidung in der Hauptsache ergeht nur noch über den nicht zurückgenommenen Teil der Klage.
Ja!
3. Ergeht hier ein gesonderter Kostenbeschluss hinsichtlich der Kosten, die auf den zurückgenommenen Teil entfallen (§ 269 Abs.4 ZPO)?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. B hat den auf den zurückgenommenen Teil entfallenden Kostenteil gem. § 269 Abs.3 S.3 ZPO zu tragen, wenn er insoweit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen unterlegen wäre.
Ja, in der Tat!
5. Durch die nach Einreichung der Klage erklärte Aufrechnung des B ist der Klageanlass in Höhe des zurückgenommenen Teils der Klage entfallen und die Klage insoweit unbegründet geworden.
Ja!
6. Die Aufrechnung bringt die Forderungen ex tunc zum Erlöschen (§ 389 BGB). Hier standen sich die Forderungen lange vor Klageeinreichung aufrechenbar gegenüber. Folgt aus der Rückwirkungsfiktion, dass die Klage von Anfang an unbegründet war, sodass nicht B, sondern K die Kosten zu tragen hat?
Nein, das ist nicht der Fall!
7. B hat die Kosten des Rechtsstreits vollumfänglich zu tragen.
Ja, in der Tat!
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