Einstiegsfall Widerklage

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K (Wohnsitz: U) will den Kaufpreis (€250) für eine bei Antiquitätenhändler A (Wohnsitz: S) gekaufte Lampe nicht bezahlen. A erhebt Klage beim Amtsgericht U. K erhebt Widerklage (€3.000), da ein von A zu vertretender Mangel an der Lampe einen Zimmerbrand verursacht hat.

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Einordnung des Falls

Einstiegsfall Widerklage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Klage ist zulässig.

Ja!

Das angerufene Gericht müsste insbesondere für die Klage zuständig sein. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 1 ZPO, 23, 71 GVG. Nach § 71 Abs. 1 GVG sind grundsätzlich die Landgerichte zuständig. Eine Ausnahme hiervon bildet jedoch § 23 Nr. 1 GVG, wonach die Amtsgerichte bis zu einem Streitwert von €5.000 zuständig sind. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach §§ 12ff. ZPO. Nach § 13 ZPO ist der allgemeine Gerichtsstand einer Person an ihrem Wohnsitz. Der Streitwert der Klage beträgt €250, weshalb die Amtsgerichte sachlich zuständig sind. Der Wohnsitz des K ist in U, sodass das Amtsgericht U örtlich zuständig ist.
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2. Die Klage ist begründet.

Genau, so ist das!

Ein Kaufvertrag verpflichtet den Käufer, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen (§ 433 Abs. 2 BGB). A und K haben einen Kaufvertrag über eine Lampe geschlossen. Dieser verpflichtete K, den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von €250 zu zahlen.

3. Eine Widerklage ist zulässig, wenn sie die allgemeinen und besonderen Prozessvoraussetzungen erfüllt.

Ja, in der Tat!

Im Rahmen einer Widerklage sind bestimmte allgemeine Prozessvoraussetzungen besonders relevant. Regelmäßig sollten die ordnungsgemäße Klageerhebung, sowie die sachliche und örtliche Zuständigkeit thematisiert werden. Die besonderen Prozessvoraussetzungen der Widerklage sind (1) die Rechtshängigkeit der Klage, (2) die gleiche Prozessart von Klage und Widerklage, (3) die Parteiidentität bei Klage und Widerklage, (4) die Konnexität zwischen Klage und Widerklage und (5) das Nichtbestehen eines gesetzlichen Verbots der Widerklage.

4. Eine Widerklage kann nur durch Zustellung eines Schriftsatzes erhoben werden.

Nein!

Nach § 261 Abs. 2 ZPO kann die Widerklage nicht nur durch Zustellung eines Schriftsatzes, sondern auch in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.

5. Das Amtsgericht ist für die Widerklage sachlich zuständig.

Genau, so ist das!

Die sachliche Zuständigkeit für die Widerklage folgt genauso wie bei der Klage aus §§ 1 ZPO, 23, 71 GVG. Nach §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG sind die Amtsgerichte bis zu einem Streitwert von €5.000 zuständig. Klage und Widerklage werden hierbei nicht zusammen gerechnet (§ 5 HS 2 ZPO). Der Streitwert der Widerklage beträgt €3.000, weshalb die Amtsgerichte sachlich zuständig sind.

6. Das Amtsgericht U ist für die Widerklage örtlich unzuständig.

Nein, das trifft nicht zu!

Auch die örtliche Zuständigkeit einer Widerklage folgt aus den §§ 12ff. ZPO. Relevant ist hierbei insbesondere § 33 ZPO, der einen zusätzlichen Gerichtsstand für die Widerklage beim Gericht der Klage begründet, sofern der widerklagend geltend gemachte Anspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht (= Konnexität). K macht widerklagend einen Schadensersatzanspruch aus Kaufvertrag nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB geltend. Da dieser auf demselben Vertragsverhältnis wie der von A geltend gemachte Anspruch beruht, besteht die erforderliche Konnexität.

7. Die Widerklage ist begründet.

Ja!

Ein Anspruch nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB erfasst Schäden, die dem Käufer durch die Mangelhaftigkeit der Kaufsache an anderen Rechtsgütern als der Kaufsache selbst entstanden sind. Der Anspruch setzt voraus, dass (1) ein Kaufvertrag geschlossen wurde, (2) die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft war, (3) der Verkäufer die Mangelhaftigkeit der Kaufsache zu vertreten hat und (4) dieser Mangel zu einem Schaden beim Käufer geführt hat. A und K haben einen Kaufvertrag über eine Lampe geschlossen, die bei Gefahrübergang einen von A zu vertretenden Mangel aufwies, der bei K zu einem Schaden in Höhe von €3.000 geführt hat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

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jurafuchsles

2.11.2023, 09:28:23

bei der Frage, ob das Amtsgericht das zuständige Gericht sei, ist ja die falsche Antwort, im Text steht dann aber dass es so ist wegen der Konnexität. was stimmt jetzt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.11.2023, 10:40:02

Hallo jurafuchsles, hier ist die Frage etwas tricky. Gefragt war danach, ob das Amtsgericht U örtlich "UNzuständig" ist. Das ist falsch. Der allgemeine Gerichtsstand des A an dem er verklagt werden kann, liegt zwar eigentlich an seinem Wohnsitz (§§ 12, 13 ZPO). Aufgrund der Konnexität kann K die

Widerklage

dennoch am Amtsgericht U erheben, das also zuständig ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Ciodejure

Ciodejure

20.10.2024, 22:18:39

... ziemlich tricky. bin auch reingefallen :D

MA1C

ma1c

4.11.2024, 15:23:37

Könnte man nicht die

Begründetheit

des Anspruchs von A anzweifeln? Wenn K einen

Nacherfüllungsanspruch

hat, könnte man dem Primärleistungsanspruch des A doch den modifizierten Erfüllungsanspruch in Form der Einrede nach

§ 320 BGB

doch entgegensetzen? Oder ist dies hier nur aufgrund der Tatsache nicht der Fall, dass nicht angegeben ist, dass sich K auf diese Einrede beruft?


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