Zwingender Charakter § 478 II
27. Mai 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Omi O bestellt bei Händler H einen E-Scooter. Schon nach einer Woche muss H im Rahmen der Nacherfüllung den Akku austauschen (Kosten: €100), denn dessen Kapazität reicht wegen eines Herstellungsfehlers nur für 100m Fahrtweg. H hatte den Scooter bei Lieferant L erworben, wobei im Kaufvertrag ein Ausschluss der §§ 445a, 445b BGB vereinbart worden war.
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Einordnung des Falls
Zwingender Charakter § 478 II
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei dem Kaufvertrag zwischen O und H handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Händler kann grundsätzlich von seinem Lieferanten Ersatz für die Kosten der Nacherfüllung verlangen (§ 445a Abs. 1 BGB).
Ja!
3. Die §§ 445a, 445b BGB sind grundsätzlich abdingbar.
Genau, so ist das!
4. Die §§ 445a, 445b BGB sind hier wirksam zwischen H und L ausgeschlossen.
Nein, das trifft nicht zu!
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