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Klassisches Klausurproblem

Verkäufer V wird verdächtigt, in seinem Autohaus unter der Hand gestohlene Teslas zu verkaufen. Staatsanwältin S setzt daraufhin die nicht offen ermittelnde Polizistin P auf ihn an. Bei einem Verkaufsgespräch erzählt V der P von seinen „Tesla-Sonderangeboten“.

Einordnung des Falls

Formeller Vernehmungsbegriff / noeP

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V ist Beschuldigter.

Ja!

Für die Beschuldigteneigenschaft sind erforderlich (1) ein Tatverdacht und (2) ein Verfolgungswille . (1) Tatverdacht bedeutet, dass als Beschuldigter nur derjenige in Betracht kommt, gegen den zumindest ein Anfangsverdacht besteht. (2) Verfolgungswille meint, dass zum Tatverdacht noch ein Willensakt der Strafverfolgungsbehörde hinzutreten muss, das Verfahren gegen den Verdächtigen als Beschuldigten zu führen (Inkulpationsakt). Dieser Willensakt liegt schon dann vor, wenn eine Maßnahme getroffen wird, die erkennbar der Strafverfolgung einer bestimmten Person dient. Aus Sicht der S besteht ein Anfangsverdacht gegen A und durch die Beauftragung der P wird eine Strafverfolgungsmaßnahme vorgenommen, sodass V Beschuldigter ist.

2. Bei dem Verkaufsgespräch handelte es sich um eine Vernehmung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Es handelt sich um eine Vernehmung, wenn der Vernehmende der Auskunftsperson in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihr eine Auskunft verlangt (formeller Vernehmungsbegriff, hM). Vernehmungsähnliche Situationen, bei denen der Beweiserhebungszweck bzw. der amtliche Charakter der Verhörsperson nicht sichtbar wird (Gespräche von Verdeckten Ermittlern, Hörfallen etc), sind keine Vernehmung. Denn sonst unterfiele jedes verdeckte Ermitteln direkt dem strengen Maßstab des § 136 StPO und würde praktisch unmöglich. P tritt V nicht in amtlicher Funktion gegenüber, sodass es sich nicht um eine Vernehmung handelt.

3. P musste V belehren.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Beschuldigte verfügt über ein Aufklärungsrecht (§ 136 StPO). Dieses ist jedoch nur im Falle einer Vernehmung einschlägig. Da P den V nicht in amtlicher Funktion vernimmt, musste sie ihn auch nicht belehren.

4. Das Vorgehen von S und P ist zulässig.

Ja!

Der Einsatz von nicht offen ermittelnden Polizeibeamten (noeP) ist zulässig. Rechtsgrundlage ist die Aufgabengeneralklausel (§§ 161, 163 StPO) und nicht § 110a StPO. Das Vorgehen ist rechtmäßig und die Aussagen verwertbar, denn mangels einer gesetzlichen Pflicht zur Offenlegung der wahren Umstände handelt es sich nicht um eine Täuschung (§ 136a Abs. 1 S. 1 StPO analog), sondern um eine zulässige kriminalistische List. P hat als nicht öffentlich ermittelnde Polizeibeamte gehandelt.

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