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Klageerzwingungsverfahren 2
Omi O stellt Strafantrag gegen den T. T hatte ihr unter Androhung von Gewalt den Gehstock weggenommen. O verlangt bei der Polizei die Strafverfolgung von T. Nach Ableistung von 100 Stunden gemeinnützigen Dienstes in einem Pflegeheim stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 153a StPO ein. O will dagegen vorgehen.
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Klageerzwingungsverfahren 1
T sagt zu O, dass er ihm die Zunge abschneiden werde, wenn O weiter so viel über ihn lästert. O verlangt von der Staatsanwältin S die Strafverfolgung, diese stellt das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein (§ 170 Abs. 2 StPO).
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Einstellung nach § 170 II
Staatsanwältin S ermittelt gegen T wegen Brandstiftung. Weil T die Tat nicht nachgewiesen werden kann, stellt S das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. Eine Woche später meldet sich Zeuge Z, der umfangreiche Beweise für die Täterschaft des T liefert.