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Zeugenvernehmung
In einer kalten Dezembernacht schlugen und stahlen Unbekannte 5 Weihnachtsbäume des Bauern B. Staatsanwältin S liebt Weihnachten und ist erzürnt. Sie beauftragt den Polizisten P (Ermittlungsperson der StA), den B zu einer polizeilichen Zeugenvernehmung zu laden und die Sache so weiter aufzuklären. B meint, für so einen Mist habe er keine Zeit.
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Anklageerhebung nach § 170 I
Staatsanwältin S ermittelt gegen den T, der die O umgebracht und die Leiche versteckt hat. T schweigt während der Vernehmung. S fehlt es an Beweisen und sie überlegt, das Verfahren einzustellen. Zeuge Z meldet sich. Er kann T belasten und weiß, wo die Leiche vergraben ist. Dank der neuen Beweise hält S eine Verurteilung für wahrscheinlich.
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Klageerzwingungsverfahren 2
Omi O stellt Strafantrag gegen den T. T hatte ihr unter Androhung von Gewalt den Gehstock weggenommen. O verlangt bei der Polizei die Strafverfolgung von T. Nach Ableistung von 100 Stunden gemeinnützigen Dienstes in einem Pflegeheim stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 153a StPO ein. O will dagegen vorgehen.
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Erste Vernehmung
Staatsanwältin S führt ein Ermittlungsverfahren gegen den A, der eine Bank ausgeraubt haben soll. Aufgrund der Aufzeichnung der Überwachungskamera hält sie zweifelsfrei A für den Täter und will ihn ohne Vernehmung sofort anklagen. In Wahrheit hat A's Zwillingsbruder B die Bank ausgeraubt.