Zeugenvernehmung

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

In einer kalten Dezembernacht schlugen und stahlen Unbekannte 5 Weihnachtsbäume des Bauern B. Staatsanwältin S liebt Weihnachten und ist erzürnt. Sie beauftragt den Polizisten P (Ermittlungsperson der StA), den B zu einer polizeilichen Zeugenvernehmung zu laden und die Sache so weiter aufzuklären. B meint, für so einen Mist habe er keine Zeit.

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Einordnung des Falls

Zeugenvernehmung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B ist verpflichtet, zu der Zeugenvernehmung zu erscheinen.

Ja!

Der Zeuge muss vor dem Richter (§§ 48, 51 StPO) und der Staatsanwaltschaft (§ 161a Abs. 1 S. 1 StPO) erscheinen. Gegenüber den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft trifft ihn eine Erscheinenspflicht, wenn seiner Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 S. 1 StPO). Darüber hinaus braucht er vor der Polizei nicht zu erscheinen. Hier liegt der Ladung des P, der Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft ist (§ 152 GVG), ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde.
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2. B kann als bloßer Zeuge aber nicht sanktioniert werden, wenn er trotz Ladung nicht erscheint.

Nein, das ist nicht der Fall!

Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt (§ 51 Abs. 1 S. 1 StPO). Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt (§ 51 Abs. 1 S. 2 StPO). Außerdem ist eine zwangsweise Vorführung des Zeugen möglich (§ 51 Abs. 1 S. 3 StPO). Diese Sanktionen sind zwingend und nicht ermessensabhängig. Unmittelbar gilt § 51 StPO dabei nur für richterliche Vernehmung, aber über den Verweis des § 163 Abs. 3 S. 2 StPO entsprechend für Ladungen durch Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Über das Ausbleiben und Sanktionen entscheidet die Staatsanwaltschaft selbst (§ 163 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 StPO). B kann als Zeuge sanktioniert werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

RO

Rozaa

19.6.2023, 13:49:00

Ein Zeuge ist doch seit einigen Jahren verpflichtet bei der Polizei zu erscheinen und auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt oder nicht?

Antonia

Antonia

30.8.2023, 11:08:33

Ja, nach § 163 III 1 StPO

DEN

Dennis777

27.6.2024, 13:49:30

Steht doch auch in der Aufgabe

RO

Rozaa

27.6.2024, 14:39:30

Mittlerweile 😌


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