[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

In einer kalten Dezembernacht schlugen und stahlen Unbekannte 5 Weihnachtsbäume des Bauern B. Staatsanwältin S liebt Weihnachten und ist erzürnt. Sie beauftragt den Polizisten P (Ermittlungsperson der StA), den B zu einer polizeilichen Zeugenvernehmung zu laden und die Sache so weiter aufzuklären. B meint, für so einen Mist habe er keine Zeit.

Einordnung des Falls

Zeugenvernehmung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B ist verpflichtet, zu der Zeugenvernehmung zu erscheinen.

Ja!

Der Zeuge muss vor dem Richter (§§ 48, 51 StPO) und der Staatsanwaltschaft (§ 161a Abs. 1 S. 1 StPO) erscheinen. Gegenüber den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft trifft ihn eine Erscheinenspflicht, wenn seiner Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 S. 1 StPO). Darüber hinaus braucht er vor der Polizei nicht zu erscheinen. Hier liegt der Ladung des P, der Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft ist (§ 152 GVG), ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde.

2. B kann als bloßer Zeuge aber nicht sanktioniert werden, wenn er trotz Ladung nicht erscheint.

Nein, das ist nicht der Fall!

Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt (§ 51 Abs. 1 S. 1 StPO). Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt (§ 51 Abs. 1 S. 2 StPO). Außerdem ist eine zwangsweise Vorführung des Zeugen möglich (§ 51 Abs. 1 S. 3 StPO). Diese Sanktionen sind zwingend und nicht ermessensabhängig. Unmittelbar gilt § 51 StPO dabei nur für richterliche Vernehmung, aber über den Verweis des § 163 Abs. 3 S. 2 StPO entsprechend für Ladungen durch Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Über das Ausbleiben und Sanktionen entscheidet die Staatsanwaltschaft selbst (§ 163 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 StPO). B kann als Zeuge sanktioniert werden.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024