Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung

22. November 2024

4,7(6.572 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Italien sieht vor, dass Käufer einer italienischen Reissorte Abgaben entrichten, welche in die Förderung der Forschung im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Reis fließen. Der Italiener K, der auch in die Gemeinschaft exportiert, fordert die bereits gezahlte Abgabe unter Berufung auf die Warenverkehrsfreiheit zurück.

Diesen Fall lösen 81,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 ff. AEUV ist in gegenständlicher Hinsicht eröffnet.

Genau, so ist das!

Die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 ff. AEUV schützt in gegenständlicher Hinsicht die Ein- und Ausfuhr von Unionswaren. (+) Waren sind alle beweglichen, körperlichen Güter, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. Unionsware ist gemäß Art. 28 Abs. 2, 29 AEUV aus einem Mitgliedstaat stammende oder rechtmäßig eingeführte und verzollte „Drittware“, die sich im freien Verkehr befindet. Reis ist ein bewegliches, körperliches Gut, das einen Geldwert hat und somit eine Ware im Sinne der Warenverkehrsfreiheit ist.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Der Anwendungsbereich ist auch in räumlicher Hinsicht eröffnet.

Ja, in der Tat!

Alle Grundfreiheiten setzen ein besonderes transnationales Element voraus. Die Warenverkehrsfreiheit ist daher nur anwendbar, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Voraussetzung ist, dass grenzüberschreitende Warenströme zwischen den Mitgliedstaaten betroffen sind. Die Abgabepflicht gilt auch für Käufer auch aus anderen Mitgliedstaaten, sodass ein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben ist.

3. Die Abgabepflicht stellt eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung der Warenverkehrsfreiheit dar.

Nein!

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne des Art. 34 AEUV liegen vor, wenn die Einfuhr bestimmter Waren gänzlich oder teilweise untersagt wird. Dies ist insbesondere bei Einfuhrkontingenten der Fall, welche die Wareneinfuhr nach ihrer Menge, ihrem Wert oder dem Einfuhrzeitraum begrenzen. Die Abgabepflicht bei Kauf des italienischen Reis ist keine Maßnahme, welche die Ein- oder Durchfuhr von Waren kontingentiert oder gänzlich untersagt.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SME

smend40

6.10.2021, 09:00:03

Aus dem Sachverhalt wird nicht ersichtlich, dass K aus einem anderen MS stammt und somit ein grenzüberschreitender Bezug vorliegt.

SME

smend40

17.10.2021, 17:24:15

Zumindest in der Konstellation, dass sich ein Bürger auf die

Warenverkehrsfreiheit

beruft (diese somit als "subjektives Recht" wirkt) kann ein abstrakt grenzüberschreitender Bezug nicht ausreichen. Das wird insbesondere deutlich, wenn man sich überlegt, dass K Italiener (i.e Inländer) sein könnte. Trotz abstrakt grenzüberschreitendem Bezugs wäre der Schutzbereich des Art.

34 AEUV

dann offensichtlich nicht eröffnet.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.10.2021, 11:00:33

Hallo smend40, vielen Dank für Deine Anmerkungen. In dem zugrundeliegenden Fall hat tatsächlich eine italienische Firma (also Inländerin) geklagt. Das haben wir jetzt im Sachverhalt konkretisiert. Sie hat sich im Ergebnis dadurch diskriminiert gefühlt, dass sie für den Erwerb des italienischen Reises eine Vertragsabgabe in Italien zahlen sollte, die beim Export (in die Gemeinschaft/Drittstaaten) nur teilweise zurückerstattet wurde. Dadurch sei ihr insbesondere die Konkurrenz mit anderen Produzenten von Reisprodukten erschwert, die sich in Drittländern Reis ohne entsprechende Zusatzabgabe besorgen konnten und insoweit Wettbewerbsvorteile hätten. Hierin lag insoweit ein grenzüberschreitender Bezug. Der EuGH hat hier jedoch klargestellt, dass die "Vertragsabgabe" gerade nicht anlässlich des Grenzübertritts erhoben wurde, sondern ausschließlich im Inland erzeugte Produkte traf, um damit einen Hilfsfond für heimische Erzeugung zu speisen. Hierin sah er dann im Ergebnis weder einen Zoll, noch eine Abgabe gleicher Wirkung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ASA

asanzseg

26.4.2023, 17:32:01

Auf genau diesen Aspekt der Benachteiligung durch die Abgabe wurde im Sachverhalt (nicht in der Lösung) ungenau hingewiesen. Eine Verständnisfrage hätte ich auch noch: wurde hier der räumliche und sachliche schutzbereich bejaht der „Eingriff“ mangels Einfuhr/Ausfuhrbeschränkung und Maßnahmen gleicher Wirkung aber verneint?

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

17.12.2022, 16:07:55

Hier wird nicht klar, dass auch Käufer aus anderen MS die Abgabe entrichten müssen, irgendwie generell etwas unklar der Sachverhalt 🙂

AZU

Azurael

10.7.2023, 14:31:50

Wenn ich mich nicht täusche könnte es sich hierbei um einen Fall von Abgaben gleicher Wirkung gem. Art. 30 AEUV handeln. Gibt es hierzu eventuell auch Aufgaben?


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen