Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Italien sieht vor, dass Käufer einer italienischen Reissorte Abgaben entrichten, welche in die Förderung der Forschung im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Reis fließen. Der Italiener K, der auch in die Gemeinschaft exportiert, fordert die bereits gezahlte Abgabe unter Berufung auf die Warenverkehrsfreiheit zurück.
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Einordnung des Falls
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 ff. AEUV ist in gegenständlicher Hinsicht eröffnet.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Anwendungsbereich ist auch in räumlicher Hinsicht eröffnet.
Ja, in der Tat!
3. Die Abgabepflicht stellt eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung der Warenverkehrsfreiheit dar.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
smend40
6.10.2021, 09:00:03
Aus dem Sachverhalt wird nicht ersichtlich, dass K aus einem anderen MS stammt und somit ein grenzüberschreitender Bezug vorliegt.
smend40
17.10.2021, 17:24:15
Zumindest in der Konstellation, dass sich ein Bürger auf die
Warenverkehrsfreiheitberuft (diese somit als "subjektives Recht" wirkt) kann ein abstrakt grenzüberschreitender Bezug nicht ausreichen. Das wird insbesondere deutlich, wenn man sich überlegt, dass K Italiener (i.e Inländer) sein könnte. Trotz abstrakt grenzüberschreitendem Bezugs wäre der Schutzbereich des Art.
34 AEUVdann offensichtlich nicht eröffnet.
Lukas_Mengestu
18.10.2021, 11:00:33
Hallo smend40, vielen Dank für Deine Anmerkungen. In dem zugrundeliegenden Fall hat tatsächlich eine italienische Firma (also Inländerin) geklagt. Das haben wir jetzt im Sachverhalt konkretisiert. Sie hat sich im Ergebnis dadurch diskriminiert gefühlt, dass sie für den Erwerb des italienischen Reises eine Vertragsabgabe in Italien zahlen sollte, die beim Export (in die Gemeinschaft/Drittstaaten) nur teilweise zurückerstattet wurde. Dadurch sei ihr insbesondere die Konkurrenz mit anderen Produzenten von Reisprodukten erschwert, die sich in Drittländern Reis ohne entsprechende Zusatzabgabe besorgen konnten und insoweit Wettbewerbsvorteile hätten. Hierin lag insoweit ein grenzüberschreitender Bezug. Der EuGH hat hier jedoch klargestellt, dass die "Vertragsabgabe" gerade nicht anlässlich des Grenzübertritts erhoben wurde, sondern ausschließlich im Inland erzeugte Produkte traf, um damit einen Hilfsfond für heimische Erzeugung zu speisen. Hierin sah er dann im Ergebnis weder einen Zoll, noch eine Abgabe gleicher Wirkung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
asanzseg
26.4.2023, 17:32:01
Auf genau diesen Aspekt der Benachteiligung durch die Abgabe wurde im Sachverhalt (nicht in der Lösung) ungenau hingewiesen. Eine Verständnisfrage hätte ich auch noch: wurde hier der räumliche und sachliche schutzbereich bejaht der „Eingriff“ mangels Einfuhr/Ausfuhrbeschränkung und Maßnahmen gleicher Wirkung aber verneint?
Im🍑nderabilie
17.12.2022, 16:07:55
Hier wird nicht klar, dass auch Käufer aus anderen MS die Abgabe entrichten müssen, irgendwie generell etwas unklar der Sachverhalt 🙂
Azurael
10.7.2023, 14:31:50
Wenn ich mich nicht täusche könnte es sich hierbei um einen Fall von Abgaben gleicher Wirkung gem. Art. 30 AEUV handeln. Gibt es hierzu eventuell auch Aufgaben?