Cassis de Dijon
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Rewe beantragt die Genehmigung für die Einfuhr französischen Likörs. Die zuständige Behörde teilt mit, die Einfuhr sei genehmigungsfrei. Allerdings sei der Verkauf verboten, weil der Likör einen Alkoholgehalt von nur 20 % hat. Nach deutschem Recht können nur Branntweine mit min. 32 % in den Verkehr gebracht werden.
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Einordnung des Falls
Cassis de Dijon
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV ist in gegenständlicher Hinsicht eröffnet.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Anwendungsbereich ist auch in räumlicher Hinsicht eröffnet.
Genau, so ist das!
3. Die deutsche Rechtslage, wonach französischer Likör nicht verkauft werden darf, stellt eine Maßnahme gleicher Wirkung dar.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
NutzerAnton
1.12.2021, 15:36:47
Mir ist nicht ganz klar, warum auf eine Maßnahme gleicher Wirkung zurückgegriffen wird, obwohl im SV ja ausdrücklich steht, dass der Antrag auf die Erteilung einer Einfuhr (!) -genehmigung abgelehnt wurde. Demzufolge sollte es sich doch um eine Einfuhrbeschränkung handeln, da die Einfuhr ohne Genehmigung rechtlich unmöglich ist. Im Originalfall (Cassis-de-Dijon) wurde gerade nicht die Einfuhr als solche (sie war nämlich genehmigungsfrei), sondern erst der Vertrieb verboten. VG.
Lukas_Mengestu
2.12.2021, 13:14:01
Hallo Nutzer Anton, hier war der Sachverhalt nicht ganz präzise. Wir haben das entsprechend angepasst. Tatsächlich hatte Rewe in dem Originalfall zunächst bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein eine Genehmigung beantragt, die Branntweine aus Frankreich einzuführen. Wie Du aber zurecht eingewendet hast, war die Einfuhr genehmigungsfrei. Dies teilte die Bundesmonopolverwaltung Rewe dann auch mit. Im gleichen Atemzug gab sie Rewe aber die Auskunft, dass in Deutschland der Verkauf des Likörs nicht zulässig sei. Gegen diesen feststellenden Verwaltungsakt wendete sich Rewe und die Sache landete sodann vor dem EuGH. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
benjaminmeister
10.10.2024, 12:32:43
In der letzten Frage wäre es klarer, wenn man nicht auf die Eigenschaft "französischer Likör" sondern "Likör mit 20 % Alkoholgehalt" abstellen würde. Das der Likör französischer Herkunft ist, ist ja eigentlich egal da der Verkauf nur aufgrund des Alkoholgehalts verboten war.