Öffentliches Recht
VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)
Statthaftigkeit § 123 VwGO: einstweiliger Rechtsschutz gegen Schwarzbau des Nachbarn
Statthaftigkeit § 123 VwGO: einstweiliger Rechtsschutz gegen Schwarzbau des Nachbarn
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Miesepeter P findet heraus, dass Nachbarin N auf dem Nachbargrundstück ohne Baugenehmigung den Bau eines Hauses angefangen hat. Er ist der Meinung, N würde die Grenzabstände nicht einhalten. Er will, dass die Baubehörde (B) N den Bau untersagt, bevor das Haus errichtet ist.
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Einordnung des Falls
Statthaftigkeit § 123 VwGO: einstweiliger Rechtsschutz gegen Schwarzbau des Nachbarn
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. P klagt. Er begehrt die Aufhebung eines Verwaltungsakts. Ist die Anfechtungsklage statthaft?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist im Baurecht der einstweilige Rechtsschutz oft von besonderer Bedeutung?
Ja, in der Tat!
3. Bedarf es zur Sicherung von Ps Rechtsposition einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
kerberos 🦦
6.4.2024, 08:40:41
Hallo ihr Lieben, wie würdet ihr bei der Frage, ob es sich um eine Sicherungs- oder Regelungsanordnung handelt, damit umgehen, dass es sich bei der Baugenehmigung um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt handelt? Man könnte doch auch damit argumentieren, dass der Nachbar dadurch gerade seine Rechte sichern möchte. Oder muss man hier starr an dem Grundsatz festhalten, dass er einen VA begehrt und somit nicht bloß ein Unterlassen, sondern ein Handeln der
Behörde, weil der Nachbar ja aus dem Verbot selbst erst mal keine eigenen Rechte ableiten kann?
A-MUC
7.5.2024, 15:53:13
Ich hatte zunächst auch so argumentiert. Allerdings finde ich den hier vertretenen Ansatz schon gut, strikt an das Handeln der
Behördeanzuknüpfen. Angesichts dessen, dass die Abgrenzung i.E. keinen Unterschied macht und eher ein Klausuren-Problem ist, hoffe ich ohnehin, dass man in der Klausur aber keinen großen Punktabzug bekäme, sondern eher ein "(schwer) vertretbar".