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Unterschied der Begründetheit des Eilrechtsschutzes von Hauptsache
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Unterschied der Begründetheit des Eilrechtsschutzes von Hauptsache: Keine Vorwegnahme der Hauptsache
Baubehörde B versagt Immobilienhai H die Erteilung einer Baugenehmigung. Hs Aktionäre haben mit dem alsbaldigen Neubau kalkuliert, sodass H schnellstmöglich eine Baugenehmigung erlangen will. Er stellt daher einen Antrag nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, gerichtet auf den vorläufigen Erlass der Baugenehmigung.
1 Fall Verpflichtungsklage: Regelungsanordnung
Miesepeter P findet heraus, dass Nachbarin N auf dem Nachbargrundstück ohne Baugenehmigung den Bau eines Hauses angefangen hat. Er ist der Meinung, N würde die Grenzabstände nicht einhalten. Er will, dass die Baubehörde (B) N den Bau vorläufig untersagt, bevor das Haus errichtet ist.