Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Raub (§ 249 StGB)
Wegnahme fremder beweglicher Sache – Abgrenzung § 255: Fall mit gleichen Ergebnissen
Wegnahme fremder beweglicher Sache – Abgrenzung § 255: Fall mit gleichen Ergebnissen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die T überfällt eine Bank und bedroht den Kassierer K mit dem Tod. K händigt daraufhin der T Geldscheine aus dem für T sonst nicht zu öffnenden Tresor aus.
Diesen Fall lösen 76,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Wegnahme fremder beweglicher Sache – Abgrenzung § 255: Fall mit gleichen Ergebnissen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der objektive Tatbestand des Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass T die Geldscheine weggenommen hat.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach Ansicht der Rechtsprechung liegt ein tatbestandsausschließendes Einverständnis des K vor, sodass T die Geldscheine nicht weggenommen hat.
Ja, in der Tat!
3. Auch nach anderer Ansicht in der Literatur liegt ein tatbestandsausschließendes Einverständnis des K vor. Ein Streitentscheid ist damit entbehrlich.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
🦊²
17.6.2022, 19:42:35
Hey, Inwiefern ist hier eine bewusste Verfügung noch freiwillig, wenn man
gegenwärtigmit dem Leben/Tod bedroht wird? (im Rahmen der Literatur) Liebe Grüße 🦊 ²
Lukas_Mengestu
20.6.2022, 12:54:10
Hallo Fuchs², der Begriff der Freiwilligkeit ist in diesem Kontext als Gegenbegriff zu
vis absolutazu verstehen. Es geht also primär um die Frage, ob es dem Opfer möglich ist, sich faktisch anders zu entscheiden (auch wenn dies mit erheblichen Konsequenzen einhergeht). Solange dies der Fall ist, liegt ein "Rest" an Freiwilligkeit vor, der nach der h.L. zu einem tatbestandsausschließenden Einverständnis führt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
🦊²
20.6.2022, 19:00:04
Danke Dir! :-)
I-m-possible
29.7.2022, 14:29:20
Die Frage ist hier m.E nach warum noch §§253/255 geprüft werden soll wenn die herrschende L
ehre§249 und §§253/255 als in einem Exklusivverhältnis stehend betrachtet ? Danke vorab!
Lukas_Mengestu
29.7.2022, 14:52:30
Hallo i-m-possible, die h.L grenzt die Normen nach der inneren Willensrichtung des Opfers ab. Sofern dieses die Sache "freiwillig" weggibt, scheidet der Raub bereits im objektiven Tatbestand aus und man muss nachfolgend die räuberische Erpressung prüfen. Handelt das Opfer dagegen unfreiwillig, so liegt der obj. Tatbestand des Raubes vor, sodass die räuberische Erpressung nach h.L nicht mehr zu prüfen wäre (anders der BGH, der sie auf Ebene der Konkurrenz zurücktreten lässt). Relevant ist dies primär in dem Fall, in dem der Täter zwar den obj. TB des Raubes erfüllt, ihm aber subjektiv die Zueignumgsabsicht fehlt. Ein Rückgriff auf die räuberische Erpressung ist der hL hier versagt und Strafbarkeitslücken drohen (zB gewaltsames "Ausleihen" einer Sache). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Dominic
12.8.2024, 00:31:55
Ihr geht hier gar nicht darauf ein, warum der BGH hier kein
tatbestandsausschließendes Einverständnisannimmt. Das liegt nämlich daran, dass er ein solches gar nicht für möglich hält bei 249, da er für das Merkmal der Wegnahme iSd 249 nicht auf denselben Begriff aus 242 abstellt, sondern den Begriff hier wie folgt definiert: "Eine Handlung ist (bei 249) als wegnahme anzusehen, wenn sie sich nach dem äußeren erscheinungsbild als ein Nehmen darstellt"
Lord Denning
5.9.2024, 21:38:07
Deine Definition ist am Ende nur eine Verknappung auf das Problem des tatbestandsausschließenden Einverständnisses. Im Prinzip sagt die Definition: Diese Handlung ist (wahrscheinlich bezogen auf den konkreten Fall) als Wegnahme zu sehen, wenn kein
tatbestandsausschließendes Einverständnisvorliegt. Das der BGH sonst, würde er einen anderen Wegnahme-Begriff als den des § 242 I verwenden, nämlich implizit ausdrücken würde, dass der Raub kein zusammengesetztes Delikt aus Diebstahl und qualifizierter Nötigung ist, wäre mir neu.
Juliaaaaaaaaaaaa
14.8.2024, 22:27:27
Muss man § 249 überhaupt anprüfen, wenn es nach der h.L direkt tatbestandlich ausgeschlossen wird und nach der Rspr. ein auch Geben vorliegt?