Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Raub (§ 249 StGB)

Wegnahme fremder beweglicher Sache – Abgrenzung § 255: Fall mit gleichen Ergebnissen

Wegnahme fremder beweglicher Sache – Abgrenzung § 255: Fall mit gleichen Ergebnissen

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Die T überfällt eine Bank und bedroht den Kassierer K mit dem Tod. K händigt daraufhin der T Geldscheine aus dem für T sonst nicht zu öffnenden Tresor aus.

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Einordnung des Falls

Wegnahme fremder beweglicher Sache – Abgrenzung § 255: Fall mit gleichen Ergebnissen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der objektive Tatbestand des Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass T die Geldscheine weggenommen hat.

Genau, so ist das!

Tathandlung des Raubes ist die Wegnahme des Tatobjekts. Wegnahme bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen – nicht notwendigerweise tätereigenen – Gewahrsams. Gewahrsam ist die vom natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft, beurteilt nach der Verkehrsanschauung. Gewahrsam wird gebrochen, wenn er gegen oder ohne den Willen des Inhabers aufgehoben wird. Der K hatte die tatsächliche Sachherrschaft an den in der Glaskabine befindlichen Geldscheinen. Diesen hat T spätestens mit dem Verlassen der Bank aufgehoben und eigenen begründet. Fraglich ist allerdings, ob dies auch gegen den Willen des K geschah.
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2. Nach Ansicht der Rechtsprechung liegt ein tatbestandsausschließendes Einverständnis des K vor, sodass T die Geldscheine nicht weggenommen hat.

Ja, in der Tat!

Die Aufhebung des ursprünglichen Gewahrsams erfolgt dann nicht ohne bzw. gegen den Willen des Opfers, wenn ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vorliegt. Wann das beim Raub der Fall ist, wird uneinheitlich beantwortet. Nach der Rechtsprechung handelt es sich dann um eine Wegnahme, wenn sich das Tatgeschehen nach dem äußeren Erscheinungsbild als ein "Nehmen" des Täters und nicht als ein "Geben" des Opfers darstellt. T bekommt die Geldscheine von K ausgehändigt. K hat sie also weggegeben.

3. Auch nach anderer Ansicht in der Literatur liegt ein tatbestandsausschließendes Einverständnis des K vor. Ein Streitentscheid ist damit entbehrlich.

Ja!

Nach anderer Ansicht in der Literatur ist die innere Willensrichtung des Opfers entscheidend. Glaubt das Opfer, eine Schlüsselposition innezuhaben, also einen unerlässlichen Mitwirkungsakt für den Gewahrsamswechsel leisten zu müssen, liegt bei Vorname dieses Mitwirkungsakts ein Einverständnis vor. Denn das Opfer verfügt dann mit einem sog. Rest an Freiwilligkeit über eigenes Vermögen. Das Geld war im Tresor verwahrt, zu dem T keinen Zutritt hatte. Für den Gewahrsamswechsel an den Geldscheinen musste K diese also herausgeben. Dem war er sich auch bewusst. Anschließend wären dann die §§ 253, 255 StGB zu prüfen und die Tatbestandsmäßigkeit übereinstimmend zu bejahen.
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