+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Boulevardblatt B möchte Prinzessin P interviewen. P sagt ab. Daraufhin erfindet B ein Interview mit Prinzessin P und druckt es auf der Titelseite ab.

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Einordnung des Falls

Recht am eigenen Wort 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. P ist vor Veröffentlichungen zu ihrer Persönlichkeit durch B über Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt.

Genau, so ist das!

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet ein Selbstbestimmungsrecht in der Öffentlichkeit. Danach darf der Einzelne „grundsätzlich selbst und allein bestimmen, ob und wieweit andere sein Lebensbild im Ganzen oder bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen dürfen" (BVerfG, Urt. v. 05.06.1973 - 1 BvR 536/72 - Lebach). Vorliegend hatte P das Interview mit B abgesagt. Sie hat deshalb nicht zugestimmt, dass B Vorgänge aus ihrem Leben öffentlich darstellt. Ihre Persönlichkeit ist deshalb in diesem Zusammenhand durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt.
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2. Die Veröffentlichung des erfundenen Interviews beeinträchtigt P in ihrem Recht am eigenen Wort.

Ja, in der Tat!

Das Recht am eigenen Wort als Ausprägung des Rechts auf Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit schützt auch davor, dass jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat. Es handelt sich um ein erfundenes Interview. Durch dieses werden P Äußerungen in den Mund gelegt, die sie nicht getätigt hat. Insofern ist sie in ihrem Recht am eigenen Wort beeinträchtigt.
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