Recht am eigenen Wort 2
4. April 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Boulevardblatt B möchte Prinzessin P interviewen. P sagt ab. Daraufhin erfindet B ein Interview mit Prinzessin P und druckt es auf der Titelseite ab.
Diesen Fall lösen 94,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. P ist vor Veröffentlichungen zu ihrer Persönlichkeit durch B über Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Veröffentlichung des erfundenen Interviews beeinträchtigt P in ihrem Recht am eigenen Wort.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LS2024
17.1.2025, 10:40:14
Wie würde man das dann in der Klausur aufziehen? Man spricht die beiden Schutzdimensionen des APR an die verletzt wurden und prüft dann für beide getrennt die Rechtfertigung?
REName
29.1.2025, 19:19:01
Das
Recht am eigenen Wortist ja nur eine spezielle Ausprägung des Rechts auf Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit. Ich würde das in der Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs auch so darstellen, letztendlich sind die Fallgruppen aber nur Orientierungshilfe zum Schutzbereich des APR. Im
Eingriffund in der Rechtfertigung würde ich das nicht aufteilen, sondern auf die (einheitliche) Verletzungshandlung abstellen die das APR beschränkt.

Wesensgleiches Minus
9.2.2025, 13:22:23
Ich würde den Schutzbereich auch so aufziehen, dass ich zunächst die Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit als Gewährleistungsgehalt definiere, als Unterkategorie das
Recht am eigenen Wortund auch den Schutz vor gezielten Falschdarstellungen. mE ist der Schutz vor "Äußerungen, die einem in den Mund gelegt werden, obwohl man sie nicht getätigt hat" eine Mischung aus den beiden Unterkategorien. Dann wie @[REName](165182)
Eingriffund RF für diese einheitliche Verletzungshandlung prüfen.