Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Recht zur Wahl der eigenen Erscheinung in der Öffentlichkeit
Recht zur Wahl der eigenen Erscheinung in der Öffentlichkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Strafgefangener S hat einen Gerichtstermin. Bei diesem möchte er gerne in eigener Kleidung statt in Anstaltskleidung vorgeführt werden. Dies wird ihm durch die Gefängnisbeamten untersagt.
Diesen Fall lösen 95,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Recht zur Wahl der eigenen Erscheinung in der Öffentlichkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S unterliegt als Strafgefangener einem besonderen Gewaltverhältnis. Er kann sich nicht auf die Grundrechte berufen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt auch das Recht des Einzelnen, über die eigene Erscheinung in der Öffentlichkeit selbst zu entscheiden.
Genau, so ist das!
3. Die Untersagung, nicht in eigener Kleidung vor Gericht erscheinen zu dürfen, greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des S ein.
Ja, in der Tat!
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