§ 15 Abs. 2 S. 1 GewO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Versicherungsvertreterin V betreibt ihr Unternehmen ohne die nach § 34d Abs. 1 S. 1 GewO erforderliche Erlaubnis zu haben. Behördenmitarbeiter B ist der Meinung, dass es in der Stadt sowieso schon zu viele Versicherungsvertreter gibt und untersagt V deswegen ihr Gewerbe.
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Einordnung des Falls
§ 15 Abs. 2 S. 1 GewO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Rechtsgrundlage für die Untersagung ist § 15 Abs. 2 S. 1 GewO. Handelt es sich hierbei um eine gebundene Entscheidung?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Bescheid ist rechtswidrig, wenn B ermessensfehlerhaft handelte.
Ja!
3. Hier liegt ein Fall von Ermessensüberschreitung vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der Bescheid erging aufgrund sachfremder Erwägungen. Es liegt Ermessensfehlgebrauch vor.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sternensilber
26.4.2024, 18:07:46
Merle_Breckwoldt
26.4.2024, 20:43:28
Hallo Sternensilber, die beiden (Unter-)Fallgruppen sind sich ähnlich und werden in der durchaus nicht ganz einheitlichen
Ermessensfehlerlehre daher sogar z.T. gar nicht richtig unterschieden. In diesem Sinne also ja. Wenn wir genau unterscheiden wollen, liegt ein
Ermessensmissbrauchallerdings insb. bei persönlichen Motiven der
Behördebzw. des handelnden Mitarbeitenden vor (hier: B ist der Meinung, dass es in der Stadt sowieso schon zu viele Versicherungsvertreter gibt). Eine Zweckverfehlung ist demgegenüber gewissermaßen schwächer, weniger rechtsmissbräuchlich und liegt vor, wenn die
Behördeden Zweck der EGL nicht korrekt ermittelt hat und daher auch andere öffentliche/private Belange als die in der Norm angelegten in die Entscheidung einfließen lässt (Bsp.: Die Polizei
behördehandelt nicht nur zur Gefahrenabwehr, sondern auch aus fiskalischen Motiven). Viele Grüße, Merle für das Jurafuchs-Team