§ 15 Abs. 2 S. 1 GewO
21. August 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Versicherungsvertreterin V betreibt ihr Unternehmen ohne die nach § 34d Abs. 1 S. 1 GewO erforderliche Erlaubnis zu haben. Behördenmitarbeiter B ist der Meinung, dass es in der Stadt sowieso schon zu viele Versicherungsvertreter gibt und untersagt V deswegen ihr Gewerbe.
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