§ 49 Abs. 1 VwVfG
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Behörde B untersagt Immobilienmaklerin I die Ausübung ihres Gewerbes, weil I die erforderliche Erlaubnis fehlt. Der rechtmäßige Untersagungsbescheid wird bestandskräftig. I bittet B, den Bescheid aufzuheben, weil sie einen Antrag auf Erlaubnis gestellt hat, das Verfahren aber andauert.
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Einordnung des Falls
§ 49 Abs. 1 VwVfG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es ist unmöglich, einen rechtmäßigen, bestandskräftigen Verwaltungsakt aufzuheben.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Untersagungsbescheid ist ein begünstigender Verwaltungsakt. Der Widerruf richtet sich nach § 49 Abs. 2 VwVfG.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Rechtmäßige, belastende Verwaltungsakte kann die Behörde gemäß § 49 Abs. 1 VwVfG ausnahmslos widerrufen.
Nein!
4. B müsste nach einem Widerruf erneut eine Untersagung gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 GewO erlassen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
DosBros
19.5.2023, 02:29:15
"Rechtmäßige, begünstigende Verwaltungsakt kann die
Behördegemäß § 49 Abs. 1 VwVfG ausnahmslos widerrufen." Ich glaube, bei dieser Erläuterung liegen Fehler vor. Zum einen ein Rechtschreibfehler: "begünstigende Verwaltungsakt(e)" Zum anderen bezieht sich § 49 I auf *nicht* begünstigende Verwaltungsakte. Liebe Grüße