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§ 48 Abs. 1 VwVfG
Sachverhalt
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§ 49 Abs. 1 VwVfG
Behörde B untersagt Immobilienmaklerin I die Ausübung ihres Gewerbes, weil I die erforderliche Erlaubnis fehlt. Der rechtmäßige Untersagungsbescheid wird bestandskräftig. I bittet B, den Bescheid aufzuheben, weil sie einen Antrag auf Erlaubnis gestellt hat, das Verfahren aber andauert.
Anfechtungsklage
A ist in Niedersachsen mehrfach beim Fahren eines PKW ohne Fahrerlaubnis erwischt worden. Um weitere Schwarzfahrten zu verhindern, ordnet die zuständige Polizeibehörde formell rechtmäßig nach <a href="https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/38885e29-4f03-38cb-a12f-21f8aabb42a5">§ 16a Abs. 1 NPOG</a> an, dass diese sich wöchentlich auf der Dienststelle melden muss. A will gerichtlich gegen die Auflage vorgehen.