§ 48 Abs. 1 VwVfG
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Behörde B erlässt einen Gebührenbescheid gegenüber L über 100 Euro. Als der Bescheid bereits bestandskräftig ist, weigert sich L, die 100 Euro zu zahlen, weil die gesetzlich vorgesehene Gebühr nur 50 Euro beträgt. L meint, B müsse den Bescheid zurücknehmen.
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Einordnung des Falls
§ 48 Abs. 1 VwVfG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Weil der Bescheid bestandskräftig geworden ist, ist er auch rechtmäßig.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Bestandskraft hindert die Behörde daran, den Verwaltungsakt aufzuheben.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Gebührenbescheid ist rechtswidrig.
Ja, in der Tat!
4. Gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG muss die Behörde einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zwingend zurücknehmen.
Nein!
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