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Sonderfall: Verpflichtungsurteil bei Ermessensreduzierung auf Null
Fürs Straßenfest stellt A den erforderlichen Antrag auf Sondernutzungserlaubnis (= Ermessensentscheidung) für ihren Stand bei der Behörde B. B hat bereits allen anderen Teilnehmenden die Erlaubnis erteilt. A erhält einen Ablehnungsbescheid, nur weil Sachbearbeiter S persönliche Probleme mit ihr hat.
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Anfechtungsklage
A ist in Niedersachsen mehrfach beim Fahren eines PKW ohne Fahrerlaubnis erwischt wurden. Um weitere Schwarzfahrten zu verhindern, ordnet die zuständige Polizeibehörde formell rechtmäßig nach § 16a Abs. 1 NPOG an, dass diese sich wöchentlich auf der Dienststelle melden muss. A will gerichtlich gegen die Auflage vorgehen.
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Ermessensfehlgebrauch (Fall 3: Ermessensmissbrauch)
Raufbold R tritt gegen Bänke in der Innenstadt der nordrhein-westfälischen Gemeinde N. Nachdem R dem Platzverweis von Polizistin P auch nach mehrfacher Aufforderung nicht nachkommt, nimmt P den R, den sie sowieso nicht mag, formell rechtmäßig Gewahrsam, „um ihm eine Lehre zu erteilen“.
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Ermessen: Beispiel 2 (Platzverweis)
A leitet eine Kundgebung in der niedersächsischen Gemeinde G. Störenfried S wirft Eier auf eine Rednerin. A ist der Meinung, die anwesende Polizeibeamte P sei nach § 17 Abs. 1 S. 1 NPOG dazu verpflichtet, S einen Platzverweis zu erteilen.