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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Im kleinen Dorf-Supermarkt des D sind 7 Arbeitnehmer beschäftigt. D will die zwei Arbeitnehmer A und B, die am kürzesten zum Betrieb gehören, ordentlich kündigen. A ist seit Januar 2002 bei D beschäftigt, B erst seit Mai 2005.

Einordnung des Falls

Kleinstbetrieb

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da hier eine ordentliche Kündigung vorliegt, ist der sachliche Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes eröffnet (§ 1 KSchG).

Genau, so ist das!

Die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit durch § 1 Abs. 2 KSchG gilt nur für eine ordentliche Kündigung, nicht jedoch für eine außerordentliche Kündigung (sachlicher Anwendungsbereich). Dies folgt aus § 13 Abs. 1 S. 1 KSchG, nach dem die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht berührt werden.

2. Für die Anwendbarkeit der Kündigungsschutzvorschriften ist auch die Größe des Betriebs relevant (betrieblicher Geltungsbereich).

Ja, in der Tat!

In § 23 Abs. 1 S. 2, 3 KSchG ist der betriebliche Geltungsbereich der Kündigungsschutzvorschriften geregelt. Die sogenannte Kleinbetriebsklausel setzt einen Schwellenwert bezüglich der Betriebsgröße fest. Wird dieser Wert unterschritten, sind die Vorschriften des allgemeinen Kündigungsschutzes -mit Ausnahme der §§ 4-7 und § 13 Abs. 1 S. 1, 2 KSchG- unanwendbar. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 begonnen hat, genießen Kündigungsschutz, wenn im Zeitpunkt des Kündigungszugangs mehr als fünf Arbeitnehmer (ausschließlich der zur Berufsausbildung Beschäftigten) beschäftigt waren (§ 23 Abs. 1 S. 2 KSchG, Mehr-als-fünf-Arbeitnehmer-Regelung für Alt-Arbeitnehmer). Für Arbeitnehmer, die erst nach dem 31.12.2003 eingestellt wurden, gelten die Vorschriften des allgemeinen Kündigungsschutzes nur, wenn mehr als zehn Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt waren (§ 23 Abs. 1 S. 3 KSchG, Mehr-als-zehn-Arbeitnehmer-Regelung).

3. Diese Kleinbetriebsklausel ist verfassungswidrig, da § 23 Abs. 1 S. 2, 3 KSchG Arbeitnehmer in Kleinbetrieben im Vergleich zu Arbeitnehmern in größeren Betrieben benachteiligt.

Nein!

Zwar liegt eine Ungleichbehandlung vor, jedoch ist sie sachlich gerechtfertigt. Denn durch die Kleinbetriebsklausel wird den besonderen Interessen der Arbeitgeber in kleineren Betrieben (persönliche Vertrauensbeziehung und Zusammenarbeit, geringere Finanzausstattung und Verwaltungskapazität) Rechnung getragen. Zudem sind Arbeitnehmer auch in Kleinbetrieben gegenüber Kündigungen des Arbeitgebers nicht schutzlos gestellt, sondern es gelten die allgemeinen Grenzen (§ 138 BGB; § 242 BGB; § 612a BGB; § 2 Abs. 4 AGG).

4. Bei der Berechnung der Betriebsgröße sind alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (Vollzeit, Teilzeit) in gleichem Umfang einzubeziehen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Auch Teilzeitbeschäftigte sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach § 23 Abs. 1 S. 2, 3 KSchG zu berücksichtigen. Allerdings gibt es für diese Beschäftigten in § 23 Abs. 1 S. 4 KSchG eine besondere Berechnungsvorschrift, wonach sie nur anteilig (0,5 oder 0,75 je nach wöchentlicher Arbeitszeit) gezählt werden.

5. Hinsichtlich der Kündigung des A ist der betriebliche Geltungsbereich des KSchG eröffnet.

Ja, in der Tat!

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 begonnen hat, genießen Kündigungsschutz, wenn im Zeitpunkt des Kündigungszugangs (§ 130 BGB) mehr als fünf Arbeitnehmer (ohne Auzubildende) beschäftigt waren (§ 23 Abs. 1 S. 2 KSchG). Beschäftigte, die nach dem 31.12.2003 eingestellt wurden, werden dabei nicht mitgezählt (§ 23 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 KSchG). Es zählen hier nur die Alt-Arbeitnehmer. A ist seit Januar 2002 bei D beschäftigt, sodass nach § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG der Schwellenwert von fünf Arbeitnehmern überschritten werden muss. Im Zeitpunkt des Kündigungszugangs waren bei D sieben Arbeitnehmer beschäftigt. B ist herauszurechnen, da sein Arbeitsverhältnis erst nach dem 31.12.2003 begonnen hat. Somit sind es sechs Alt-Arbeitnehmer.

6. Hinsichtlich der Kündigung des B ist der betriebliche Geltungsbereich des KSchG eröffnet.

Nein!

Für Arbeitnehmer, die erst nach dem 31.12.2003 eingestellt wurden, gelten die Vorschriften des allgemeinen Kündigungsschutzes nur, wenn mehr als zehn Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt waren (§ 23 Abs. 1 S. 3 KSchG, Mehr-als-zehn-Arbeitnehmer-Regelung). Der Kündigungsschutz ist abhängig vom Status des einzelnen Arbeitnehmers. B ist erst seit Mai 2005, also nach dem 31.12.2003, bei D beschäftigt. Für B greift daher die Regelung in § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG, wonach eine regelmäßige Beschäftigtenzahl von mehr als 10 Arbeitnehmer gefordert wird. Da D allerdings nur sieben Beschäftigte hat, ist der Betrieb bezüglich der Kündigung des B als Kleinbetrieb einzuordnen, sodass der betriebliche Geltungsbereich des KSchG nicht eröffnet ist.

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Chris162

Chris162

2.8.2023, 16:29:10

Im Maßstab steht jeweils entsprechend dem Gesetzeswortlaut, dass mehr als 10 oder 5 Arbeitnehmer beschäftigt werden müssen, während in der Subsumtion von einer Mindestanzahl von 10 oder 5 gesprochen wird, nur zur Info :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.8.2023, 16:37:22

@[Chris162](137094)Vielen Dank, Chris! Wir haben das jetzt auch in der Subsumtion präzisiert, dass die jeweiligen Schwellenwerte überschritten werden müssen, um den betrieblichen Anwendungsbereich zu eröffnen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BEN

Ben

17.5.2024, 22:03:27

von welchen Datum aus wird sich denn die Frage gestellt?

BEN

Ben

17.5.2024, 22:08:51

Hat sich schon erledigt aber ich kriege meinen Kommentar nicht gelöscht…


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