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Jurafuchs

Arbeitnehmer A ist seit dem 01.01.2022 beim Busunternehmen des B, in dessen Betrieb 100 Arbeitnehmer tätig sind, beschäftigt. Eine Probezeit wurde nicht vereinbart. Am 30.06.2022 kündigt B dem A ordentlich zum 31.07.2022 das Arbeitsverhältnis.

Einordnung des Falls

Keine Probezeit vereinbart

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Damit A sich auf die allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften nach dem KSchG berufen kann, muss neben dem sachlichen und betrieblichen Geltungsbereich (§ 23 Abs. 1 S. 2, 3 KSchG) auch der persönliche Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 1 KSchG) eröffnet sein.

Genau, so ist das!

Nach § 1 Abs. 1 KSchG gilt der allgemeine Kündigungsschutz erst nach sechsmonatiger ununterbrochener Beschäftigung des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber. Der Kündigungsschutz greift also zum einen nur für Arbeitnehmer, zum anderen muss das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (§ 130 BGB) bereits länger als sechs Monate bestanden haben.

2. Diese sechsmonatige Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) soll dem Arbeitgeber ermöglichen, den neuen Mitarbeiter kennenzulernen.

Ja, in der Tat!

In der gesetzlichen Wartezeit soll ein Kennenlernen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ermöglicht werden. Kommt der Arbeitgeber nach dieser Zeit zu einer negativen Prognose, kann er das Arbeitsverhältnis grundsätzlich frei kündigen. Er muss lediglich die allgemeinen Grenzen (§ 138 BGB; § 242 BGB; § 612a BGB; § 2 Abs. 4 AGG) beachten. Dadurch gleicht der Gesetzgeber die widerstreitenden Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus: die grundsätzlich bestehende Kündigungsfreiheit des Arbeitgebers während der Wartezeit dient als Gegengewicht zur erheblichen Beschränkung der Kündigungsrechts im Geltungsbereich des KSchG.

3. Da vorliegend keine Probezeit vereinbart wurde, greift Kündigungsschutz bereits am ersten Tag und nicht erst nach sechs Monaten.

Nein!

Dadurch, dass der allgemeine Kündigungsschutz erst nach sechsmonatiger ununterbrochener Beschäftigung eingreift (§ 1 Abs. 2 KSchG), entsteht eine gesetzliche Wartezeit. Diese dient zwar wie eine vertraglich vereinbarte Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB) dem persönlichen Kennenlernen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer Sie sind aber nicht gleichzusetzen. Die Probezeit im Sinne des § 622 Abs. 3 BGB ist vielmehr eine Zeitspanne, während der beide Vertragsparteien mit zweiwöchiger Frist kündigen können. Es ist unerheblich, dass keine Probezeit vereinbart wurde. Dadurch beginnt der Kündigungsschutz nicht vor der in § 1 Abs. 2 KSchG geforderten Beschäftigungsdauer. Im Rahmen des persönlichen Geltungsbereichs des KSchG zur Unterscheidung besser von Wartezeit und nicht von Probezeit sprechen.

4. Weil das Ende des Arbeitsverhältnisses (31.07.2022) außerhalb der Wartezeit liegt, benötigt B für die Kündigung einen Kündigungsgrund nach § 1 Abs. 2 KSchG.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 1 Abs. 1 KSchG gilt der allgemeine Kündigungsschutz erst nach sechsmonatiger ununterbrochener Beschäftigung des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber. Da für die Wirksamkeit der Kündigung die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt ihres Zugangs (§ 130 BGB) maßgeblich sind, greift der Schutz durch § 1 Abs. 2 KSchG erst dann ein, wenn die Kündigungserklärung nach Ablauf des Sechs-Monats-Zeitraums zugeht. Relevant ist daher nicht der Tag, an dem die Kündigungsfrist abläuft. Im Zeitpunkt des Kündigungszugangs bestand noch kein sechsmonatiges Beschäftigungsverhältnis, sodass B auch noch am letzten Tag (30.06.2022) dieses Zeitraums ohne die Beschränkungen des KSchG kündigen konnte.

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FL

Flohm

30.8.2023, 09:36:39

Zur 2. Frage: Wieso ist, wenn das KSchG nicht anwendbar ist, weil die 6 Monate noch nicht vorbei sind, nicht auch §622 anwendbar und nicht nur u.a. §612a ?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.10.2023, 09:14:55

Hallo Flohm, § 622 Abs. 3 BGB hat in der Tat eine ähnliche Stoßrichtung, wie die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes. Der Gesetzgeber wollte damit den praktischen Bedürfnissen beider Arbeitsvertragsparteien Rechnung tragen, in der Anfangsphase des Arbeitsverhältnisses die Leistungsfähigkeit bzw. die Arbeitsbedingungen zu erproben und bei negativem Ausgang eine kurzfristige Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen zu können. Darüber hinaus sollte durch die relativ kurzen Fristen der Abschluss von unbefristeten Probearbeitsverhältnissen gefördert werden (MüKoBGB/Engshuber, 9. Aufl. 2023, BGB § 622 RdNr. 32). ABER: Die Regelungen sind gänzlich unabhängig voneinander! Das bedeutet, die Probezeit kann auch vereinbart werden, wenn das KSchG nicht greift. Umgekehrt kann das KSchG - wie hier - auch dann erst nach Ablauf der Wartezeit Anwendung finden, wenn

keine Probezeit

vereinbart worden ist. Da beide Begriffe gerne durcheinandergeworfen wurden, soll die Aufgabe dazu dienen, die Unterscheidung zu verdeutlichen. Ich hoffe, jetzt ist es klarer geworden :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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