Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Unterbrechung durch Sommerferien
Unterbrechung durch Sommerferien
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Lehrerin L wurde als Vertretung an einer Grundschule seit dem 01.01. befristet bis Ende Juli vom Land B angestellt. Nach den Sommerferien wurde L zum 15.09. für dieselbe Tätigkeit unbefristet eingestellt. Ende Januar kündigte B der L ordentlich und ohne Vorliegen eines besonderen Grundes.
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Einordnung des Falls
Unterbrechung durch Sommerferien
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sofern sich L auf die allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften nach dem KSchG berufen kann, ist das Vorliegen eines besonderen Grundes erforderlich, damit die ordentliche Kündigung wirksam ist.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs des KSchG ist maßgeblich, dass die Dauer der tatsächlichen Arbeitsleistung sechs Monate beträgt (§ 1 Abs. 1 KSchG).
Nein!
3. Da der befristete Arbeitsvertrag der L im Juli endete und erst zum 15.09. ein neuer Vertrag geschlossen wurde, liegt eine rechtliche Unterbrechung vor.
Genau, so ist das!
4. Aufgrund dieser rechtlichen Unterbrechung der Beschäftigung der L, ist die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht abgelaufen, sodass das KSchG keine Anwendung findet.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
lexspecialia
29.8.2023, 20:59:26
Könnte man eine rechtliche Unterbrechung auch dadurch ablehnen, dass der Zweck der Norm §1 I KSchG eben darauf beruht, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich näher kennenlernen. Bei einer Unterbrechung und Wiedereinstellung ist hierfür kein Bedürfnis mehr und daher ist das Kündigungs
schutzgesetzanwendbar Und
Lukas_Mengestu
12.10.2023, 09:06:40
Hallo raveordie, interessanter Gedanke. Hier musst Du allerdings ein wenig aufpassen, denn mit dieser Argumentation ließe sich letztlich bei jeder Wiedereinstellung argumentieren, dass es der Wartezeit nicht mehr bedarf, also auch, wenn das letzte Arbeitsverhältnis m
ehrere Monate oder Jahre zurückliegt. Die Dauer der Unterbrechung stellt aber für die Rechtsprechung durchaus ein gewichtiges Indiz, wenn auch nicht das allein entscheidende, zur Beantwortung der Frage dar, ob ein enger sachlicher Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis besteht. Daneben werden insbesondere auch Anlass der Unterbrechung sowie die Art der Weiterbeschäftigung berücksichtigt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
ahimes
3.3.2024, 14:07:21
Frage an dieser Stelle: wie verhält es sich mit Unterbrechungen nach einer Entbindung eines Kindes, die je nach dem im schlimmsten Falle 2 -3 Jahre sein könnte. Wie ist das dann mit Wartezeiten oder gelten ausschließlich die besonderen Regelungen des Mutterschutzes (noch).... ? Vielleicht ist das auch eine sehr banale Frage, aber Mutterschutz etc hatte ich noch nie in Klausuren etwas zu tun gehabt. Würde mich daher sehr interessieren