Unterbrechung durch Sommerferien

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Lehrerin L wurde als Vertretung an einer Grundschule seit dem 01.01. befristet bis Ende Juli vom Land B angestellt. Nach den Sommerferien wurde L zum 15.09. für dieselbe Tätigkeit unbefristet eingestellt. Ende Januar kündigte B der L ordentlich und ohne Vorliegen eines besonderen Grundes.

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Einordnung des Falls

Unterbrechung durch Sommerferien

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Sofern sich L auf die allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften nach dem KSchG berufen kann, ist das Vorliegen eines besonderen Grundes erforderlich, damit die ordentliche Kündigung wirksam ist.

Ja, in der Tat!

Für eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich kein Kündigungsgrund erforderlich. Es gelten regelmäßig nur die allgemeinen Grenzen (§ 138 BGB; § 242 BGB; § 612a BGB; § 2 Abs. 4 AGG). Sofern sich der Arbeitnehmer allerdings auf den allgemeinen Kündigungsschutz aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) berufen kann, kann er nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn die Kündigung aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 KSchG). Die sachlichen, persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des KSchG sind in § 1 Abs. 1 KSchG und § 23 Abs. 1 S. 2, 3 KSchG geregelt.
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2. Hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs des KSchG ist maßgeblich, dass die Dauer der tatsächlichen Arbeitsleistung sechs Monate beträgt (§ 1 Abs. 1 KSchG).

Nein!

Nach § 1 Abs. 1 KSchG gilt der allgemeine Kündigungsschutz erst nach sechsmonatiger ununterbrochener Beschäftigung des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber. Dabei kommt es nicht auf die Dauer der tatsächlichen Arbeitsleistung an, sondern maßgeblich ist der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses. Entscheidend ist daher, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht nur tatsächlich, sondern gerade rechtlich unterbrochen wurde.

3. Da der befristete Arbeitsvertrag der L im Juli endete und erst zum 15.09. ein neuer Vertrag geschlossen wurde, liegt eine rechtliche Unterbrechung vor.

Genau, so ist das!

Es liegen zwei verschiedene Arbeitsverträge vor. Während der Dauer der Sommerferien war L nicht mehr an der Schule beschäftigt, sodass eine rechtliche Unterbrechung der Beschäftigung gegeben ist.

4. Aufgrund dieser rechtlichen Unterbrechung der Beschäftigung der L, ist die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht abgelaufen, sodass das KSchG keine Anwendung findet.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 1 Abs. 1 KSchG knüpft an das ununterbrochene Bestehen des Arbeitsverhältnisses an. Danach beginnt die Wartezeit grundsätzlich nach jeder rechtlichen Unterbrechung neu zu laufen. Allerdings sollen Beschäftigungszeiten aus verschiedenen Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber dann zusammengerechnet werden, wenn die Unterbrechung verhältnismäßig kurz ist und zwischen ihnen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Maßgeblich sind Umstände des Einzelfalls (Dauer und Anlass der Unterbrechung, Art der Weiterbeschäftigung). Zwar ist eine Unterbrechung von sechs Wochen grundsätzlich erheblich, allerdings ist hier ausnahmsweise ein enger sachliche Zusammenhang anzunehmen, da die erneute Einstellung für dieselbe Tätigkeit, insbesondere im gleichen Schultyp, erfolgte. Dem steht nicht entgegen, dass dem unbefristeten Arbeitsverhältnis ein befristetes vorausgegangen ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

lexspecialia

lexspecialia

29.8.2023, 20:59:26

Könnte man eine rechtliche Unterbrechung auch dadurch ablehnen, dass der Zweck der Norm §1 I KSchG eben darauf beruht, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich näher kennenlernen. Bei einer Unterbrechung und Wiedereinstellung ist hierfür kein Bedürfnis mehr und daher ist das Kündigungs

schutzgesetz

anwendbar Und

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.10.2023, 09:06:40

Hallo raveordie, interessanter Gedanke. Hier musst Du allerdings ein wenig aufpassen, denn mit dieser Argumentation ließe sich letztlich bei jeder Wiedereinstellung argumentieren, dass es der Wartezeit nicht mehr bedarf, also auch, wenn das letzte Arbeitsverhältnis m

ehre

re Monate oder Jahre zurückliegt. Die Dauer der Unterbrechung stellt aber für die Rechtsprechung durchaus ein gewichtiges Indiz, wenn auch nicht das allein entscheidende, zur Beantwortung der Frage dar, ob ein enger sachlicher Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis besteht. Daneben werden insbesondere auch Anlass der Unterbrechung sowie die Art der Weiterbeschäftigung berücksichtigt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ahimes

ahimes

3.3.2024, 14:07:21

Frage an dieser Stelle: wie verhält es sich mit Unterbrechungen nach einer Entbindung eines Kindes, die je nach dem im schlimmsten Falle 2 -3 Jahre sein könnte. Wie ist das dann mit Wartezeiten oder gelten ausschließlich die besonderen Regelungen des Mutterschutzes (noch).... ? Vielleicht ist das auch eine sehr banale Frage, aber Mutterschutz etc hatte ich noch nie in Klausuren etwas zu tun gehabt. Würde mich daher sehr interessieren


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