Zivilrechtliche Nebengebiete

Arbeitsrecht

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Austauschkündigung - Ersetzung tarifgebundener Mitarbeiter durch Leiharbeiter

Austauschkündigung - Ersetzung tarifgebundener Mitarbeiter durch Leiharbeiter

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Drogeriekette D beendet die bestehenden Arbeitsverhältnisse tarifgebundener Mitarbeiter und setzt anschließend an den gleichen Arbeitsplätzen Leiharbeiter ein. Dabei behält D die umfassende Weisungsmacht, da die Leiharbeiter in den Betrieb des D vollständig eingegliedert werden.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Austauschkündigung - Ersetzung tarifgebundener Mitarbeiter durch Leiharbeiter

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Gerichte kontrollieren die unternehmerische Entscheidung im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung vollumfänglich.

Nein!

Die gestaltende unternehmerische Entscheidung ist als solche ohne Vernünftigkeitskontrolle, also ohne Überprüfung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Unternehmerentscheidung, von den Gerichten hinzunehmen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, in die Unternehmenspolitik des Arbeitgebers einzugreifen. Die Organisation des Betriebs ist Bestandteil der grundrechtlich geschützten unternehmerischen Freiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12, Art. 14 GG). Es findet daher lediglich eine Missbrauchs- und Willkürkontrolle statt.
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2. Die Kündigungen der tarifgebundenen Mitarbeiter sind aus dringenden betrieblichen Erfordernissen sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG) .

Nein, das ist nicht der Fall!

Der unternehmerische Entschluss, bestimmte Aufgaben an dritte Firmen abzugeben, ist grundsätzlich eine freie Unternehmerentscheidung, aufgrund derer eine betriebsbedingte Kündigung erfolgen kann. Jedoch darf dies nicht zu einer unzulässigen Austauschkündigung führen. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber trotz Fremdvergabe das umfassende Direktionsrecht behält, also nur formal seine Arbeitgeberstellung aufgibt. Denn dann ist der betriebliche Weiterbeschäftigungsbedarf nicht entfallen, sodass keine dringenden betrieblichen Erfordernisse vorliegen, die eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen können. Die Leiharbeiter werden gemäß § 1 AÜG dem Entleiher D gerade zur Arbeitsleistung nach seinen Weisungen überlassen, sodass D das Direktionsrecht behält und die Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb nicht entfallen ist, sodass die Kündigungen der tarifgebundenen Mitarbeiter sozial ungerechtfertigt waren.
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