Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Fehlerhafte Prognose - Wiedereinstellung
Fehlerhafte Prognose - Wiedereinstellung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Büromöbelhersteller H kündigt Mitarbeiterin M im Hinblick auf gesunkene Auftragszahlen und die hierdurch drohende, fehlende Beschäftigungsmöglichkeit der M. Nach Zugang der Kündigung und vor Ablauf der Kündigungsfrist erhält H einen Großauftrag. M klagt auf Wiedereinstellung. Das KSchG ist anwendbar und die Sozialauswahl erfolgte ordnungsgemäß.
Diesen Fall lösen 68,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Fehlerhafte Prognose - Wiedereinstellung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kündigung ist zum Zeitpunkt des Ausspruchs sozial ungerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es ist für die Wirksamkeit der Kündigung unerheblich, dass H nach Zugang der Kündigung einen Großauftrag erhält, wodurch eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für M entsteht.
Genau, so ist das!
3. Fällt der Kündigungsgrund nachträglich nach der Kündigung weg, haben Arbeitnehmer also keine Möglichkeit sich gegen die Kündigung zu wehren.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
Jurafuchs kostenlos testen
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
16.2.2024, 13:18:56
Wieso wird dieser Fall anders gehandhabt als die Verdachtskündigung? Meiner Erinnerung nach hat das Arbeitsgericht in letzterem Fall zu berücksichtigen, ob sich der Verdacht bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nachträglich als unzutreffend herausstellt. In beiden Fällen erfolgt eine Kündigung auf unsicherer Grundlage, deren Unsicherheit sich durch Zeitablauf beseitigen (kann).
Patrick4219
29.2.2024, 20:31:01
Im Fall mit der Reinigungskraft, die aufgrund des ausgelaufenen Vertrages mit der Uni gekündigt wurde stellt sich die Situation grundlegend verschieden dar. Dort hat sich die AGin bereits um einen neuen Auftrag durch die Bewerbung auf die Ausschreibung bemüht. Ihr war es daher zuzumuten zumindest das Ende der Ausschreibung abzuwarten. Vorliegend wusste der AG nichts von dem später eintreffenden Großauftrag und konnte diesen daher nicht in seine Prognoseentscheidung einstellen. Zur Zeit der Kündigung musste er in anbetracht der zuvor gefallenen Auftragszahlen vielmehr von einem dauerhaften Aiftragsrückgang ausgehen. Maßgebliches Kriterium wäre somit etwas flapsig ausgedrückt, wie wahrscheinlich es ist, dass sich der Negativtrend der Aufträge stabilisiert, mithin die Sicherheit der Prognoseentscheidung.