Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Vorübergehender Arbeitsmangel
Vorübergehender Arbeitsmangel
4. April 2025
8 Kommentare
4,7 ★ (7.383 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Busunternehmer B veranstaltet Busreisen. Als aufgrund der Corona-Pandemie erhebliche Reisebeschränkungen gelten, sinkt die Zahl der Buchungen. Es ist absehbar, dass die Buchungsanfragen danach wieder steigen werden. Aufgrund des Rückgangs der Buchungen kündigt B einigen seiner Mitarbeiter ordentlich.
Diesen Fall lösen 86,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vorübergehender Arbeitsmangel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kündigung könnte durch betriebsbedingte Gründe sozial gerechtfertigt sein (§ 1 Abs. 2 KSchG).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Auftragsrückgang ist ein betriebliches Erfordernis.
Ja!
3. Es reicht für das Vorliegen eines dringenden betrieblichen Grundes aus, wenn ein vorübergehender Arbeitsmangel besteht.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. B hat seinen Mitarbeitern betriebsbedingt ordentlich und wirksam gekündigt (§ 1 Abs. 2 KSchG).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
nika134
12.5.2024, 15:40:26
wie wäre es, wenn es nicht vorhersehbar ist, wielange die Beschränkungen noch andauern? Selbst wenn danach die Arbeitsplätze wieder gebraucht werden ist es ja schwierig zu argumentieren wenn man nicht weiß, wann das der Fall ist
StellaChiara
29.8.2024, 14:00:21
das würde mich auch interessieren!
Anony Mous
13.10.2024, 15:13:59
Ich schließe mich der Frage an.
forste35
4.1.2025, 14:49:39
fände ich auch interessant @[Jurafuchs](221881) :)

Sebastian Schmitt
24.2.2025, 12:59:52
Hallo @[nika134](171727), eine gute Frage, danke auch an @[StellaChiara](192733), @[Anony Mous](207571) und @[forste35](257528) für die Erinnerung. Die Antwort ist nicht leicht. Die Unternehmensentscheidung selbst, die zum Wegfall führt, ist nach hM gerichtlich jedenfalls nur recht eingeschränkt überprüfbar (näher BeckOGK-KSchG/Maily, Stand 1.12.2024, § 1 Rn 1026 ff). Die Dauerhaftigkeit des Wegfalls muss dann auf einer (im Einzelfall schwierigen) Prognoseentscheidung beruhen, weil wir uns ja im Zeitpunkt der Kündigung bzw kurz danach befinden und nun über die
Rechtmäßigkeitentscheiden müssen (näher BeckOGK-KSchG/Maily, Stand 1.12.2024, § 1 Rn 1017 ff). "Dauerhaft" heißt natürlich nicht "für immer", sondern "für eine gewisse, wirtschaftlich relevante Dauer" (BeckOGK-KSchG/Maily, Stand 1.12.2024, § 1 Rn 1017 ff). Dementsprechend kann man diskutieren, wann eine solche Dauer vorliegt und wann nicht. Letztlich ist das eine Einzelfallabwägung anhand der konkreten Umstände. Konkret zu Corona wird man dabei auch berücksichtigen können, wie schwer die entsprechende Branche bzw das entsprechende Unternehmen von Corona betroffen waren (zB Großveranstaltungen vs Einzelhandel). Und natürlich war zum damaligen Prognosezeitpunkt noch nicht absehbar, wie lange sich die Auswirkungen der Pandemie hinziehen werden. Diesen Punkt kann man allerdings auch als Gegenargument nehmen: Gerade weil die Lage so dynamisch war und sich ständig veränderte, kann man nicht einfach von einem dauerhaften Wegfall ausgehen. Für Arbeitgeber war es damals jedenfalls schwierig, ihrer dahingehenden Darlegungs- und Beweislast nachzukommen (BeckOGK-KSchG/Maily, Stand 1.12.2024, § 1 Rn 1143 mwN). Ich stimme Dir aber völlig zu, nika134 - irgendwo muss man nach hinten raus eine (zeitliche) Grenze ziehen. Wo man diese Grenze zieht, lässt sich leider kaum abstrakt beantworten. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team