Erschließung gesichert: Grundfall

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bauherr B möchte die letzte Baulücke in einem Wohngebiet mit einem Haus bebauen. Das Grundstück ist mit Elektrizität und Wasser versorgt sowie an die Abwasserbeseitigung angeschlossen.

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Einordnung des Falls

Erschließung gesichert: Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Vorhaben des B ist im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nur zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 BauGB).

Ja, in der Tat!

Die Sicherung der Erschließung ist nach § 30 Abs. 1 BauGB zwingende Voraussetzung für eine zulässige Bebauung. Von diesem Erfordernis gibt es weder Ausnahmen noch Befreiungen.Die gesicherte Erschließung ist eine öffentlich-rechtliche Pflichtaufgabe der Gemeinde (§ 123 Abs. 1 BauGB), auf die – von engen Ausnahmekonstellationen abgesehen – kein Rechtsanspruch besteht.
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2. Der Begriff der „Erschließung“ ist ein bundesrechtlicher Begriff, der nicht durch Landesrecht ausgefüllt wird.

Ja!

Die Erschließung i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB umfasst regelmäßig den hinreichenden Anschluss eines Baugrundstücks an das öffentliche Straßennetz, die Versorgung mit Strom und Wasser sowie die Abwasserbeseitigung.Im Rahmen der §§ 30 ff. BauGB gilt ein grundstücksbezogener Erschließungsbegriff. Der Umfang der erforderlichen Erschließung richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf dem Grundstück geplant ist.

3. Die Erschließung des Grundstücks von B ist gesichert (§ 30 Abs. 1 BauGB).

Genau, so ist das!

Die Erschließung i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB umfasst regelmäßig den hinreichenden Anschluss eines Baugrundstücks an das öffentliche Straßennetz, die Versorgung mit Strom und Wasser sowie die Abwasserbeseitigung. Die Erschließung ist „gesichert“, wenn nach objektiven Kriterien erwartet werden kann, dass die Erschließungsanlagen spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sind.Das Grundstück des B verfügt mit seinem Anschluss an das öffentliche Straßennetz sowie der Versorgung mit Strom, Wasser und der Abwasserbeseitigung über die nötigen Erschließungsanlagen. Diese Anlagen sind bereits jetzt benutzbar, so dass die Erschließung gesichert ist.In Klausuren wird in aller Regel vorgegeben sein, dass die Erschließung gesichert ist. Sollte dies aber einmal nicht der Fall ist, kannst du bereits mit diesen Grundkenntnissen punkten!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PietFoto

PietFoto

2.8.2023, 23:10:51

Straße? In der Beschreibung des Falls steht nichts von einer Straße und ist meiner Meinung nach nicht deutlich aus dem Bild zu entnehmen

JURAFU

jurafuchsles

7.8.2024, 20:28:58

Steht auch nirgends, habe die Frage daher auch mit nein beantwortet. Man könnte es vllt. daraus schließen, dass es das letzte Haus in einer Wohnsiedlung ist und eine Anbindung an Straße wohl besteht…aber das hab ich mir nur aus den Fingern gezogen :D

DIAA

Diaa

30.8.2023, 12:25:22

Die erste Frage sollte doch falsch sein, denn ein Vorhaben ist iSd § 30 BauGB erst zulässig, wenn es den Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. In der Frage stand "...zulässig nur, wenn Erschließung gesichert ist".

Skywalker

Skywalker

21.8.2024, 22:59:56

Wenn die Frage lauten würde: "Ist ein Vorhaben iSd §30 BauGB zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist?" müsste man in der Tat mit Nein Antworten. Die Frage lautet hier allerdings "Ist ein Vorhaben iSd §30 BauGB nur(!) zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist?". Auf diese Frage muss man richtigerweise mit Ja antworten. Durch das kleine Wörtchen "nur" wird hier nämlich nur danach gefragt, ob die Erschließung eine(!) der notwendigen Voraussetzungen ist.

DIAA

Diaa

6.9.2024, 15:27:59

In vorigen Aufgaben tauchte die Frage, wie die erste in dieser auf und die Antwort war "falsch", weil angeblich nicht nur an die gesicherte Erschließung abgestellt wurde, sondern auch dass kein Widerspruch iSd § 30 I BauGB vorliegt...


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