Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)
Erschließung gesichert: Grundfall
Erschließung gesichert: Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bauherr B möchte die letzte Baulücke in einem Wohngebiet mit einem Haus bebauen. Das Grundstück ist mit Elektrizität und Wasser versorgt sowie an die Abwasserbeseitigung angeschlossen.
Diesen Fall lösen 85,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Erschließung gesichert: Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Vorhaben des B ist im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nur zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 BauGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Begriff der „Erschließung“ ist ein bundesrechtlicher Begriff, der nicht durch Landesrecht ausgefüllt wird.
Ja!
3. Die Erschließung des Grundstücks von B ist gesichert (§ 30 Abs. 1 BauGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
PietFoto
2.8.2023, 23:10:51
Straße? In der Beschreibung des Falls steht nichts von einer Straße und ist meiner Meinung nach nicht deutlich aus dem Bild zu entnehmen
jurafuchsles
7.8.2024, 20:28:58
Steht auch nirgends, habe die Frage daher auch mit nein beantwortet. Man könnte es vllt. daraus schließen, dass es das letzte Haus in einer Wohnsiedlung ist und eine Anbindung an Straße wohl besteht…aber das hab ich mir nur aus den Fingern gezogen :D
Diaa
30.8.2023, 12:25:22
Die erste Frage sollte doch falsch sein, denn ein Vorhaben ist iSd § 30 BauGB erst zulässig, wenn es den Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. In der Frage stand "...zulässig nur, wenn Erschließung gesichert ist".
Skywalker
21.8.2024, 22:59:56
Wenn die Frage lauten würde: "Ist ein Vorhaben iSd §30 BauGB zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist?" müsste man in der Tat mit Nein Antworten. Die Frage lautet hier allerdings "Ist ein Vorhaben iSd §30 BauGB nur(!) zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist?". Auf diese Frage muss man richtigerweise mit Ja antworten. Durch das kleine Wörtchen "nur" wird hier nämlich nur danach gefragt, ob die Erschließung eine(!) der notwendigen Voraussetzungen ist.