Öffentliches Recht
VwGO
Allgemeine Leistungsklage
LK unbegründet: Kein Anspruch auf Unterlassung / Folgenbeseitigung
LK unbegründet: Kein Anspruch auf Unterlassung / Folgenbeseitigung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die zuständige Behörde B warnt öffentlich vor gesundheitsgefährdenden Stoffen in Rs Produkten. Die Gefährdung besteht tatsächlich. R ist über diese öffentliche "Bloßstellung" empört. Sie verklagt B darauf, die Warnung zu widerrufen. Die Klage ist zulässig.
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Einordnung des Falls
LK unbegründet: Kein Anspruch auf Unterlassung / Folgenbeseitigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im Rahmen der Begründetheit der allgemeinen Leistungsklage kommt es darauf an, ob es eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch gibt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. R begehrt, dass B die Warnung widerruft. Gibt es eine Norm, die einen dahingehenden Anspruch ausdrücklich vorsieht?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Rs Folgenbeseitigungsanspruch ergibt sich aus einem Eingriff in ihre Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG.
Nein!
4. Es sind keine weiteren Anspruchsgrundlagen ersichtlich. Die allgemeine Leistungsklage ist unbegründet.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Praetor
9.5.2022, 21:28:27
Ist das nicht eher eine Frage der Verhältnismäßigkeit, ein Eingriff in Art. 12 oder 14 GG wäre doch grundsätzlich erst mal zu bejahen, oder?
Linne_Karlotta
17.5.2022, 18:28:15
Hallo Praetor, vielen Dank für Deine Nachfrage! Dein Ansatz ist dogmatisch in der Tat sauberer und wäre wohl in der Klausur auch so vertretbar. Der Fall orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 105, 252). In dieser Entscheidung geht das BVerfG davon aus, das marktbezogene Informationen des Staates keinen Eingriff in Art. 12 GG darstellen. Sogar dann nicht, wenn dadurch Umsatzeinbußen verursacht werden. Voraussetzung ist, dass die Information des Staates „ohne Verzerrung der Marktverhältnisse nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben für
staatliches Informationshandelnerfolgt. Verfassungsrechtlich von Bedeutung sind dabei das Vorliegen einer staatlichen Aufgabe und die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung sowie der Anforderungen an die Richtigkeit und Sachlichkeit von Informationen“ (BVerfGE 105, 252, Leitsatz 1). Ich hoffe, ich konnte Deine Frage damit beantworten. Ich werde auch noch einen Hinweis auf diese Entscheidung und ihre „dogmatische Schwäche“ in den Fall einfügen. Beste Grüße, Linne - für das Jurafuchs-Team
Linne_Karlotta
17.5.2022, 18:29:45
*dass ;)
Praetor
17.5.2022, 23:20:55
Vielen Dank für die ausführlich Antwort! Und es ist ja bekannt, das die Rspr manchmal eher ergebnisorientiert ihre Urteile aufbaut 😅