Leistung auf fremde Schuld

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

As Mission ist es, das Leben ihrer Erzfeindin C möglichst schwer zu machen. Deshalb zahlt sie die Darlehensschuld der C in Höhe von €3.000 gegenüber Bank B. Die Darlehensschuld war allerdings erst in zwei Monaten fällig (§ 271 Abs. 2 BGB). A verlangt aber sofort Zahlung von C.

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Einordnung des Falls

Leistung auf fremde Schuld

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat einen Anspruch auf Herausgabe des Geldes aus dem Darlehensvertrag (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Voraussetzung der Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ist, dass (1) die Darlehensforderung wirksam entstanden ist und (2) von B auf A übergegangen ist. Die Forderung entsteht erst wirksam, wenn (a) das Darlehens an den Darlehensschuldner ausgezahlt wurde und (b) die Rückzahlung des Darlehens fällig ist. Das Darlehen wurde an C ausgezahlt. Allerdings ist die Darlehensforderung noch nicht fällig. Ein Anspruch auf Herausgabe des Geldes aus dem Darlehensvertrag (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB) scheidet aus.
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2. Die Forderung ist im Wege der Legalzession (§ 268 Abs. 3 BGB) auf A übergegangen.

Nein!

Eine Legalzession nach § 268 Abs. 3 BGB scheidet aus, da A kein Ablösungsrecht nach § 268 Abs. 1 BGB hatte.

3. A hat einen Anspruch auf Herausgabe der €3.000 aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Anspruch aus GoA setzt (1) eine Geschäftsführung voraus. Dieses Geschäft muss (2) fremd sein. Das fremde Geschäft muss der Geschäftsführer mit (3) Fremdgeschäftsführungswillen führen. Das Geschäft muss (4) im Interesse des Geschäftsherrn sein. Zuletzt darf (5) kein Auftrag oder eine sonstige Berechtigung für die Geschäftsführung vorliegen. Es liegt eine Führung eines fremden Geschäfts mit Fremdgeschäftsführungswillen vor. Allerdings war diese Geschäftsführung nicht im Willen des Geschäftsherrn (vgl. § 683 S. 1 BGB). Die Zahlung von Cs Darlehensschuld durch A war nicht in Cs Willen. Eine (berechtigte) GoA scheidet aus.

4. Ein Anspruch auf sofortige Zahlung aus unberechtigter GoA (§§ 684 iVm 812 BGB) scheidet aus.

Ja, in der Tat!

Der Anspruch besteht den Voraussetzungen nach. C ist auch noch um die Befreiung von einer Verbindlichkeit bereichert. Allerdings ist der Schuldner aber in Fällen der Leistung auf eine fremde Schuld schutzwürdig. Deshalb wird § 404 BGB analog angewandt. Danach kann C alle früheren Einwendungen gegen A geltend machen, als wäre die Darlehensforderung an A abgetreten worden (§ 398 BGB). C kann also die Einrede der fehlenden Fälligkeit (§ 271 Abs. 1 BGB) gegen die dem Grunde nach bestehende Forderung der A geltend machen.

5. Es besteht ein fälliger Anspruch aus Rückgriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).

Nein!

Der Anspruch setzt voraus, dass der Gläubiger eine Schuld des Schuldners ohne Verpflichtung dazu abgelöst hat. Auch hier wird § 404 BGB analog zum Schutz eines schutzwürdigen Schuldners angewandt. Die Voraussetzungen liegen dem Grunde nach vor. Allerdings ist C ist schutzwürdig und kann A nach § 404 BGB analog die Einrede der fehlenden Fälligkeit (§ 271 Abs. 1 BGB) entgegenhalten. Es ist umstritten, ob die Rückgriffskondiktion neben einer unberechtigten GoA anwendbar ist.
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