Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis
Leistung auf fremde Schuld
Leistung auf fremde Schuld
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
As Mission ist es, das Leben ihrer Erzfeindin C möglichst schwer zu machen. Deshalb zahlt sie die Darlehensschuld der C in Höhe von €3.000 gegenüber Bank B. Die Darlehensschuld war allerdings erst in zwei Monaten fällig (§ 271 Abs. 2 BGB). A verlangt aber sofort Zahlung von C.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat einen Anspruch auf Herausgabe des Geldes aus dem Darlehensvertrag (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Forderung ist im Wege der Legalzession (§ 268 Abs. 3 BGB) auf A übergegangen.
Nein!
3. A hat einen Anspruch auf Herausgabe der €3.000 aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Ein Anspruch auf sofortige Zahlung aus unberechtigter GoA (§§ 684 iVm 812 BGB) scheidet aus.
Ja, in der Tat!
5. Es besteht ein fälliger Anspruch aus Rückgriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
8.9.2023, 22:34:26
Ich würde auf jeden Fall die analoge Anwendung von § 404 in einer eigenen Aufgabe abfragen, sonst geht das irgendwie unter :D
Nora Mommsen
30.11.2023, 17:18:05
Hallo evanici, danke für deine Rückmeldung! Das nehmen wir gerne in unsere Contentplanung mit auf :) Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
evanici
8.9.2023, 22:38:02
Und womit hängt dieser Streit der Anwendung der
Rückgriffskondiktionneben der unberechtigten GoA zusammen?
Nora Mommsen
30.11.2023, 17:23:09
Hallo evanici, danke für deine Frage. Dies begründet sich aus einem Vergleich mit den Ansprüchen aus berechtigter GoA. Die berechtigte GoA stellt einen Rechtsgrund dar i.S.d. § 812 ff. BGB. Daher scheiden bereicherungsrechtliche Ansprüche in dem Fall aus. Nach der herrschenden Meinung stellt die unberechtigte GoA aber eben nicht einen solchen Rechtsgrund dar. Es verbleiben lediglich Ansprüche aus § 812 ff. und § 823 ff. BGB. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
ajboby90
20.6.2024, 21:46:56
Würde man nicht bereits das fremde Geschäft ablehnen, denn die Erzfeindin handelt ja nur für sich selbst?
Vanilla Latte
23.7.2024, 17:40:49
Es ist ein auch fremdes Geschäft, weil sie im Rechtskreis der C tätig wird. Nach BGH wird der FGW dann vermutet.
Dogu
7.8.2024, 18:41:20
Aber die Vermutung ist ja widerlegbar. Ich tue mich schwer damit, einen FGW anzunehmen, wenn es dem GF nur um die Schädigung des GH geht.
Vanilla Latte
7.8.2024, 20:11:56
Ja verstehe ich, geht mir genauso. Denke da kommt es auf den Sachverhalt an. Vielleicht hätte dann stehen müssen, dass es ihr nur darum ging.
Quarklo
16.8.2024, 23:11:23
Das Geschäft ist fremd, wenn es dem Rechtskreis eines Dritten angehört. Die Rückzahlung des Darlehens ist eine Verpflichtung des Darlehensnehmers. Dein Störgefühl würde ich eher im Rahmen des
Fremdgeschäftsführungswillens anbringen