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Zustimmungsanspruch des Vormerkungsberechtigten ist unverjährbar

Zustimmungsanspruch des Vormerkungsberechtigten ist unverjährbar

19. Juli 2025

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Eigentümer E verkauft K durch notariellen Vertrag sein Grundstück und bewilligt eine Vormerkung, die am 1.1.1999 eingetragen wird. Am 1.1.2000 wird zugunsten von Es Gläubiger D eine Hypothek und am 1.1.2002 K als Eigentümer eingetragen. Am 1.1.2019 verlangt K von D die Zustimmung zur Löschung der Hypothek.

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