Zivilrecht

Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Entscheidungen von 2022

Zustimmungsanspruch des Vormerkungsberechtigten ist unverjährbar

Zustimmungsanspruch des Vormerkungsberechtigten ist unverjährbar

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Eigentümer E verkauft K durch notariellen Vertrag sein Grundstück und bewilligt eine Vormerkung, die am 1.1.1999 eingetragen wird. Am 1.1.2000 wird zugunsten von Es Gläubiger D eine Hypothek und am 1.1.2002 K als Eigentümer eingetragen. Am 1.1.2019 verlangt K von D die Zustimmung zur Löschung der Hypothek.

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Einordnung des Falls

Zustimmungsanspruch des Vormerkungsberechtigten ist unverjährbar

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer Sachsen 2024

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat von E das Eigentum an dem Grundstück erworben (§§ 873 Abs. 1 Var. 1, 925 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück setzt voraus: (1) Dingliche Einigung (sog. Auflassung, §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB), (2) Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch, (3) Einigsein zum Zeitpunkt der Eintragung, (4) Berechtigung des Veräußerers. E und K haben sich vor einem Notar als zuständiger Stelle über den Eigentumsübergang geeinigt. Die Rechtsänderung wurde auch eingetragen und E war als Eigentümer berechtigt.
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2. K steht gegen D ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB zu.

Nein, das trifft nicht zu!

Dies setzt voraus: (1) Objektive Unrichtigkeit des Grundbuchs, (2) Aktivlegitimation des Anspruchstellers, (3) Passivlegitimation des Anspruchsgegners. Unrichtig wäre das Grundbuch, wenn die nach dem Grundbuch zugunsten des D bestehende Hypothek objektiv und ggü. jedermann unwirksam wäre. Eine bloß relative Unwirksamkeit nach § 883 Abs. 2 BGB genügt nicht. Da eine Vormerkung keine Grundbuchsperre bewirkt, war E jedenfalls nicht in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt. D hat daher wirksam von E die Hypothek erworben und das Grundbuch ist bereits nicht unrichtig.

3. K könnte aber einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Hypothek gegen D haben (§ 888 Abs. 1 BGB).

Ja!

Dieser Anspruch setzt voraus: (1) Vormerkungsberechtigung des Anspruchstellers z. Zt. des vormerkungswidrigen Erwerbs, (2) Relative Unwirksamkeit des Erwerbs eines dinglichen Rechts gegenüber dem Vormerkungsberechtigten (§ 883 Abs. 2 BGB), (3) Keine Einreden/Einwendungen des Erwerbers. § 888 Abs. 1 BGB greift im Verhältnis zu § 894 BGB also dann, wenn eine Verfügung nicht ggü. jedermann sondern nur relativ ggü. dem Vormerkungsberechtigten (§ 883 Abs. 2 BGB) unwirksam ist.

4. Hat K von E am 1.1.1999 wirksam eine Vormerkung erworben (§§ 883, 885 BGB)?

Genau, so ist das!

Der Ersterwerb einer Vormerkung setzt voraus: (1) Bestehen eines wirksamen schuldrechtlichen, vormerkungsfähigen Anspruchs, (2) Bewilligung oder einstweilige Verfügung, (3) Eintragung, (4) Berechtigung des Bestellers. K steht aus dem formgerecht (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB) geschlossenen Kaufvertrag ein Anspruch auf Übereignung zu (§ 433 Abs. 1 BGB). Der Eigentümer E hat die Eintragung der Vormerkung auch bewilligt, sodass K von E am 1.1.1999 wirksam eine Vormerkung erworben hat.

5. Allerdings war die Bestellung der Hypothek zugunsten des D am 1.1.2000 gegenüber K wirksam.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine nach Vormerkungseintragung erfolgte Verfügung ist gegenüber dem Vormerkungsberechtigten insoweit unwirksam, als sie den durch die Vormerkung gesicherten, schuldrechtlichen Anspruch beeinträchtigen würde (§ 883 Abs. 2 S. 1 BGB). K steht ein Anspruch auf lastenfreie Übereignung zu (§ 433 Abs. 1 BGB). Die zugunsten des D eingetragene Hypothek würde das Eigentum an dem Grundstück belasten und damit den Übertragungsanspruch beeinträchtigen. Die Hypothekenbestellung war daher relativ unwirksam.

6. Kann sich D gegenüber K darauf berufen, dass der durch Vormerkung gesicherte, kaufvertragliche Übereignungsanspruch (§ 433 Abs. 1 BGB) durch Erfüllung erloschen ist (§ 362 Abs. 1 BGB)?

Nein!

Die Vormerkung ist akzessorisch zum gesicherten Anspruch. Erlischt letzterer, so erlischt auch die Vormerkung trotz Eintragung. Zwar hat K das Eigentum am Grundstück erworben. E schuldete jedoch die mangelfreie Verschaffung (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Belastung des Grundstücks mit einer Hypothek stellt einen Rechtsmangel dar (§ 435 S. 1 BGB). K stand daher als modifizierter Erfüllungsanspruch ein Anspruch auf Nacherfüllung zu (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB), den die Vormerkung nunmehr sichert. Dieser ist noch nicht erloschen. Da im konkreten Fall unklar war, ob der Kaufvertrag die Belastung mit der Hypothek vorgesehen hatte, verwies der BGH im zugrunde liegenden Originalfall zurück an das OLG Dresden.

7. Kann sich der vormerkungswidrig Eingetragene ggü. dem Vormerkungsberechtigten auf die Verjährung des gesicherten Anspruchs berufen (§ 214 Abs. 1 BGB)?

Genau, so ist das!

BGH: Der vormerkungswidrige Erwerber könne in analoger Anwendung von §§ 768 Abs. 2, 1137 Abs. 2, 1211 Abs. 2 BGB die Einreden geltend machen, die dem Schuldner gegen den gesicherten Anspruch zustünden (RdNr. 14). Dies folge aus der Akzessorietät der Vormerkung. Zu diesen Einreden gehöre auch die Einrede der Verjährung. § 216 Abs. 1 S. 1 BGB gilt für die Vormerkung - wie auch die Existenz des § 886 BGB zeigt - nicht.

8. Ist der Anspruch des K gegen E auf Eigentumsübertragung (§ 433 Abs. 1 BGB) verjährt (§ 196 BGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Zwar war der Anspruch des K aus § 433 Abs. 1 BGB auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück i.S.d. § 196 BGB gerichtet, dessen zehnjährige Verjährungsfrist abgelaufen wäre. Da das Grundstück aufgrund der zugunsten des D bestellten Hypothek rechtsmangelhaft war (§ 435 BGB), hat sich der Erfüllungs- jedoch in einen Nacherfüllungsanspruch umgewandelt (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB). Dieser Anspruch verjährt in 30 Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BGB), da die Hypothek zugunsten des D ein sonstiges im Grundbuch eingetragenes Recht darstellt. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen.

9. Der Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung (§ 888 BGB) selbst, ist bei direkter Anwendung des § 902 Abs. 1 S. 1 BGB unverjährbar.

Nein!

§ 902 Abs. 1 S. 1 BGB ist direkt nur auf die Ansprüche aus eingetragenen dinglichen Rechte anwendbar (z.B. §§ 985, 1147, 1192 BGB). Die Vormerkung ist kein dingliches Recht, sondern ein Sicherungsmittel eigener Art, da sie eine Zwitterstellung einnimmt. Einerseits ist sie zu einem schuldrechtlichen Anspruch akzessorisch; andererseits soll sie mit dinglicher Wirkung vor der Vereitelung des Rechtserwerbs schützen (§§ 883 Abs. 2 BGB, § 48 ZVG) und den Rang des einzutragenden Rechts sichern (§ 883 Abs. 3 BGB). Daher sei § 902 Abs. 1 BGB nicht direkt anwendbar (RdNr. 22).

10. Der Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung (§ 888 BGB) selbst, ist nach § 902 Abs. 1 S. 1 BGB analog unverjährbar.

Genau, so ist das!

Eine Analogie erfordert eine planwidrige Regelungslücke und Interessenvergleichbarkeit. Eine Regelungslücke besteht, da weder eine § 898 BGB vergleichbare Norm existiert noch der § 196 BGB die Verjährung des Zustimmungsanspruches regelt. Es liegt auch eine vergleichbar Interessenlage vor, da § 888 BGB den von § 902 Abs. 1 BGB geregelten Rechtsverwirklichungsansprüchen ähnelt. Denn erst durch § 888 BGB wird dem Vormerkungsberechtigten die Durchsetzung des gesicherten Anspruchs ermöglich. Die Unverjährbarkeit von § 888 BGB wirkt sich aber faktisch kaum aus, da die Zustimmung bei Verjährung des gesicherten Anspruchs verweigert werden kann (s.o.).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JEN

jenny24

17.2.2023, 03:02:30

Könnt ihr nochmal erklären wieso sich die unverjahrbarkeit 888 analog nicht auswirkt? Bei

Vormerkung

en kommt es doch dann immer darauf an ob der gesicherte Anspruch verjährt ist, dann geht die Analogie ins Leere? Dies spricht dafür sie gar nicht erst anzunehmen?

JEN

jenny24

17.2.2023, 03:03:20

#902 analog für 888

paul

paul

17.2.2023, 16:24:02

Naja das ist schon sehr missverständlich formuliert. Letztendlich ist es so, dass es höchstens fraglich war ob über 902 analog 888 unverjährbar sein soll oder ob 888 quasi akzessorisch mit dem gesicherten Anspruch verjährt. Im Ergebnis kommt es wegen der durchschlagenden Einrede aber aufs gleiche raus => praktisch irrelevanter dogmatischer Streit.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.3.2023, 15:24:09

Hallo ihr beiden, vielen Dank für die Nachfrage. Immobiliarsachenrecht ist in der Tat nicht der leichteste Tobak, aber ich versuche es an dieser Stelle noch einmal in etwas anderen Worten: Zugunsten von K wurde (1) wirksam eine

Vormerkung

eingetragen, weswegen (2) der Erwerb der Hypothek durch D für K relativ unwirksam war. Damit steht K an sich ein Zustimmungsanspruch nach

§ 888 BGB

zu, sofern D diesem Anspruch (3) keine Einwendungen/Einreden entgegenhalten kann. An dieser Stelle waren jetzt 3 Verteidigungen zu prüfen: (3.1) Ist die

Vormerkung

nicht zwischenzeitlich erloschen? Antwort: Nein. Da der zugrundeliegende Verschaffungsanspruch nicht erfüllt wurde, ist dieser nicht untergegangen (§ 362 BGB) und damit ist auch nicht die

Vormerkung

erloschen. (3.2) Ist der zugrundeliegende Verschaffungsanspruch verjährt? Antwort: Nein. Der Verschaffungsanspruch hat sich in einen

Nacherfüllungsanspruch

umgewandelt. Für diesen gilt eine 30-jährige Verjährungsfrist, die noch nicht abgelaufen ist. (3.3) Ist aber vielleicht der Anspruch auf Zustimmung nach

§ 888 BGB

selbst verjährt? Antwort: Nein. Der Anspruch aus

§ 888 BGB

ist nach § 902 Abs. 1 S. 1 BGB analog unverjährbar, d.h. auch diese Verteidigung der Hypothekengläubigerin geht fehl, sodass sie letztlich der Löschung ihrer Hypothek zustimmen muss. Der Vertiefungshinweis in der letzten Aufgabe soll lediglich darauf hinweisen, dass es sich in der Praxis nicht auswirkt, dass der Anspruch aus

§ 888 BGB

unverjährbar ist und somit die Verteidigung (3.3) niemals Erfolg hat. Denn wenn der zugrundeliegende Anspruch verjährt wäre, dann wäre hier Verteidigung (3.2) erfolgreich gewesen. Aus der analogen Anwendung des § 902 BGB folgt praktisch also lediglich, dass der Anspruch aus § 888 ZPO solange geltend gemacht werden kann, wie der zugrundeliegende Anspruch der

Vormerkung

noch nicht verjährt ist. Ich hoffe, es ist jetzt noch etwas deutlicher geworden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DO

Dominik

7.3.2023, 14:33:52

Ist hier nicht die Antwort der 1. Frage falsch? Durch Eintragung der

Vormerkung

erhält K nicht das Eigentum am Grundstück sondern sichert nur seinen

Anspruch auf Übereignung

. Wenn man einen Eigentumserwerb annimmt würde die Hypothek zugunsten des D bereits daran scheitern, dass E nicht verfügungsberechtigt ist. Oder verstehe ich da etwas falsch?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.3.2023, 15:08:07

Hallo Dominik, hier ist es am besten, sich einen kleinen Zeitstrahl anzulegen. Am 1.1.1999 wurde zugunsten von K eine

Vormerkung

eingetragen, am 1.1.2000 erfolgte dann zugunsten von D die Bestellung einer Hypothek und am 1.1.2002 wurde K als Eigentümer eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt hat sie also das mit der Hypothek belastete Eigentum erworben. Zum Zeitpunkt der Hypotheksbestellung war E dagegen noch verfügungsbefugt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DO

Dominik

7.3.2023, 17:13:50

In den Worten der meisten Professoren „Genau lesen hilft“ Ich habe die Eigentumsübergabe komplett überlesen.

AN

Anja

21.7.2023, 11:20:05

Die vorletzte Frage würde ich umformulieren. Man neigt dazu sie so zu verstehen, als wäre gefragt, ob der Anspruch des K aus § 888 I unverjährbar wäre, sofern § 902 I 1 direkt anzuwenden wäre, was dann sicherlich der Fall wäre. Verständlicher wäre also “Findet § 902 I 1 auf den Anspruch des K direkte Anwendung?” oder “Ist der Anspruch des K nach § 902 I 1 in direkter Anwendung unverjährbar?” etc.

QUIG

QuiGonTim

7.9.2023, 08:53:32

Sachenrecht, insbesondere Immobiliarsachenrecht, ist überhaupt nicht meins. Deshalb nochmal für ganz Dumme. 😅 Hier geht es nicht um K als jetzigen Eigentümer, sondern um ihn als

Vormerkung

sberechtigten. Die

Vormerkung

besteht immer noch, obwohl das Eigentum an dem Grundstück wirksam an K übertragen wurde. Dies liegt daran, dass die

Vormerkung

sich auf den Anspruch auf Eigentumsverschaffung an dem mangelfreien Grundstück bezog. Da jedoch aufgrund der Belastung mit der Hypothek das Eigentum an dem Grundstück mit

Rechtsmangel

übertragen wurde, besteht die

Vormerkung

fort. Nun bezieht sie sich aber auf den

Nacherfüllungsanspruch

. Richtig?

LELEE

Leo Lee

8.9.2023, 13:23:51

Hallo QuiGonTim, so ist es! Hier liegt der Knackpunkt des Falles darin, dass man im Auge behält, dass der ursprüngliche Anspruch auf Verschiffung des Eigentums (nur 10 Jahre lang gültig) sich durch die

rechtsmangel

hafte Verschaffung gem. § 438 BGB in einen Anspruch (30 Jahre) umwandelt! Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

LUKA

lukas4_7

19.1.2024, 07:23:23

Warum wird hier bei der 6. Frage auf das Erlöschen der

Vormerkung

durch Erfüllung des gesicherten Anspruchs eingegangen? Ein Anspruch aus §888 setzt ja nur die

Vormerkung

sstellung zum Zeitpunkt des Erwerbs der Hypothek zugunsten von D voraus wenn ich nicht falsch liege. Wäre es nicht systematisch korrekt auf das eventuelle Erlöschen des Kaufpreisanspruchs erst einzugehen wenn man sich fragt auf welchen Anspruch bzgl der Verjährung abzustellen ist?

CR7

CR7

22.2.2024, 21:14:50

Kein 100%er Examenstreffer, aber sehr viele Elemente des Falls kamen heute in der Z1 Examensklausur dran. Die maßgebliche Frage richtete sich nach BGH, 04.12.2015 - V ZR 202/14, aber selbst wenn man diesen Fall kannte, hatte man eine sehr gute Vorlage!

Nora Mommsen

Nora Mommsen

23.2.2024, 12:06:49

Hallo CR7, das ist ja toll! Danke dir für die Info. Darf ich fragen, in welchem Bundesland das war? :) Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

CR7

CR7

23.2.2024, 12:16:36

Steht in der Überschrift - Sachsen :) LG

E.

e.wigkeitsklausel

7.3.2024, 00:15:11

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