Kurzüberblick des Problems
- V ist Vorbehaltseigentümerin; K ist
unmittelbarer Besitzer mit Anwartschaft.
- K „sicherungsübereignet“ die Maschine an C per
§ 930 BGB (Besitzkonstitut; K darf weiter nutzen).
- C tritt seine Rechte aus der
Sicherungsübereignung sicherungshalber an D ab (§
931 BGB).
- Fraglich: Kann D gutgläubig nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB Eigentum erwerben, obwohl bei §§ 930,
933 BGB ein
gutgläubiger Erwerb des C gerade nicht eingetreten ist?
Leitentscheidung: BGH, NJW 1968, 1382 („
Fräsmaschinenfall
“)
- Der BGH lehnt die Figur des mittelbaren „
Nebenbesitz
es“ ab.
- Kernaussagen:
1)
Sachenrechtlicher Typenzwang und
Publizitätsprinzip: Ein gleichstufiger
mittelbarer Besitz mehrerer ist dem Gesetz fremd.
2) Widerspruch im Besitzmittlungswillen: Der unmittelbare Besitzer kann nicht zugleich mit dem Willen besitzen, die Sache im Sicherungsfall an zwei verschiedene mittelbare Besitzer herauszugeben.
3) Prioritätslösung: Nur das zuletzt begründete Besitzmittlungsverhältnis besteht fort; K vermittelte nach der
Sicherungsabrede den Besitz nur noch für C, nicht mehr für V. C war damit (allein)
mittelbarer Besitzer.
- Folge: D konnte von C nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB gutgläubig Eigentum erwerben; V verlor ihr Eigentum; § 985 BGB gegen K scheidet aus.
Warum reicht „
Nebenbesitz
“ nach (älterer) Literatur selbst dann nicht für § 929 S. 1, 931, 934?
Selbst wenn man (abweichend von der h.M.)
Nebenbesitz
generell zuließe, trägt er den Gutglaubenserwerb nach § 934 Alt. 1 aus systematischen und teleologischen Gründen nicht:
1) Struktur des § 934 Alt. 1 BGB
- § 934 Alt. 1 setzt voraus, dass der Veräußerer
mittelbarer Besitzer ist und der Erwerber durch Abtretung des Herausgabeanspruchs die mittelbare Besitzposition „ersetzt“. Der Tatbestand ist eine Ausnahme vom
Publizitätserfordernis, weil der Veräußerer seine Besitzlage vollständig aufgibt.
- Bei „
Nebenbesitz
“ bliebe jedoch ein weiterer gleichstufiger
mittelbarer Besitzer bestehen. Der Veräußerer gibt seine Besitzlage gerade nicht vollständig auf; die gesetzliche Rechtfertigung, ohne jeglichen Besitzwechsel gutgläubigen Erwerb zuzulassen, fehlt. Teleologisch verlangt § 934 Alt. 1 die vollständige Entäußerung der Besitzmacht – ein „geteiltes“ mittelbares Besitzrecht genügt dafür nicht.
2) Kein tauglicher Herausgabeanspruch i.S.d. §
931 BGB
- § 931 verlangt die Abtretung eines Herausgabeanspruchs, der den Erwerber in die Lage versetzt, den unmittelbaren Besitz tatsächlich zu ziehen.
- Beim
Nebenbesitz
ist der unmittelbare Besitzer (K) zwei gleichrangigen mittelbaren Besitzern verpflichtet. Ein einseitig voll durchsetzbarer Herausgabeanspruch existiert nicht; K kann nicht zugleich ordnungsgemäß an beide herausgeben. Der abgetretene Anspruch ist daher nicht geeignet, dem Erwerber die erforderliche, ungeteilte Besitzposition zu verschaffen.
- Folge: Bereits § 931 scheitert teleologisch, weil die Abtretung nicht den „vollen“ mittelbaren Besitz substituiert.
3) Systematische Kohärenz mit
§ 933 BGB
- § 933 verlangt beim Erwerb via § 930 eine nachfolgende Besitzverschaffung; solange der Veräußerer den Besitz behält, soll kein
gutgläubiger Erwerb eintreten.
- Würde man bei „
Nebenbesitz
“ § 934 Alt. 1 zulassen, ließe sich § 933 umgehen: Der Erwerb würde ohne jeden Besitzwechsel ermöglicht, obwohl beim § 930-Weg (C von K) gerade die Publizität verweigert wird. § 934 Alt. 1 ist aber nur deshalb großzügiger, weil der Veräußerer seine Besitzlage vollständig verliert. Beim
Nebenbesitz
fehlt genau diese vollständige Entäußerung.
4) Typenzwang und Bestimmtheit dinglicher Rechtspositionen
- Die Anerkennung eines übertragbaren „
Nebenbesitz
es“ als gleichwertige mittelbare Besitzposition sprengt den gesetzlich vorgegebenen Typenkatalog dinglicher
Publizitätsakte und schafft eine schwer bestimmbare „Bruchstücks“-Besitzmacht, die das
Publizitätsprinzip unterläuft.
Konsequenz für den Fall
- Nach h.M./BGH: Kein
Nebenbesitz
. K vermittelte nach der
Sicherungsabrede den Besitz nur noch für C; C war mittelbarer Alleinbesitzer. D erwarb gutgläubig nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB. V verliert Eigentum; § 985 gegen K scheidet aus.
- Nach der (vereinzelten)
Nebenbesitz
-Lehre: Selbst wenn
Nebenbesitz
dogmatisch anerkannt würde, genügte dessen Übertragung nicht für § 934 Alt. 1, weil
a) der Veräußerer seine Besitzlage nicht vollständig entäußert,
b) der abtretbare Herausgabeanspruch nicht die ungeteilte tatsächliche Zugriffsmacht verschafft,
c) andernfalls § 933 unterlaufen würde.
- Ergebnis: Auch auf Basis der
Nebenbesitz
-These käme ein
gutgläubiger Erwerb über §§ 929, 931, 934 Alt. 1 nicht in Betracht; in dieser Sichtweise bliebe V Eigentümerin.
Hinweis zum
Abstraktionsprinzip
- Die Unwirksamkeit des dinglichen Erwerbs des C nach §§ 930, 933 berührt die schuldrechtliche
Sicherungsabrede nicht (§ 139 BGB greift nicht durch); das ist ständige h.M. und entspricht dem
Abstraktionsprinzip.
Kernaussage
- Der BGH lehnt
Nebenbesitz
ab und ermöglicht damit den Erwerb des D. Selbst wer
Nebenbesitz
annähme, kann § 934 Alt. 1 nicht auf die bloße Übertragung eines „gleichstufigen, geteilten“ mittelbaren Besitzes stützen: § 931 verlangt die Verschaffung einer vollen, ungeteilten mittelbaren Besitzposition; § 934 Alt. 1 rechtfertigt den Gutglaubenserwerb nur bei vollständiger Entäußerung der Besitzlage durch den Veräußerer. Genau daran fehlt es beim
Nebenbesitz
.