Zivilrecht
Sachenrecht
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen
Gutgläubiger Erwerb bei mittelbarem „Nebenbesitz“? („Fräsmaschinenfall“)
4,8 ★ (105.206 mal geöffnet in Jurafuchs)
Gutgläubiger Erwerb bei mittelbarem „Nebenbesitz“? („Fräsmaschinenfall“)
16. März 2026
55 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft und übereignet eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt an K. Noch vor vollständiger Kaufpreiszahlung übereignet K die Maschine zur Sicherung eines Kredites an C, wobei vereinbart wird, dass K die Maschine weiter benutzen darf. C tritt seinerseits alle Rechte aus der Sicherungsübereignung „sicherungshalber“ an D ab.
Diesen Fall lösen 82,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gutgläubiger Erwerb bei mittelbarem „Nebenbesitz“? („Fräsmaschinenfall“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. V könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe der Maschine aus § 985 BGB haben.
Genau, so ist das!
2. V hat ihr Eigentum durch Übereignung an K verloren (§ 929 S. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. V hat ihr Eigentum verloren, da C das Eigentum gutgläubig von K erworben hat (§§ 929 S. 1, 930, 933 BGB).
Nein!
4. V könnte ihr Eigentum verloren haben, sofern ein wirksamer gutgläubiger Eigentumserwerb der D aufgrund der Vereinbarung zwischen C und D erfolgt ist (§§ 929 S. 1, 931, 934 BGB).
Genau, so ist das!
5. Nach einem Teil der Literatur scheitert der Eigentumserwerb daran, dass K hier zugleich an V und an C mittelt (Lehre vom Nebenbesitz).
Ja, in der Tat!
6. Die h.M. lehnt die Lehre vom Nebenbesitz ab, sodass ein gutgläubiger Erwerb des D in Betracht kommt.
Ja!
7. Dieses Ergebnis, dass D gutgläubig das Eigentum erworben hat, ist aufgrund eines Wertungswiderspruchs zu § 933 BGB, zu korrigieren.
Nein, das ist nicht der Fall!
8. V hat sein Eigentum verloren, sodass ihm kein Herausgabeanspruch gegen K zusteht.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
18.9.2023, 22:44:43
Der Clou ist also,
dass
das Besitzkonstitut, auf
das es hier ankommt, zwar im Verhältnis K-C entsteht, aber dennoch nicht zum gutgläubigen Erwerb ausreicht, während der Anspruch aus demselben Besitzkonstitut allerdings abgetreten werden kann an den gutgläubigen D, der
dann aber Eigentum erlangt. Und der "Streit" dreht sich eigentlich ebenfalls nur um dieses Besitzkonstitut, weil man entweder sagt,
das könne nicht mehr wert sein als
das Besitzkonstitut zwischen V und K (
dann
Nebenbesitz(+)), oder man sagt ,
das geht aufgrund des neu gefassten Besitzwillens des K für C, so
dass dieser nur für C besitzt. Würde man die Figur des
Nebenbesitzes allerdings verneinen (also wie BGH), hätte V im Ergebnis
dann einen Herausgabeanspruch, sobald er von seinem Vertrag mit K zurücktritt,
dadieser
dann kein Recht zum Besitz mehr hätte?
/qwas
13.2.2024, 15:40:21
Selbst wenn V von seinem Vertrag zurücktritt, hat D gutgläubig Eigentum erworben, so
dass ein Anspruch aus § 985 BGB ausscheidet.
_ak47
9.11.2025, 19:54:33
Wenn wir
davon ausgehen,
dass V vom Vertrag (gesetzlich) zurücktritt und sich der Vertrag in ein RückgewährSV umwandelt, würde man ein Anspruch der V auf Herausgabe der Maschine nach § 346 I prüfen und
dazu kommen,
dass K wertersatzpflichtig gem. § 346 II sei, richtig? Und falls V den Vertrag anfechten würde, würde man über § 812 I 1 Alt. 1 auf § 818 II kommen, oder?
Pat Ho
4.12.2025, 05:57:57
@[Foxxy](180364)
Lenale
18.2.2024, 20:37:50
Hallo liebes Team, kann es sein,
dass ihr bei dem vorletzten Template im Subsumtionskästchen die Normen verwechselt habt? Im letzten wird abschließend gesagt,
dass der Veräußerer iRd § 934 Fall 1 jegliche Besitzposition verliert, während bei § 933 der unmittelbare Besitz bei dem Veräußerer verbleibt.
Das müsste doch genau andersrum sein oder? :)
Lukas_Mengestu
29.2.2024, 09:31:35
Hallo Lenale,
das hat tatsächlich seine Richtigkeit. Bei §§ 929 S. 1,
930 BGBvereinbaren Veräußerer und Erwerber ein Besitzmittlungskonstitut, d.h. der Veräußerer bleibt im unmittelbaren Besitz der veräußerten Sache, der Erwerber wird lediglich
mittelbarer Besitzer. Anders ist dies bei §§ 929 S. 1,
931 BGB, wo der Veräußerer von vorneherein nur mittelbaren Besitz hat und diesen durch
Abtretung des Herausgabeanspruchsan den Erwerber übergibt. Er hat
damit überhaupt keine Besitzposition mehr inne. Deshalb ist bei §§ 929 S. 1, 931, 934 BGB möglich, auch ohne,
dass der Erwerber in den unmittelbaren Besitz kommt. Bei §§ 929 S. 1, 930,
933 BGBnur
dann, wenn der Veräußerer ihm die Sache übergibt. Beste Grüße, Lukas - für
das Jurafuchs-Team
caulpoy
9.1.2025, 16:31:38
Welche etwaigen Ansprüche kämen gegen aufgrund der Situation in Betracht?
Wesensgleiches Minus
8.3.2025, 17:32:08
@[caulpoy](245038) gegen wen? :)
annsophie.mzkw
16.3.2025, 15:51:05
V müsste gegen C eigentlich einen Anspruch aus §
816 I 1 BGBhaben oder? Denn durch die Verfügung des C an D hat V
jasein Eigentum verloren, wobei C nicht zur Verfügung berechtigt war.
Alex
18.3.2025, 08:45:24
@[as.mzkw](244917) Zum Zeitpunkt der Veräußerung war C Nichtberechtigter, weil er
jaweder gutgläubig Eigentum erworben hat noch war er ermächtigt zur Veräußerung nach §185 I BGB.
Damit kann V den Erlös des Verkaufs herausverlangen nach §
816 I 1 BGB.
HanDerenoglu
28.1.2025, 21:48:12
ihr müsst noch die Info reinpacken ob K gegenüber B sein Eigentumsverhältnis offenbart oder nicht
Edward Hopper
22.7.2025, 17:17:19
Hier gibt es keine B. Wenn du
damit die Bank (C) meinst: Für
das Ergebnis spielt
das keine Rolle. Hätte K offengelegt
dass er kein Eigentümer ist wäre C bösgläubig. Dies spielt für
das Ergebnis jedoch keine Rolle
dadie C ohnehin mangels Übergabe kein Eigentum erlngt hat. Bei der Abtretung gem §§ 929 S 1, 931, 934 Alt 1. an den Dritten spielt die
Bösgläubigkeitdes Veräußeres keine Rolle. Es köntne aber durch die
Bösgläubigkeitdie
Sicherungsabredenichtig sein,
damöglicherweise sittenwidrig oder gesetzeswidrig
daBanken strengen Regularien unterworfen sind. Aber diesbezüglich keien Info im Sachverhalt.
okalinkk
21.2.2025, 19:36:03
ich verstehe die Argumenten bzgl der Ablehnung der Ergebniskorrektur nicht so ganz. Könnte
das einer nochmal verständlich erläutern?
Lukas
11.3.2025, 20:09:58
Ich kann es zumindest versuchen. Also zunächst ist
jadie Frage, ob D gutgläubig von C erwerben kann. 👨🏽⚖️ BGH sagt
ja,
dadieser Meinung entsprechend keine zwei Besitzmittlungsverhältnisse gleichzeitig vorliegen können und deshalb nur
das Besitzmittlungsverhältnis zwischen C und K als „neueres“ Besitzmittlungsverhältnis vorliegt und deshalb mit
Abtretung des Herausgabeanspruchsbereits der Gutglaubensschutz greift und nicht erst mit Besitzerlangung (§ 934 BGB). 📖 Literatur sagt,
dass
Nebenbesitzsehr wohl möglich ist.
Das hat für § 934 BGB aber die Folge,
dass mit Abtretung nicht einfach der Gutglaubensschutz greifen kann. Warum? Nun, § 934 BGB passt
jetztnicht mehr zu 100 %. Denn: Der Veräußerer (C) ist zwar
mittelbarer Besitzer. Allerdings nicht allein.
Das ist zwar subsumierbar nach dem Wortlaut, nicht aber nach dem Telos (der quasi sagt,
dass auch ohne Besitzerlangung Gutglaubensschutz greifen kann, wenn der [einzige] mittelbare Besitzer den Herausgabeanspruch abtritt). Die Literatur übernimmt für dieses Verständnis quasi die Wertung aus
§ 933 BGB. Der Erwerber ist dort erst
dann ausreichend schutzwürdig, wenn er die Sache tatsächlich „in den Händen hält“. Also kann dem Wortlaut nicht entnommen werden,
dass die Sache mit Abtretung eines Herausgabeanspruchs von einem der mehreren mittelbaren (Neben)Besitzern bereits ausreicht. 👩🏻⚖️So und hier
jetztdeine Frage: Folgt man
jetztdem BGH (kein
Nebenbesitzmöglich, C ist einziger
mittelbarer Besitzer)
dann hat man sich diese Frage in § 934 BGB erstmal garnicht stellen müssen, weil man klar unter den Wortlaut subsumieren konnte. Allerdings kam auch der BGH nicht um die Frage herum,
dass hier
dann doch zumindest ein Wertungswiderspruch zwischen § 934 und
§ 933 BGBbesteht. Die Frage war deshalb: Müssen wir unser Ergebnis wertungsmäßig korrigieren? Die Antwort war nein. Begründung:
§ 933 BGBist zurecht und gewollt strenger (also keine Wertungskorrektur nötig). Denn Gutgläubigkeit war bei D bereits mit Abtretung im Sinne des Verkehrsschutzes intensiv genug weil aus seiner Sicht der vermeintlich Berechtigte C seinen Besitz komplett aufgegeben hat. Gegenüber bei Vereinbarung des Besitzkonstituts zwischen C und K war aus Sicht des C noch nicht genügend Rechtsschein vorhanden,
dader vermeintlich Berechtigte
jaimmernoch Besitzer bleibt. Genügend Rechtsschein für gutgläubigen Erwerb soll deshalb nach
§ 933 BGBerst mit Übergabe vorliegen. Nach dem BGH deshalb keine Wertungskorrektur nötig.
okalinkk
4.8.2025, 15:39:32
@[Lukas](215411) Vielen
Dank für deine ausführliche Antwort! Eine Frage hätte ich noch zum Punkt Literatur. Du schreibst, 934 BGB passe nicht mehr nach dem Telos, der sage,
dass auch “ohne Besitzerlangung” Gutglaubensschutz greifen kann, wenn der einzige mittelbare Besitzer den Herausgabeanspruch abtritt. Ich verstehe hier
das “ohne Besitzerlangung” nicht ganz. Wenn doch der mittelbare Besitzer seinen Herausgabeanspruch an den Erwerber abtritt, so wird dieser doch
mittelbarer Besitzer oder nicht? Er erlangt doch
dann Besitz?
Lukas
26.9.2025, 13:09:42
@[oka
linkk](253888) Gemeint ist „ohne physische Besitzerlangung“. § 934 BGB hat 2 Alternativen, in denen Gutglaubensschutz greift. Erstens physische Besitzerlangung vom Dritten, weil
dann aus Sicht des Erwerbers
jaalles rechtens zugegangen ist, und zweitens - wenn der *Veräußerer*
mittelbarer Besitzer ist - mit
Abtretung des Herausgabeanspruchs. Nach dieser Variante (und
das hab ich gemeint) kann der gutgläubige Erwerb stattfinden auch wenn die Sache (=Rechtscheinsobjekt) nicht beim Erwerber ist. Der Rechtsschein soll hier
darin liegen,
dass der Veräußerer
jatatsächlich als
mittelbarer Besitzer einen Herausgabeanspruch hat und diesen auch abtritt. Und die Literatur steht
jetztnur vor dem Problem,
dass bei der
Annahmevon
Nebenbesitzder Rechtschein gar nicht so „rechtsshiny“ ist. Weil: Nur weil jemand als
mittelbarer Besitzer einen Herausgabeanspruch hat, es nicht zwingend sein muss,
dass nicht noch ein Anderer eine Herausgabeanspruch aus einem Besitzmittlungsverhältnis hat. In diesem Fall zu subsumieren würde deshalb gegen den Sinn und Zweck der Norm verstoßen!
haram2411
27.1.2026, 21:16:44
Teilweise sagt man: Es ist widersprüchlich,
dass man nach § 934 Alt. 1 BGB schon ohne Besitzübergabe gutgläubig Eigentum erwerben kann, obwohl bei §
§ 930,
933 BGBder Erwerb erst möglich ist, wenn der Erwerber den Besitz bekommt. Die herrschende Meinung korrigiert
das aber nicht. Begründung: Der Unterschied ist vom Gesetz bewusst gewollt. - Bei §
§ 930, 933 bleibt der Veräußerer Besitzer → deshalb strenger (kein Erwerb ohne Besitzübergabe). - Bei §§ 931, 934 Alt. 1 verliert der Veräußerer jeden Besitz → deshalb leichterer
gutgläubiger Erwerb. Die Ungleichbehandlung war somit beabsichtigt.
okalinkk
22.4.2025, 15:41:25
hat C auch wirklich einen Herausgabe Anspruch aus dem Sicherungsvertrag ggü K, den er an D im Rahmen des 934 I Alt 1 BGB abtreten koennte? oder gibt es diesen Anspruch nicht, weil die Sicherungsübereignung unwirksam ist? An sich gilt
jada
s Trennungs und
Abstraktionsprinzip, so
dass mE der Anspruch auf Herausgabe aus dem Sicherungsvertrag wirklich besteht oder? demnach koennte er auch abgegreten werden
Edward Hopper
22.7.2025, 17:10:06
Du hast dir die Frage selbst beantwortet. Der Sicherungsvertrag zwischen Bank (C) und K ist gültig. Somit kann C den Herausgabeanspruch aus dem Sicherungsvertrag an Dritte abtreten (auch wenn die Übereignung nicht erfolgreich war).
Paul Hendewerk
12.8.2025, 14:55:09
Vielleicht eine dumme Frage: Aber was passiert eigentlich mit dem
Anwartschaftsrechtdes K,
das dieser
jazunächst durch den Vorbehaltskauf erworben hat. ME geht
das
Anwartschaftsrechtdurch die gescheiterte Übereignung an C auf diesen über und erstarkt
dann letztlich in der Person des D zum Vollrecht Eigentum, richtig? Also wenn K
jetztdie letzte Kaufpreisrate fällt
das Eigentum nicht wieder an K zurück.
Nils
11.11.2025, 21:44:13
D hat
ja- wie du schon geschrieben hast - bereits
das Vollrecht Eigentum durch gutgläubigen Erwerb erlangt.
Damit hat D in jedem Fall
das stärkere Recht auf ihrer Seite, welches sie C entgegenhalten kann. Auf ein mögliches
Anwartschaftsrechtdes K kommt es m.M.n
dann gar nicht mehr an, zumal für dessen Übertragung die gleichen Regeln wie für den regulären Eigentumserwerb (analog) gelten. Wenn die Übereingung an C scheitert, muss
das denklogisch eigentlich genauso für
das
Anwartschaftsrechtgelten. So jedenfalls mein Verständnis. Ich hoffe,
das hilft!
pactasuntservanda04
1.12.2025, 01:42:55
Ich verstehe den Streit mit dem Vergleich zu § 933 nicht. Bei § 934 Alt. 1 ist doch im Unterschied zu Alt. 2 eben keine Übergabe erforderlich?
Foxxy
1.12.2025, 01:43:28
Kurzantwort auf deine Nachfrage:
Ja, bei § 934 Alt. 1 ist im Unterschied zu Alt. 2 keine Übergabe erforderlich. Der „Streit mit § 933“ dreht sich gerade
darum,
dass der Erwerb über §§ 931, 934 Alt. 1 wertungsmäßig leichter fällt als der Erwerb über §
§ 930, 933, obwohl in beiden Konstellationen der unmittelbare Besitz zunächst beim Dritten bleibt. Manche sehen
darin einen Wertungswiderspruch und wollen Alt. 1 einschränken; die herrschende Meinung lehnt diese Korrektur aber ab. Warum der Unterschied? -
§ 930/933: Der Veräußerer behält trotz Besitzkonstituts eine Besitzposition (mittelbaren Besitz). Deswegen verlangt § 933 für den gutgläubigen Erwerb zusätzlich,
dass der Erwerber den unmittelbaren Besitz erlangt. Erst dieser tatsächliche Besitzwechsel „neutralisiert“
das verbleibende Besitzrecht des Veräußerers. - § 931/934 Alt. 1: Hier ist der Veräußerer bereits
mittelbarer Besitzer und tritt dem Erwerber den Herausgabeanspruch gegen den unmittelbaren Besitzer ab. Mit der Abtretung räumt der Veräußerer seine gesamte Besitzposition – anders als bei
§ 930– sofort. Genau deshalb lässt
das Gesetz den gutgläubigen Eigentumserwerb schon mit Einigung und Abtretung zu, ohne Übergabe. Bei Alt. 2 hingegen hat der Veräußerer keine mittelbare Besitzposition; deshalb wird – parallel zu § 933 – der Eigentumserwerb erst mit tatsächlicher Besitzverschaffung an den Erwerber vollendet. Auf den Fall übertragen (
Fräsmaschinenfall): - V bleibt als Vorbehaltseigentümerin zunächst Eigentümerin; K ist
unmittelbarer Besitzer mit Anwartschaft. - C erwirbt von K nach §§ 929, 930 nicht gutgläubig Eigentum, weil es an § 933 (Besitzverschaffung) fehlt. - Gleichwohl wird C durch
das
Sicherungsabrede-Besitzkonstitut
mittelbarer Besitzer. Die Figur des „
Nebenbesitzes“ (K mittelt zugleich für V und C) wird von der Rechtsprechung abgelehnt; nur
das spätere Besitzmittlungsverhältnis zählt.
Damit verliert V die mittelbare Besitzposition. - Tritt C seinen Herausgabeanspruch gegen K an D ab, kann D nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 gutgläubig Eigentum erwerben – ohne Übergabe –, weil C seine gesamte Besitzposition aufgibt und D gutgläubig ist. § 935 steht nicht entgegen,
dadie Sache nicht abhandengekommen ist. - Ergebnis: D wird Eigentümer; V hat keinen Anspruch aus § 985 gegen K. Die h.M. hält die „Ungleichbehandlung“ zwischen § 933 und § 934 Alt. 1 für gewollt: Nur wenn der Veräußerer seine Besitzstellung vollständig preisgibt (Alt. 1), genügt die Abtretung; behält er sie (wie bei
§ 930), braucht es die tatsächliche Besitzverschaffung.
Sege
11.12.2025, 09:39:57
pactasuntservanda04
11.12.2025, 16:21:58
@[Sege](241995) Ich sehe es auch
Herr Reporter
18.12.2025, 11:44:56
Was ist denn ein Beispiel für die unstrittige Anwendung von § 934 Alt. 2 BGB? Ich stoße in meiner Recherche immer nur auf den
Fräsmaschinenfall, aber es muss
jaauch unproblematische Konstellationen im Rahmen von § 934 Alt. 2 BGB geben.
Foxxy
18.12.2025, 11:45:58
Kurz vorweg: § 934 BGB hat zwei Alternativen. Alt. 1 trägt die Eigentumsübertragung schon mit der
Abtretung des Herausgabeanspruchs, wenn der Veräußerer
mittelbarer Besitzer ist. Alt. 2 greift, wenn der Veräußerer gerade nicht
mittelbarer Besitzer ist;
dann fällt
das Eigentum erst in dem Moment an den Erwerber, in dem dieser den unmittelbaren Besitz vom Dritten tatsächlich erlangt.
Das ist kein „Exotenfall“, sondern kommt in typischen Praxislagen vor. Typische, weitgehend unstreitige Konstellationen für § 934 Alt. 2 BGB: - Werkstatt-/Restaurationsfall - Sachverhalt: E ist Eigentümer eines PKW, der sich zur Reparatur bei W (Werkstatt) befindet. E verkauft den PKW an K über §
931 BGBund tritt den vertraglichen Herausgabeanspruch gegen W ab. E ist nicht
mittelbarer Besitzer; W besitzt in eigenem Besitzwillen. K wird erst Eigentümer, wenn W den Wagen an K herausgibt (§ 934 Alt. 2). - Varianten: - Berechtigter Veräußerer: Keine Gutglaubensprobleme, Eigentumsübergang mit tatsächlicher Übergabe durch W. - Nichtberechtigter Veräußerer:
Gutgläubiger Erwerbnach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 2 möglich, wenn die Sache nicht i.S.v. §
935 BGBabhandengekommen ist und K beim Erwerb des Besitzes gutgläubig ist. - Transport-/Frachtfall - Sachverhalt: V verkauft Lagerware an K, die sich im Besitz eines Frachtführers C befindet (Transportvertrag). V tritt K seinen Herausgabeanspruch gegen C ab (§ 931). V ist nicht
mittelbarer Besitzer (der Frachtführer besitzt selbstständig). Eigentumserwerb des K erst bei Ablieferung/Übergabe an K durch C (§ 934 Alt. 2). - Examenshinweis: Die Gutgläubigkeit ist für Alt. 2 auf den Zeitpunkt der Besitzverschaffung abzustellen; §
935 BGBsperrt den Gutglaubenserwerb, wenn die Ware dem Eigentümer abhanden gekommen war. - Pfandfall mit Fremdbesitz - Sachverhalt: S verpfändet eine Uhr an P; P ist
unmittelbarer Besitzer, S ist nicht
mittelbarer Besitzer. S verkauft später die Uhr über § 931 an K und tritt seinen (nach Rückzahlung des Pfands) entstehenden Herausgabeanspruch gegen P ab. Eigentum geht auf K erst über, wenn P die Uhr an K herausgibt (§ 934 Alt. 2). - Praktischer Twist: Solange
das Pfandrecht besteht, fehlt K die Berechtigung zur Besitzverschaffung; der Eigentumsübergang kann sich bis zur Einlösung verzögern. Sobald P an K herausgibt, greift § 934 Alt. 2. - Fund-/Verwahrungsähnlicher Besitz ohne Besitzmittlungsverhältnis - Sachverhalt: Eine Geige befindet sich bei R, der sie zur Prüfung angenommen hat, ohne
dass E mit R ein Besitzmittlungsverhältnis i.S.v. § 868 BGB begründet hat. E veräußert die Geige an K über § 931 und tritt den vertraglichen Herausgabeanspruch ab. Eigentumserwerb nach § 934 Alt. 2 erst bei tatsächlicher Übergabe durch R. - Vorsicht: Wenn R die Geige ursprünglich als Finder oder nach Diebstahl besitzt, sperrt §
935 BGBden Gutglaubenserwerb über Alt. 2. Dogmatische Einordnung und Bezug zur Rechtsprechung: - Der Bundesgerichtshof hat im
Fräsmaschinenfall(BGH, Urteil vom 27.03.1968 – VIII ZR 11/66, NJW 1968, 1382) die Figur des „
Nebenbesitzes“ verworfen und klargestellt,
dass es für § 934 Alt. 1 auf ein echtes Besitzmittlungsverhältnis ankommt. Gerade der Kontrast zeigt, warum § 934 Alt. 2 in den oben skizzierten Fällen unproblematisch greift: Der Veräußerer ist eben nicht
mittelbarer Besitzer; deshalb verlangt
das Gesetz als Surrogat zur Übergabe die tatsächliche Besitzverschaffung vom Dritten an den Erwerber. - Ein behaupteter Wertungswiderspruch zu
§ 933 BGBbesteht nicht:
Dass § 934 Alt. 2 den Eigentumsübergang erst an die tatsächliche Besitzverschaffung knüpft, trägt gerade der gesetzgeberischen Entscheidung Rechnung, den mittelbaren Besitz (Alt. 1) privilegierter zu behandeln als die bloße Abtretung ohne Besitzmittlungsverhältnis (Alt. 2).
Das wird in der h.M. akzeptiert. Kurzschema für § 934 Alt. 2: - Einigung (§ 929 S. 1 analog) und Abtretung eines Herausgabeanspruchs (§ 931). - Veräußerer ist nicht
mittelbarer Besitzer (kein Besitzmittlungsverhältnis). - Erwerber erlangt tatsächlichen Besitz vom Dritten. - Berechtigung oder Gutgläubigkeit des Erwerbers im Zeitpunkt der Besitzverschaffung; Sperre durch § 935 beachten. Mit diesen Stan
dardlagen bekommst du saubere Prüfungsfälle für § 934 Alt. 2, ohne die Besonderheiten des
Fräsmaschinenfalls bemühen zu müssen.
Herr Reporter
18.12.2025, 11:57:15
@[Foxxy](180364) in wie fern kann in dem Beispiel der Abtretung eines garnicht bestehenden Herausgabeanspruchs ein
gutgläubiger Erwerbnach §§ 929, 931, 934 BGB liegen? Setzt der Erwerb durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs nicht voraus,
dass eine bestehende Forderung i.S.v. §
398 BGBüberhaupt vorliegt?
Foxxy
18.12.2025, 11:58:14
@Herr Reporter Kurz gesagt:
Ja, ein
gutgläubiger Eigentumserwerbüber §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 2 BGB ist möglich, obwohl der abgetretene Herausgabeanspruch tatsächlich nicht besteht. Entscheidend ist,
dass - eine Abtretungserklärung über den vermeintlichen Herausgabeanspruch abgegeben wurde (der sachenrechtliche Modus des § 931 erfordert den Abtretungsakt als Übergabesurrogat), und - der Erwerber den unmittelbaren Besitz vom Dritten tatsächlich erlangt (§ 934 Alt. 2); auf diesen Zeitpunkt ist die Gutgläubigkeit abzustellen (§ 932 Abs. 2). Die Existenz der Forderung i.S.v. §
398 BGBist für den sachenrechtlichen Erwerb nach § 934 Alt. 2 keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Abtretung einer „Nicht‑Forderung“ ist zwar schuldrechtlich wirkungslos, sie erfüllt aber den für § 931 erforderlichen Übertragungsakt.
Das Eigentum fällt dem Erwerber erst zu, wenn der Dritte die Sache tatsächlich herausgibt; diese tatsächliche Besitzverschaffung ersetzt die sonst notwendige Übergabe und „heilt“
das Fehlen eines realen Herausgabeanspruchs sachenrechtlich. Grenzen: Sperre des Gutglaubenserwerbs bei Abhandenkommen (§
935 BGB) und fehlende Gutgläubigkeit. Dogmatischer Hintergrund: - § 931 statuiert eine besondere Übereignungsform, bei der der Abtretungsakt
das funktionale Pen
dant zur Übergabe bildet. Für den Gutglaubenserwerb kann die Berechtigung des Veräußerers ersetzt werden (§§ 932 ff.), nicht aber der Modus als solcher. Deshalb braucht es eine (wenn auch inhaltslose) Abtretungserklärung; deren fehlende dingliche „Deckung“ ist für § 934 Alt. 2 unschädlich, weil der Eigentumserwerb ohnehin erst mit der tatsächlichen Besitzverschaffung durch den Dritten vollendet wird. - Anders läge es, wenn es an jeder Abtretungserklärung fehlte:
Dann ist der Modus des § 931 nicht eingehalten; ein Erwerb scheidet aus. - Der Bundesgerichtshof hat im „
Fräsmaschinenfall“ (BGH, Urteil vom 27.03.1968 – VIII ZR 11/66, NJW 1968, 1382) die Figur des
Nebenbesitzes verworfen und die Systematik der §§ 931, 934 betont: Entweder besteht ein echtes Besitzmittlungsverhältnis (Alt. 1),
dann genügt die Abtretung; oder es besteht keins (Alt. 2),
dann ist die tatsächliche Besitzverschaffung vom Dritten konstitutiv. Diese Trennung erklärt, warum die fehlende Forderung unter Alt. 2 nicht schädlich ist, solange der Erwerber den Besitz gutgläubig erlangt. Praktisches Beispiel zur Veranschaulichung: - V veräußert über § 931 eine bei Spediteur S lagernde Maschine an K und „tritt seinen Herausgabeanspruch gegen S“ ab. Tatsächlich hat V keinen solchen Anspruch (z.B. weil der Lagervertrag nicht mit V besteht). S liefert gleichwohl an K aus. Ergebnis: K wird in dem Moment Eigentümer (§ 934 Alt. 2), wenn er den Besitz von S erlangt, sofern K zu diesem Zeitpunkt gutgläubig ist und § 935 nicht greift. Die fehlende Forderung hindert den Eigentumserwerb nicht; sie macht nur die Abtretung als Forderung wirkungslos. Examenshinweis: - Bei § 934 Alt. 2 immer strikt auf den Zeitpunkt der Besitzverschaffung abstellen und § 935 prüfen. - Verwechselung vermeiden: Die (wirksame) Abtretung ist Moduserfordernis, nicht materiellrechtliche Berechtigungsvoraussetzung; Letztere wird durch §§ 932 ff. ersetzt. Eine bloß vermeintliche Forderung genügt
daher, wenn der Besitz später tatsächlich verschafft wird.
Herr Reporter
18.12.2025, 12:17:40
@[Foxxy](180364) Wieso ist der
Werkvertragkein Besitzmittlungsverhältnis? Bei der in Reparatur-Gabe soll der Werkunternehmer nicht auf
Dauer Besitzer der Sache sein, sondern lediglich so lange, wie er für die Herstellung des Werkes benötigt. Zudem ist der Werkunternehmer Obhutspflichten in Bezug zu der Sache ausgesetzt, so
dass § 868 BGB nicht offensichtlich ausscheidet.
Foxxy
18.12.2025, 12:18:29
@Herr Reporter Ein
Werkvertragkann sehr wohl ein Besitzmittlungsverhältnis i.S.v. § 868 BGB begründen – typischerweise sogar. Maßgeblich sind die Elemente: - ein
Rechtsverhältniszwischen unmittelbarem Besitzer und dem „Oberbesitzer“, - eine
daraus folgende Herausgabepflicht des unmittelbaren Besitzers, - sowie die sozialtypische Rollenverteilung,
dass der unmittelbare Besitzer den Besitz nur vorübergehend hält. Der Werkunternehmer ist zwar Eigenbesitzer (er besitzt „für sich“ und hat ein eigenes Interesse an der
Sachherrschaft), aber
das schließt ein Besitzmittlungsverhältnis nicht aus. Miete, Leihe und Verwahrung zeigen
das: Der Mieter/Entleiher/Verwahrer ist Eigenbesitzer und dennoch vermittelt sein Besitz dem Vermieter/Verleiher/Verwahrungsgeber den mittelbaren Besitz. Beim
Werkvertraggilt nichts anderes, wenn der Auftraggeber die Sache zur Bearbeitung übergibt; der Werkunternehmer ist zur Rückgabe verpflichtet (§ 631 i.V.m. dem Vertrag), häufig abgesichert durch Obhutspflichten und ggf.
Zurückbehaltungsrechte.
Damit ist der Auftraggeber während der Reparatur regelmäßig
mittelbarer Besitzer. § 934 Alt. 1 greift
dann, nicht Alt. 2. Alt. 2 kommt erst ins Spiel, wenn der Veräußerer gerade nicht
mittelbarer Besitzer ist – also wenn es an einem Besitzmittlungsverhältnis zwischen ihm und dem unmittelbaren Besitzer fehlt.
Das hat der BGH im „
Fräsmaschinenfall“ (BGH, Urteil vom 27.03.1968 – VIII ZR 11/66, NJW 1968, 1382) systematisch herausgearbeitet: Entweder besteht ein echtes Besitzmittlungsverhältnis (
dann genügt die Abtretung, § 934 Alt. 1), oder es besteht keines (
dann wird Eigentum erst mit tatsächlicher Besitzverschaffung durch den Dritten erworben, § 934 Alt. 2). Die Figur eines gleichstufigen „
Nebenbesitzes“ hat der BGH verworfen. Unstreitige Beispiele für § 934 Alt. 2 - Werkstattfall ohne Besitzmittlungsverhältnis zum Veräußerer: Der unmittelbare Besitz der Werkstatt beruht nicht auf einem
Werkvertragmit dem Veräußerer, sondern z.B. auf einem Vertrag mit einem Dritten (etwa Leasingnehmer, Mieter oder Käufer K). Der Eigentümer E veräußert anschließend über § 931 an K2; E ist gegenüber der Werkstatt mangels Vertragsbeziehung nicht
mittelbarer Besitzer. Eigentumserwerb nach § 934 Alt. 2 erst, wenn K2 den Wagen von der Werkstatt tatsächlich erhält; Gutgläubigkeit ist auf diesen Zeitpunkt zu prüfen, § 932 Abs. 2, Sperre § 935 beachten. - Spediteur/Lagerhalter mit Vertragsbindung zu einem Dritten: Die Ware befindet sich beim Spediteur S aufgrund eines Lager- oder Transportvertrags nicht mit V, sondern mit Z. V veräußert die Sache über § 931 an K und „tritt seinen Herausgabeanspruch gegen S“ ab; ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen V und S besteht nicht. Eigentumserwerb des K erst bei tatsächlicher Auslieferung durch S (§ 934 Alt. 2). - Labor-/Prüffall ohne Rechtsbeziehung zum Veräußerer: R hält eine Maschine zur Prüfung aufgrund eines Vertrags mit D; E veräußert über § 931 an K. E ist gegenüber R nicht
mittelbarer Besitzer. Eigentumserwerb nach § 934 Alt. 2 erst bei tatsächlicher Herausgabe durch R. - Fremdverwahrung durch einen Kommissionär zugunsten eines anderen: Ein Kommissionär C hat die Sache für Auftraggeber Z; E veräußert über § 931 an K. Zwischen E und C gibt es keine Herausgabepflicht;
mittelbarer Besitzdes E fehlt. Eigentumserwerb nach § 934 Alt. 2 mit Besitzverschaffung durch C. Prüfungshinweise zu § 934 Alt. 2 - Erforderlich sind: Einigung und Abtretungsakt (§ 931 als Übergabesurrogat), kein
mittelbarer Besitzdes Veräußerers, tatsächliche Besitzverschaffung durch den Dritten. - Berechtigung oder Gutgläubigkeit wird auf den Zeitpunkt des Besitzerwerbs durch den Erwerber bezogen (§ 932 Abs. 2). - §
935 BGBsperrt den Gutglaubenserwerb, wenn die Sache dem Eigentümer abhandengekommen ist.
Damit lassen sich saubere Alt.-2-Konstellationen bilden, ohne auf die Besonderheiten des
Fräsmaschinenfalls angewiesen zu sein. Die Grenzlinie verläuft stets entlang des § 868: Besteht zwischen Veräußerer und unmittelbarem Besitzer eine Herausgabepflicht aus einem
Rechtsverhältnis, liegt
mittelbarer Besitzvor (Alt. 1); fehlt sie, greift Alt. 2 und verlangt die reale Besitzverschaffung.
Herr Reporter
18.12.2025, 12:46:29
Besteht der Unterschied von hL und BGH
dann lediglich
darin,
dass die hL zwar den mittelbaren
Nebenbesitzanerkennt, ihn jedoch nicht genügen lässt, aber im Gegensatz zum BGH
dann verkennt,
dass der unmittelbare Besitzer sein Besitz für den zeitlich ersten mittelbaren Besitzer aufgegeben und nunmehr auf den neuen und "einzig wahre" mittelbaren Besitzer ausgerichtet hat? Gibt es
darüber hinaus auch eine Ansicht , die den mittelbaren
Nebenbesitzfür § 934 Alt. 1 BGB genügen lässt?
Foxxy
18.12.2025, 12:47:11
Kurzantwort: - Der Kernunterschied: Die hL erkennt den mittelbaren
Nebenbesitz(gleichstufiger
mittelbarer Besitzvon V und C über K) grundsätzlich als dogmatisch möglich, lässt ihn für den gutgläubigen Erwerb nach § 934 Alt. 1 BGB aber nicht genügen (
Publizitätsbedenken; Erfordernis „alleiniger“
mittelbarer Besitz). Der BGH lehnt
Nebenbesitzdem Typenzwang des Sachenrechts folgend ab und nimmt an,
dass
das später begründete Besitzmittlungsverhältnis
das frühere „verdrängt“; K besitzt ab der Sicherungsübereignung nur noch für C.
Damit ist C allein
mittelbarer Besitzer und D kann nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 gutgläubig Eigentum erwerben. -
Ja, es gibt vereinzelte Stimmen, die den anerkannten mittelbaren
Nebenbesitzauch für § 934 Alt. 1 genügen lassen und
daher einen gutgläubigen Erwerb vom (bloßen)
Nebenbesitzer be
jahen. Diese Ansicht ist aber Mindermeinung und hat sich gegen die BGH‑Rechtsprechung nicht durchgesetzt. Ausführliche Einordnung: 1) BGH („
Fräsmaschinenfall“, NJW 1968, 1382, VIII ZR 11/66) - Kernaussage:
Nebenbesitzgibt es im Sachenrecht nicht;
das zuletzt begründete Besitzmittlungsverhältnis ist maßgeblich. Der unmittelbare Besitzer kann nicht zugleich für zwei gleichrangige mittelbare Besitzer besitzen; schon psychologisch fehlt ein Wille, im Sicherungsfall an „alle“ herauszugeben. Zudem verbietet der Typenzwang die Konstruktion eines gleichstufigen mittelbaren Besitzes ohne gesetzliche Grundlage. - Folge: Durch die Sicherungsübereignung (
§ 930 BGB) wird K
Besitzmittlerallein für C; V verliert ihre mittelbare Besitzposition. C ist
damit
mittelbarer Besitzer. Weist C den Anspruch gegen K nach §
931 BGB„sicherungshalber“ an D ab, kann D – bei Gutgläubigkeit – nach § 934 Alt. 1 Eigentum erwerben, obwohl eine Übergabe fehlt. Eine Korrektur wegen des vermeintlichen Wertungswiderspruchs zu
§ 933 BGBlehnt der BGH ab. 2) hL (in Nuancen uneinheitlich) - Ansatz: Ein gleichstufiger
mittelbarer Besitz(„
Nebenbesitz“) von V und C wird dogmatisch für möglich gehalten. Begründet wird
das mit der Elastizität des Besitzmittlungsverhältnisses (§ 868 BGB) und der tatsächlichen Konstellation,
dass K beide Rechtskreise respektiert (Eigentumsvorbehalt gegenüber V; Nutzungs-/
Sicherungsabredegegenüber C). - Rechtsfolge für § 934 Alt. 1: Trotz Anerkennung des
Nebenbesitzes genügt die bloße Übertragung eines „
Nebenbesitzes“ nicht für den gutgläubigen Erwerb. § 934 Alt. 1 verlange,
dass der Veräußerer mittelbarer „Allein“-Besitzer ist; nur
dann trage die
Publizitätsfunktion des Besitzes den gutgläubigen Erwerb. Der gleichstufige mittelbare Besitz zweier Personen sei nach außen nicht hinreichend
publizitätskräftig, um den Eigentumserwerb des D auf Kosten des wahren Eigentümers (V) zu legitimieren. Ergebnis: Kein Erwerb des D; V bleibt Eigentümerin und kann aus § 985 BGB herausverlangen. 3) Mindermeinung:
Nebenbesitzgenügt auch für § 934 Alt. 1 - Es gibt vereinzelte literarische Stimmen, die – konsequent – aus der Anerkennung des
Nebenbesitzes folgern,
dass § 934 Alt. 1 nur „mittelbaren Besitz“ verlangt, nicht aber dessen Exklusivität. Hat der Veräußerer (C) als
Nebenbesitzer einen Herausgabeanspruch gegen den unmittelbaren Besitzer (K), genüge dessen Abtretung nach §
931 BGBfür den gutgläubigen Erwerb des D. Die
Publizitätwerde durch die besitzrechtliche Einbindung des K ausreichend vermittelt;
das Risiko der Doppelbindung trage derjenige, der den Besitz beim Nichtberechtigten belässt. - Diese Auffassung ist klar in der Minderheit und steht im Widerspruch zur BGH‑Linie und der heute h.M., die entweder
Nebenbesitzablehnt (BGH/h.M.) oder seine Übertragung für § 934 Alt. 1 nicht ausreichen lässt (ältere hL‑Stränge). Prüfungs‑ und Argumentationshinweis: - Für die Falllösung ist der BGH‑Ansatz maßgeblich: Kein
Nebenbesitz; C wird allein
mittelbarer Besitzer; D erwirbt gutgläubig nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB. Eine „Gleichlaufkorrektur“ zu § 933 wird nicht vorgenommen. - Wer mit anerkannter hL argumentiert, muss sauber trennen: Anerkennung von
Nebenbesitzeinerseits, seine fehlende Eignung als
Publizitätsgrundlage für § 934 Alt. 1 andererseits; ansonsten droht ein unbemerktes Umschwenken auf die BGH‑Lösung über die Hintertür der Willensauslegung des K.
Herr Reporter
18.12.2025, 12:59:26
Foxxy widerspricht sich in den Antwortvarianten
Deno
18.1.2026, 14:58:00
Wird der Streit um den
Nebenbesitzschon bei dem Prüfungspunkt Übergabe der C an die D geführt? Oder wieso wird es erst beim gutgläubigen Erwerb problematisch?
Foxxy
18.1.2026, 14:58:50
Kurzantwort: - Nein. Der Streit um den „
Nebenbesitz“ gehört nicht zu einem Prüfungspunkt „Übergabe C→D“. Zwischen C und D gibt es bei §
931 BGBgerade keine Übergabe. - Entscheidungserheblich wird der Streit erst bei D’s Erwerb nach §§ 929 S.1, 931, 934 Alt. 1 BGB – und dort beim Tatbestandsmerkmal,
dass C zum Zeitpunkt der Abtretung
mittelbarer Besitzer war bzw. einen tauglichen Herausgabeanspruch i.S.d. § 931 abtreten konnte. Prüfungsaufbau (empfohlen): 1) § 985 BGB V gegen K - Eigentum der V? Zunächst (+) wegen Eigentumsvorbehalts; Übereignung an K nur unter aufschiebender Bedingung (§§ 929 S.1, 158 Abs.1 BGB), Bedingung nicht eingetreten. 2) Eigentumsverlust der V? 2.1) Durch Erwerb des C von K nach §§ 929 S.1, 930 (ggf. gutgläubig, § 933) -
Gutgläubiger Erwerbscheitert bereits an § 933, weil keine Besitzerlangung des Erwerbers (C). Die Frage des
Nebenbesitzes stellt sich hier nicht entscheidungserheblich. 2.2) Durch Erwerb der D von C nach §§ 929 S.1, 931, 934 - Alt. 2 scheidet mangels Übergabe an D aus. - Alt. 1: Erforderlich sind dingliche Einigung C–D, Abtretung eines tauglichen Herausgabeanspruchs (§ 931), Gutgläubigkeit (§ 932), und vor allem: C muss
mittelbarer Besitzer gewesen sein. - Genau hier ist der Ort für den Streit: Kann K zugleich für V (aus dem Vorbehaltskauf) und für C (aus der Sicherungsübereignung) besitzen? - aA:
Nebenbesitzmöglich; Übertragung eines „gleichstufigen mittelbaren Besitzes“ reiche für § 934 Alt. 1 nicht;
dann kein Eigentumserwerb der D. - h.M./BGH (
Fräsmaschinenfall, BGH, Urt. v. 26.03.1968 – VIII ZR 11/66, NJW 1968, 1382): Gesetz kennt keinen
Nebenbesitz; der unmittelbare Besitzer kann seinen Besitzmittlungswillen nicht zugleich auf mehrere im gleichen Rang richten. Nur
das zuletzt begründete Besitzmittlungsverhältnis gilt; durch die Sicherungsübereignung an C hat K erkennbar nur noch für C besessen. Folge: C war mittelbarer Alleinbesitzer, hatte einen tauglichen Herausgabeanspruch gegen K; D kann nach §§ 929 S.1, 931, 934 Alt. 1 gutgläubig Eigentum erwerben. - Eine „Korrektur“ wegen vermeintlicher Ungleichbehandlung zu § 933 (kein Erwerb ohne Besitzverschaffung) nimmt der BGH nicht vor; die unterschiedliche Anknüpfung ist gesetzlich angelegt. Di
daktischer Hinweis: - Man kann den
Nebenbesitzbereits ansprechen, wenn man prüft, ob C durch die
Sicherungsabredeüberhaupt
mittelbarer Besitzer geworden ist. Ergebnisrelevant ist
das jedoch erst bei D’s Erwerb nach § 931/§ 934 Alt. 1. Deshalb wird der Streit üblicherweise dort verortet – nicht bei einer „Übergabe C→D“, die es in dieser Erwerbsart gar nicht gibt.
Deno
18.1.2026, 15:03:11
Ich meinte mit „Übergabe“ tatsächlich die
Abtretung des Herausgabeanspruchsnach §
931 BGB.
Dakönnte der
Nebenbesitzdoch eigentlich auch schon problematisiert werden, oder nicht? @[Foxxy](180364)
Foxxy
18.1.2026, 15:03:50
@Deno
Ja– wenn du mit „Übergabe“ die
Abtretung des Herausgabeanspruchsi.S.d. §
931 BGBmeinst, kann und sollte der Streit um den
Nebenbesitzgenau dort problematisiert werden. Dogmatischer Anknüpfungspunkt ist
das Tatbestandsmerkmal „Abtretung eines tauglichen Herausgabeanspruchs“: Ein solcher Anspruch steht dem Veräußerer (C) nur zu, wenn er im Zeitpunkt der Abtretung überhaupt
mittelbarer Besitzer gegenüber K war. Ob C
mittelbarer Besitzer war, ist der Ort für den Streit „
Nebenbesitzja
/nein“. Prüfungssystematik (kurz): - § 985 V gegen K - Eigentumsverlust der V? 1) Erwerb C von K nach §§ 929 S.1, 930, 933: scheitert an § 933 (keine Besitzerlangung durch C). 2) Erwerb D von C nach §§ 929 S.1, 931, 934: - Alt. 2 (-),
dakeine Übergabe an D. - Alt. 1: a) Einigung C–D (+) b) Abtretung eines tauglichen Herausgabeanspruchs (§ 931): Hier klärst du, ob C
mittelbarer Besitzer war. - aA (
Nebenbesitz): K könne zugleich für V und C besitzen;
dann fehle C ein tauglicher, exklusiver Herausgabeanspruch – Abtretung untauglich. - h.M./BGH (
Fräsmaschinenfall, BGH, Urt. v. 26.03.1968 – VIII ZR 11/66, NJW 1968, 1382):
Das Gesetz kennt keinen gleichstufigen
Nebenbesitz; der unmittelbare Besitzer kann seinen Besitzmittlungswillen nicht parallel auf mehrere im selben Rang richten. Es gilt
das zuletzt begründete Besitzmittlungsverhältnis. Mit der
Sicherungsabredehat K erkennbar nur noch für C besitzen wollen; C war
daher mittelbarer Alleinbesitzer und hatte einen tauglichen Herausgabeanspruch gegen K. Hinweis: Die Wirksamkeit des Besitzmittlungsverhältnisses scheitert nicht an der (dinglich) misslungenen Übereignung an C;
Abstraktionsprinzip, § 139 BGB greift nicht durch. c) Gutgläubigkeit D (§ 932) zum Zeitpunkt von Einigung/Abtretung (+) d) Rechtsfolge § 934 Alt. 1: Erwerb ohne Übergabe, weil Veräußerer
mittelbarer Besitzer war. - Keine Korrektur wegen § 933: Die unterschiedliche Anknüpfung ist gesetzlich gewollt (BGH). Di
daktischer Tipp: - Du kannst den Streit wahlweise unter „tauglicher Herausgabeanspruch (§ 931)“ oder unter dem eigenständig geprüften Merkmal „C war
mittelbarer Besitzer (Voraussetzung des § 934 Alt. 1)“ führen. Wichtig ist, ihn nur einmal entscheidungstragend zu entscheiden und an der jeweils gewählten Stelle sauber zu verorten. Ergebnis: Nach BGH erwirbt D gutgläubig; V verliert ihr Eigentum; § 985 gegen K scheidet aus.
Saul Goodman
28.1.2026, 12:13:29
Wieso ist auch der V hier ein
mittelbarer Besitzer gewesen? Woraus ergibt sich
das Besitzmittlungsverhältnis beim Eigentumsvorbehalt?
Foxxy
28.1.2026, 12:16:54
Kurzantwort: V war nach der Übergabe der Fräsmaschine an K
mittelbarer Besitzer i.S.d. § 868 BGB.
Das hierfür erforderliche Besitzmittlungsverhältnis ergibt sich beim Eigentumsvorbehalt aus der kaufvertraglichen Nebenabrede „Eigentumsvorbehalt“ (
§ 449 BGB) in Verbindung mit der vereinbarten Besitz- und Nutzungsüberlassung: K
darf bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung besitzen und nutzen, ist aber rechtlich verpflichtet, den Besitz bei Wegfall der Grundlage (insbes. bei Nichtzahlung und Rücktritt) an V herauszugeben. Ein solcher – auch auflösend/aufschiebend bedingter – Herausgabeanspruch genügt für § 868 BGB. Ausführlich: - Ausgangspunkt: Beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt wird dem Käufer K die Sache körperlich übergeben; K erlangt unmittelbaren Besitz und ein
Anwartschaftsrecht,
das Eigentum verbleibt bis zur vollständigen Zahlung bei V (§ 449 Abs. 1 BGB).
Damit müssen Besitzlage und Rechtspositionen so „verdichtet“ werden,
dass die Besitzausübung des K rechtlich V zugerechnet werden kann. - Rechtsgrund des Besitzmittlungsverhältnisses: § 868 BGB verlangt ein
Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der unmittelbare Besitzer zum Besitz gegenüber dem mittelbaren Besitzer berechtigt ist und zur Herausgabe verpflichtet werden kann (typischerweise Miete, Leihe, Verwahrung – „insbesondere“-Formulierung zeigt Typenoffenheit). Beim Eigentumsvorbehalt fungiert die schuldrechtliche Kaufabrede nebst der
Sicherungsabrede„Eigentumsvorbehalt“ als solches Besitzmittlungsverhältnis: • K hat ein vertragliches Recht zum Besitz bis zur vollständigen Zahlung (Einwendung aus § 986 Abs. 1 BGB gegen § 985). • Zugleich ist K zur Rückgabe verpflichtet, wenn die vertragliche Grundlage entfällt (insb. bei Zahlungsverzug und Rücktritt der V,
dann Herausgabe nach §§ 346 ff.;
daneben bleibt der dingliche Herausgabeanspruch § 985 BGB bestehen, der durch
das Besitzrecht des K nur zeitweise ausgeschlossen ist). • Für den mittelbaren Besitz genügt,
dass der Herausgabeanspruch des V bedingt oder (noch) nicht fällig ist; er muss nicht sofort durchsetzbar sein.
Das entspricht ständiger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa MüKo-BGB/Schäfer, § 868 Rn. 18 ff.). - Einordnung durch die Rechtsprechung: Der BGH hat im „
Fräsmaschinenfall“ (BGH, Urteil vom 27.03.1968 – VIII ZR 11/66, NJW 1968, 1382) die Besitzlage beim Eigentumsvorbehalt genau so konstruiert: Der Verkäufer bleibt bis zur Kaufpreiszahlung
mittelbarer Besitzer; der Käufer besitzt unmittelbar aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses aus der Vorbehaltsabrede. Zugleich lehnt der BGH die Figur des gleichstufigen „
Nebenbesitzes“ ab: Der unmittelbare Besitzer kann nicht zugleich für zwei mittelbare Besitzer „mitteln“. Begründet der unmittelbare Besitzer später ein neues Besitzmittlungsverhältnis (hier: Sicherungsübereignung an C), verdrängt dieses
das frühere; nur
das zuletzt begründete Besitzmittlungsverhältnis gilt fort. - Konsequenz im Fall: Bis zur Sicherungsübereignung an C war V
mittelbarer Besitzer über K. Mit der Sicherungsübereignung richtete K ein neues Besitzmittlungsverhältnis zugunsten des C ein; nach der BGH-Rechtsprechung existiert kein
Nebenbesitzvon V und C nebeneinander.
Damit endete V’s
mittelbarer Besitz, C war (allein)
mittelbarer Besitzer.
Das eröffnete – bei Gutgläubigkeit – den Erwerb der D nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB. Prüfungshinweis: - Für § 868 BGB beim Eigentumsvorbehalt stets sauber benennen: 1) Rechtsgrund: Kaufvertrag + Vorbehaltsabrede (
§ 449 BGB), 2) Besitzrecht des K bis Zahlung (→ § 986 sperrt § 985), 3) bedingter/auflösbarer Herausgabeanspruch der V (insb. nach Rücktritt), 4)
daher
mittelbarer Besitzder V. - Kein „
Nebenbesitz“: nur
das zuletzt begründete Besitzmittlungsverhältnis trägt (BGH NJW 1968, 1382).
Billy123
14.2.2026, 22:24:37
Was ist wenn die letzte Kaufpreisrate gezahlt wird ? Oder erlischt
das
Anwartschaftsrechtvorher mit gutgläubigem Erwerb der D ? @foxxy
Foxxy
14.2.2026, 22:25:49
Kurzantwort: - Zahlt K die letzte Rate erst, nachdem D schon gutgläubig Eigentum nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB erworben hat, bewirkt die Zahlung nichts mehr am Eigentum: Ks Anwartschaft ist durch Ds Erwerb erloschen; Eigentum bleibt bei D. - Zahlt K die letzte Rate vorher, wird K zwar im selben Moment Eigentümer gegenüber V; die zuvor von K an C erklärte Sicherungsübereignung (trotz Nichtberechtigung) wird aber gem. § 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB in diesem Zeitpunkt wirksam („Heilung“). Eigentum geht
daher unmittelbar auf C (und aufgrund der bereits zuvor erfolgten Abtretung der Sicherungsposition sogleich weiter auf D) über. K bleibt nicht Eigentümer. Begründung im Einzelnen: 1) Erlöschen der Anwartschaft bei gutgläubigem Erwerb des D - Die Anwartschaft des K ist ein dingliches, gegenüber jedermann wirkendes „wesensgleiches Minus“ zum Eigentum. Sie besteht so lange, wie
das (Vorbehalts‑)Eigentum beim Vorbehaltsverkäufer V liegt. - Nach der Leitentscheidung des BGH (Urt. v. 27.03.1968 – VIII ZR 11/66, „
Fräsmaschinenfall“) ist „
Nebenbesitz“ abzulehnen; K kann nicht gleichzeitig für V und C besitzen. Mit der Sicherungsübereignung wird C (allein)
mittelbarer Besitzer.
Dadurch kann D über §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB gutgläubig Eigentum erwerben, ohne
dass eine Besitzverschaffung an D erforderlich wäre. - Dieser gutgläubige Erwerb „bricht“ sowohl
das
Vorbehaltseigentumdes V als auch die
daran hängende Anwartschaft des K. Dogmatisch wird dies überwiegend mit einer entsprechenden Anwendung des
§ 936 BGBbegründet: Der gute Glaube des Erwerbers führt zum lastenfreien Eigentumserwerb; die Anwartschaft erlischt, weil sie an
das
Vorbehaltseigentumakzessorisch anknüpft. Die spätere Kaufpreiszahlung kann die durch D bereits vollzogene Eigentumslage nicht mehr ändern. 2) Zahlung der letzten Kaufpreisrate vor Ds Erwerb - Tritt die aufschiebende Bedingung (Vollzahlung) zuerst ein, wird K kraft der Vereinbarung mit V Eigentümer. Gleichzeitig „heilt“ die von K zuvor als Nichtberechtigter erklärte Sicherungsübereignung an C nach § 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB: Mit dem Erwerb der Berechtigung durch K wird seine frühere Verfügung wirksam. Eigentum geht
daher sofort auf C über. - Hat C seine Sicherungsposition bereits an D nach § 931 abgetreten, erwirbt D aufgrund dieser Kette so
dann Eigentum (in diesem Zeitpunkt ohne Gutglaubenserfordernis, weil C
jetztberechtigt ist). Ergebnis: K wird allenfalls momentaner „Durchgangseigentümer“, behält
das Eigentum aber nicht. 3) Konsequenz für die Frage „Zahlung vs. Erlöschen der Anwartschaft“ - Zahlt K erst nach dem gutgläubigen Erwerb des D, ist die Anwartschaft bereits untergegangen; Zahlung bleibt eigentumsrechtlich folgenlos. - Zahlt K vorher, lässt § 185 Abs. 2 die frühere Sicherungsübereignung nachwirken; K verliert
das Eigentum unmittelbar wieder an C bzw. D. - In beiden zeitlichen Varianten gelangt K am Ende nicht zum endgültigen Eigentum an der Maschine. Seine Rechtsposition reduziert sich auf schuldrechtliche Ansprüche (ggf. gegen C/D nicht, wohl aber gegen V und/oder aus dem Sicherungsvertrag), je nach Vertragsgestaltung und
Pflichtverletzungen. Hinweis auf die Rechtsprechung: - BGH, NJW 1968, 1382 („
Fräsmaschinenfall“): Ablehnung des
Nebenbesitzes;
gutgläubiger Erwerbdes D nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 möglich; der Erwerber erhält volles Eigentum, womit die Anwartschaft des Vorbehaltskäufers nicht fortbesteht.
Larifari4
26.2.2026, 13:44:00
Also mE. läuft
das wie folgt: K hat
jaursprünglich ein AWR von V erworben. K vereinbart
dann mit C zwar, ihm Eigentum zu übertragen, kann
das
jamangels Berechtigung nicht. Er überträgt aber
dann aber sein AWR,
das hat K
ja. (Teilweise wird hier vertreten gem. § 140 BGB Umdeutung oder §
157 BGBper Auslegung, i.E. spielt
das aber keine Rolle.) C erwirbt von K also
das AWR.
DaC an D "alle Rechte aus der SÜ" auf D überträgt, geht hier "auch" oder "nur"
das AWR auf ihn über. Allerdings muss er für den Eigentumserwerb die letzte Kaufpreisrate nicht mehr zahlen, weil er
das Eigentum
jaschon nach §§ 931, 934 BGB erworben hat. Würde irgendwer, zum Beispiel K, die letzte Rate zahlen, so wäre
das in Bezug auf
das Eigentum irrelevant.
dany_
15.2.2026, 10:46:38
wieso reicht die Übertragung des nach der Lit. bestehenden
Nebenbesitzes nicht aus für den Eigentumsübergang nach 929, 931, 934? @foxxy
Foxxy
15.2.2026, 10:47:22
Kurzüberblick des Problems - V ist Vorbehaltseigentümerin; K ist
unmittelbarer Besitzer mit Anwartschaft. - K „sicherungsübereignet“ die Maschine an C per
§ 930 BGB(Besitzkonstitut; K
darf weiter nutzen). - C tritt seine Rechte aus der Sicherungsübereignung sicherungshalber an D ab (§
931 BGB). - Fraglich: Kann D gutgläubig nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB Eigentum erwerben, obwohl bei §
§ 930,
933 BGBein
gutgläubiger Erwerbdes C gerade nicht eingetreten ist? Leitentscheidung: BGH, NJW 1968, 1382 („
Fräsmaschinenfall“) - Der BGH lehnt die Figur des mittelbaren „
Nebenbesitzes“ ab. - Kernaussagen: 1)
Sachenrechtlicher Typenzwangund
Publizitätsprinzip: Ein gleichstufiger
mittelbarer Besitzmehrerer ist dem Gesetz fremd. 2) Widerspruch im Besitzmittlungswillen: Der unmittelbare Besitzer kann nicht zugleich mit dem Willen besitzen, die Sache im Sicherungsfall an zwei verschiedene mittelbare Besitzer herauszugeben. 3) Prioritätslösung: Nur
das zuletzt begründete Besitzmittlungsverhältnis besteht fort; K vermittelte nach der
Sicherungsabrededen Besitz nur noch für C, nicht mehr für V. C war
damit (allein)
mittelbarer Besitzer. - Folge: D konnte von C nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB gutgläubig Eigentum erwerben; V verlor ihr Eigentum; § 985 BGB gegen K scheidet aus. Warum reicht „
Nebenbesitz“ nach (älterer) Literatur selbst
dann nicht für § 929 S. 1, 931, 934? Selbst wenn man (abweichend von der h.M.)
Nebenbesitzgenerell zuließe, trägt er den Gutglaubenserwerb nach § 934 Alt. 1 aus systematischen und teleologischen Gründen nicht: 1) Struktur des § 934 Alt. 1 BGB - § 934 Alt. 1 setzt voraus,
dass der Veräußerer
mittelbarer Besitzer ist und der Erwerber durch
Abtretung des Herausgabeanspruchsdie mittelbare Besitzposition „ersetzt“. Der Tatbestand ist eine Ausnahme vom
Publizitätserfordernis, weil der Veräußerer seine Besitzlage vollständig aufgibt. - Bei „
Nebenbesitz“ bliebe jedoch ein weiterer gleichstufiger
mittelbarer Besitzer bestehen. Der Veräußerer gibt seine Besitzlage gerade nicht vollständig auf; die gesetzliche Rechtfertigung, ohne jeglichen Besitzwechsel gutgläubigen Erwerb zuzulassen, fehlt. Teleologisch verlangt § 934 Alt. 1 die vollständige Entäußerung der Besitzmacht – ein „geteiltes“ mittelbares Besitzrecht genügt
dafür nicht. 2) Kein tauglicher Herausgabeanspruch i.S.d. §
931 BGB- § 931 verlangt die Abtretung eines Herausgabeanspruchs, der den Erwerber in die Lage versetzt, den unmittelbaren Besitz tatsächlich zu ziehen. - Beim
Nebenbesitzist der unmittelbare Besitzer (K) zwei gleichrangigen mittelbaren Besitzern verpflichtet. Ein einseitig voll durchsetzbarer Herausgabeanspruch existiert nicht; K kann nicht zugleich ordnungsgemäß an beide herausgeben. Der abgetretene Anspruch ist
daher nicht geeignet, dem Erwerber die erforderliche, ungeteilte Besitzposition zu verschaffen. - Folge: Bereits § 931 scheitert teleologisch, weil die Abtretung nicht den „vollen“ mittelbaren Besitz substituiert. 3) Systematische Kohärenz mit
§ 933 BGB- § 933 verlangt beim Erwerb via
§ 930eine nachfolgende Besitzverschaffung; solange der Veräußerer den Besitz behält, soll kein
gutgläubiger Erwerbeintreten. - Würde man bei „
Nebenbesitz“ § 934 Alt. 1 zulassen, ließe sich § 933 umgehen: Der Erwerb würde ohne jeden Besitzwechsel ermöglicht, obwohl beim
§ 930-Weg (C von K) gerade die Publizität verweigert wird. § 934 Alt. 1 ist aber nur deshalb großzügiger, weil der Veräußerer seine Besitzlage vollständig verliert. Beim
Nebenbesitzfehlt genau diese vollständige Entäußerung. 4) Typenzwang und Bestimmtheit dinglicher Rechtspositionen - Die Anerkennung eines übertragbaren „
Nebenbesitzes“ als gleichwertige mittelbare Besitzposition sprengt den gesetzlich vorgegebenen Typenkatalog dinglicher
Publizitätsakte und schafft eine schwer bestimmbare „Bruchstücks“-Besitzmacht, die
das
Publizitätsprinzip unterläuft. Konsequenz für den Fall - Nach h.M./BGH: Kein
Nebenbesitz. K vermittelte nach der
Sicherungsabrededen Besitz nur noch für C; C war mittelbarer Alleinbesitzer. D erwarb gutgläubig nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB. V verliert Eigentum; § 985 gegen K scheidet aus. - Nach der (vereinzelten)
Nebenbesitz-Lehre: Selbst wenn
Nebenbesitzdogmatisch anerkannt würde, genügte dessen Übertragung nicht für § 934 Alt. 1, weil a) der Veräußerer seine Besitzlage nicht vollständig entäußert, b) der abtretbare Herausgabeanspruch nicht die ungeteilte tatsächliche Zugriffsmacht verschafft, c) andernfalls § 933 unterlaufen würde. - Ergebnis: Auch auf Basis der
Nebenbesitz-These käme ein
gutgläubiger Erwerbüber §§ 929, 931, 934 Alt. 1 nicht in Betracht; in dieser Sichtweise bliebe V Eigentümerin. Hinweis zum
Abstraktionsprinzip- Die Unwirksamkeit des dinglichen Erwerbs des C nach §
§ 930, 933 berührt die schuldrechtliche
Sicherungsabredenicht (§ 139 BGB greift nicht durch);
das ist ständige h.M. und entspricht dem
Abstraktionsprinzip. Kernaussage - Der BGH lehnt
Nebenbesitzab und ermöglicht
damit den Erwerb des D. Selbst wer
Nebenbesitzannähme, kann § 934 Alt. 1 nicht auf die bloße Übertragung eines „gleichstufigen, geteilten“ mittelbaren Besitzes stützen: § 931 verlangt die Verschaffung einer vollen, ungeteilten mittelbaren Besitzposition; § 934 Alt. 1 rechtfertigt den Gutglaubenserwerb nur bei vollständiger Entäußerung der Besitzlage durch den Veräußerer. Genau
daran fehlt es beim
Nebenbesitz.
taugt
11.3.2026, 11:46:22
Ich verstehe leider folgende Erklärung nicht. "Teilweise wird angenommen,
das Ergebnis,
dass hier nach § 934 Alt. 1 BGB gutgläubig
das Eigentum erlangt werde, müsse eingeschränkt werden,
daein
gutgläubiger Erwerbnach §§ 930, 933 BGB ausscheidet, solange der Erwerber nicht Besitzer wird. Eine solche Korrektur des vermeintlichen Widerspruchs zwischen § 933 BGB und § 934 Alt. 1 BGB wird jedoch von der h.M. nicht vorgenommen. Die „Ungleichbehandlung“ sei vielmehr hinzunehmen,
daeine Gleichstellung von mittelbarem und unmittelbarem Besitzer nach der gesetzlichen Wertung nur erfolgen solle, sofern sich der mittelbare Besitzer bei der Veräußerung seines Besitzes ganz entledige. Dies sei bei §§ 930, 933 BGB aber gerade nicht der Fall,
dader unmittelbare Besitz beim Veräußerer verbleibt. Bei §§ 931, 934 Alt. 1 BGB hingegen verliert der Veräußerer jegliche Besitzposition." 1. Müsste es nicht heißen: Teilweise wird angenommen,
das Ergebnis,
dass hier nach § 934 Alt. 1 BGB gutgläubig
das Eigentum erlangt werde, müsse eingeschränkt werden,
daein
gutgläubiger Erwerbnach §§ 930, 933 BGB ausscheidet, solange der Erwerber nicht
UNMITTELBARER Besitzer wird. Weil der Veräußerer wird doch bei
§ 930auf jeden Fall
mittelbarer Besitzer, oder? Beim guten Glauben ist gem. § 933 zusätzlich eine Übergabe nötig, wodurch der Erwerber
unmittelbarer Besitzer werden muss. 2. "Dies sei bei §§ 930, 933 BGB aber gerade nicht der Fall,
dader unmittelbare Besitz beim Veräußerer verbleibt." Stimmt
das? Durch die nötige Übergabe bei § 933 wird doch der Erwerber
unmittelbarer Besitzer, wodurch der unmittelbare Besitz eben nicht mehr beim Veräußere bleibt, oder? Also beim Normalfall des
§ 930wird der Erwerber
mittelbarer Besitzer, aber beim guten Glauben gem. § 933 muss eine Übergabe stattfinden, der Erwerber wird also
unmittelbarer Besitzer. Durch
das
Rechtsverhältniszwischen Veräußerer und Erwerber wird der Veräußerer
dann
mittelbarer Besitzer. Vielen
Dank schon mal im Voraus!
Foxxy
11.3.2026, 11:47:49
Kurzfazit vorweg: -
Ja, präziser ist „… solange der Erwerber nicht
unmittelbarer Besitzer wird“ (Frage 1). - Die Passage „…
dader unmittelbare Besitz beim Veräußerer verbleibt“ ist verkürzt formuliert. Gemeint ist: Im Übereignungsmodell des
§ 930verbleibt beim Veräußerer zunächst der unmittelbare Besitz; erst die (zusätzliche) Übergabe i.S.d. § 933 verschiebt den unmittelbaren Besitz zum Erwerber (Frage 2). Ohne diese Übergabe bleibt der unmittelbare Besitz beim Veräußerer. Zur Einordnung des vermeintlichen Wertungswiderspruchs § 933 vs. § 934 Alt. 1: -
§ 930(Besitzkonstitut): Der Veräußerer bleibt zunächst
unmittelbarer Besitzer; der Erwerber wird
mittelbarer Besitzer. Für den gutgläubigen Erwerb gilt § 933: Die Wirkung des § 932 tritt erst ein, wenn der Erwerber die Sache vom Veräußerer erhalten hat, also
unmittelbarer Besitzer geworden ist. - § 931 (
Abtretung des Herausgabeanspruchs): - § 934 Alt. 1: Ist der Veräußerer
mittelbarer Besitzer, genügt die Abtretung; der Erwerber tritt an die Stelle des Veräußerers in dessen mittelbaren Besitz.
Gutgläubiger Erwerbohne Besitzverschiebung „nach außen“. - § 934 Alt. 2: Ist der Veräußerer nicht
mittelbarer Besitzer, tritt die Wirkung erst mit Besitzerlangung des Erwerbers ein. Die „Ungleichbehandlung“ besteht
darin,
dass nach § 934 Alt. 1 ein
gutgläubiger Eigentumserwerbohne tatsächliche Besitzübertragung (
unmittelbarer Besitzwechsel) möglich ist, während
§ 930/933 die Erlangung unmittelbaren Besitzes durch den Erwerber verlangen. Antwort zu 1: -
Ja, richtig: Es sollte heißen „… solange der Erwerber nicht
unmittelbarer Besitzer wird“. Denn § 933 knüpft die gutgläubige Rechtsänderung in der
§ 930-Konstellation gerade an die Erlangung des unmittelbaren Besitzes durch den Erwerber. - Korrektur eines Missverständnisses: Beim Besitzkonstitut nach
§ 930wird nicht der Veräußerer
mittelbarer Besitzer, sondern der Erwerber. Der Veräußerer bleibt
unmittelbarer Besitzer (als
Besitzmittler); der Erwerber ist derjenige, für den er besitzt (
mittelbarer Besitzer). Antwort zu 2: - Der Satz „…
dader unmittelbare Besitz beim Veräußerer verbleibt“ ist in dieser Kürze missverständlich. Richtig gelesen meint er: In der Grundstruktur des
§ 930verbleibt der unmittelbare Besitz zunächst beim Veräußerer; genau deshalb fordert § 933 für den gutgläubigen Erwerb zusätzlich,
dass der Erwerber noch unmittelbaren Besitz erlangt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der unmittelbare Besitz beim Veräußerer. - Sobald die für § 933 notwendige Übergabe erfolgt, wird der Erwerber in der Tat
unmittelbarer Besitzer. Der Veräußerer verliert den unmittelbaren Besitz. Ob der Veräußerer
dann (neu)
mittelbarer Besitzer wird, hängt von einer (weiteren) Besitzabrede ab; automatisch wird er es nicht. Dogmatischer Grund für die Differenz § 933 vs. § 934 Alt. 1: - Die h.M. (und der BGH) sehen keinen Korrekturbe
darf. Die Differenz ist gesetzlich gewollt: - Bei
§ 930/933 soll der gutgläubige Erwerb erst einsetzen, wenn der Veräußerer seinen unmittelbaren Besitz tatsächlich aufgibt und der Erwerber ihn erlangt – als „Sichtbarkeits- und Risikogrenze“. - Bei § 931/934 Alt. 1 gibt der Veräußerer (als bisheriger
mittelbarer Besitzer) seine Besitzposition mit der Abtretung vollständig auf; die gesetzliche Wertung lässt hier den gutgläubigen Erwerb ohne Realübergabe zu. - Eine teleologische Reduktion des § 934 Alt. 1
dahingehend, auch dort die Erlangung unmittelbaren Besitzes zu verlangen, wird abgelehnt. BGH („
Fräsmaschinenfall“), Urt. v. 27.03.1968 – VIII ZR 11/66, NJW 1968, 1382: - Der BGH verwarf die Lehre vom „
Nebenbesitz“. K kann nicht zugleich für V und C besitzen; nur
das zuletzt begründete Besitzmittlungsverhältnis gilt. K besaß
damit für C; C war
mittelbarer Besitzer. - Die Abtretung der Sicherungsrechte von C an D ermöglichte D nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB den gutgläubigen Erwerb; eine zusätzliche „Besitzerlangung“ wurde nicht verlangt. - Zur behaupteten Wertungslücke: Der BGH hält die unterschiedliche Ausgestaltung der §§ 933 und 934 für hinnehmbar und gesetzessystematisch begründet. Formulierungsvorschlag zur umstrittenen Passage (präzisiert): „Teilweise wird gefordert, § 934 Alt. 1 teleologisch
dahin zu reduzieren,
dass ein
gutgläubiger Erwerbausscheidet, solange der Erwerber nicht
unmittelbarer Besitzer wird – im Gleichlauf zu § 933. Die h.M. lehnt dies ab: Der Gesetzgeber hat die Gleichstellung des mittelbaren mit dem unmittelbaren Besitz nur dort angeordnet, wo sich der Veräußerer seiner Besitzposition bereits mit der Abtretung vollständig entäußert (§ 931, § 934 Alt. 1). Anders bei
§ 930: Dort verbleibt zunächst der unmittelbare Besitz beim Veräußerer;
daher verlangt § 933 zusätzlich die Erlangung des unmittelbaren Besitzes durch den Erwerber.“
Damit sollten beide Verständnisfragen aufgelöst sein.

