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Sicherungsrechte an beweglichen Sachen

Gutgläubiger Erwerb bei mittelbarem „Nebenbesitz“? („Fräsmaschinenfall“)

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Gutgläubiger Erwerb bei mittelbarem „Nebenbesitz“? („Fräsmaschinenfall“)

30. April 2026

56 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V verkauft und übereignet eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt an K. Noch vor vollständiger Kaufpreiszahlung übereignet K die Maschine zur Sicherung eines Kredites an C, wobei vereinbart wird, dass K die Maschine weiter benutzen darf. C tritt seinerseits alle Rechte aus der Sicherungsübereignung „sicherungshalber“ an D ab.

Diesen Fall lösen 82,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Gutgläubiger Erwerb bei mittelbarem „Nebenbesitz“? („Fräsmaschinenfall“)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab

Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe der Maschine aus § 985 BGB haben.

Genau, so ist das!

Nach § 985 BGB kann (1) der Eigentümer von (2) dem Besitzer die Herausgabe verlangen, sofern (3) kein Recht zum Besitz besteht (§ 986 BGB). Hier ist bereits fraglich, ob V überhaupt noch Eigentümerin der Fräsmaschine ist.
2. V hat ihr Eigentum durch Übereignung an K verloren (§ 929 S. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Übereignung nach § 929 S.1 BGB setzt voraus: (1) dingliche Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein, (4) Berechtigung. V und K haben einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und sich über den Eigentumsübergang lediglich unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung geeinigt, §§ 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB. Die Bedingung (Restkaufpreiszahlung) ist hier noch nicht eingetreten. V ist weiterhin Eigentümerin.
3. V hat ihr Eigentum verloren, da C das Eigentum gutgläubig von K erworben hat (§§ 929 S. 1, 930, 933 BGB).

Nein!

Ein gutgläubiger Eigentumserwerb gem. §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB setzt voraus: (1) dingliche Einigung, (2) Vereinbarung eines Besitzkonstituts (§ 868 BGB), (3) Gutgläubigkeit (§ 932 BGB), (4) Übergabe (§ 933 BGB). Zwar haben sich C und K gem. § 930 BGB über die Einrichtung eines Besitzkonstituts geeinigt. Allerdings ist für den gutgläubigen Erwerb nach §§ 930, 933 BGB die Übergabe der Sache vom Veräußerer an den Erwerber erforderlich. Es hat hier aber gerade kein vollständiger Besitzverlust des Veräußerers stattgefunden, da K die Fräsmaschine weiter benutzen darf. C hat somit nicht gutgläubig das Eigentum nach §§ 929 S. 1, 930, 933 erworben. V ist weiterhin Eigentümerin.
4. V könnte ihr Eigentum verloren haben, sofern ein wirksamer gutgläubiger Eigentumserwerb der D aufgrund der Vereinbarung zwischen C und D erfolgt ist (§§ 929 S. 1, 931, 934 BGB).

Genau, so ist das!

Ein gutgläubiger Eigentumserwerb gem. §§ 929 S. 1, 931, 934 BGB setzt voraus: (1) dingliche Einigung, (2) Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB), (3) Gutgläubigkeit (§ 932 BGB), (4) Übergabe an den Erwerber, sofern der Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer ist (§ 934 Alt. 2 BGB). Da es hier an einer Übergabe nach § 934 Alt. 2 BGB fehlt, könnte D das Eigentum nur gutgläubig nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB erworben haben. Dafür müsste C mittelbarer Besitzer gewesen sein (§ 934 Alt. 1 BGB). C hat mit K ein Besitzkonstitut (Sicherungsabrede) vereinbart, sodass C grundsätzlich mittelbarer Besitzer wurde. Das Besitzkonstitut ist auch nicht nach § 139 BGB nichtig, weil die Übereignung von K an C fehlgeschlagen ist. Grund: Wenn die Unwirksamkeit der Übereignung auch auf den schuldrechtlichen Sicherungsvertrag durchschlagen würde, wäre dies ein Verstoß gegen das Abstraktionsprinzip.
5. Nach einem Teil der Literatur scheitert der Eigentumserwerb daran, dass K hier zugleich an V und an C mittelt (Lehre vom Nebenbesitz).

Ja, in der Tat!

Nach der Lehre vom Nebenbesitz ist es möglich, zwei Personen gleichzeitig den Besitz zu mitteln. Dadurch entsteht ein gleichstufiger, mittelbarer Besitz mehrerer Personen. Die Übertragung eines solchen Nebenbesitzes reiche für die Übereignung nach §§ 929 S. 1, 931, 934 BGB nicht aus.
6. Die h.M. lehnt die Lehre vom Nebenbesitz ab, sodass ein gutgläubiger Erwerb des D in Betracht kommt.

Ja!

Der BGH lehnt die Figur des Nebenbesitzes ab. Nur das zuletzt begründete Besitzmittlungsverhältnis sei wirksam. Dies folge zum einen aus dem Typenzwang im Sachenrecht, welches einen Nebenbesitz nicht kenne. Zum anderen sei der Nebenbesitz in sich widersprüchlich, da der unmittelbare Besitzer, der nach a.A. zwei Personen gleichzeitig den Besitz mitteln soll (Nebenbesitz), nie den Willen haben könne, für mehrere zu besitzen und an alle im Sicherungsfall die Sache herauszugeben. K konnte nach h.M. hier nur für einen mittelbaren Besitzer besitzen. Durch die Sicherungsübereignung an C hat K zum Ausdruck gebracht, dass er nun nur noch für C den Besitz mitteln will und nicht mehr für V. Somit war C mittelbarer (Allein-)Besitzer. Folglich hat D von C gutgläubig das Eigentum an der Fräsmaschine gem. §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB erworben.
7. Dieses Ergebnis, dass D gutgläubig das Eigentum erworben hat, ist aufgrund eines Wertungswiderspruchs zu § 933 BGB, zu korrigieren.

Nein, das ist nicht der Fall!

Teilweise wird angenommen, das Ergebnis, dass hier nach § 934 Alt. 1 BGB gutgläubig das Eigentum erlangt werde, müsse eingeschränkt werden, da ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 930, 933 BGB ausscheidet, solange der Erwerber nicht Besitzer wird. Eine solche Korrektur des vermeintlichen Widerspruchs zwischen § 933 BGB und § 934 Alt. 1 BGB wird jedoch von der h.M. nicht vorgenommen. Die „Ungleichbehandlung“ sei vielmehr hinzunehmen, da eine Gleichstellung von mittelbarem und unmittelbarem Besitzer nach der gesetzlichen Wertung nur erfolgen solle, sofern sich der mittelbare Besitzer bei der Veräußerung seines Besitzes ganz entledige. Dies sei bei §§ 930, 933 BGB aber gerade nicht der Fall, da der unmittelbare Besitz beim Veräußerer verbleibt. Bei §§ 931, 934 Alt. 1 BGB hingegen verliert der Veräußerer jegliche Besitzposition.
8. V hat sein Eigentum verloren, sodass ihm kein Herausgabeanspruch gegen K zusteht.

Ja, in der Tat!

V hat ihr Eigentum verloren, da D von C gutgläubig das Eigentum an der Fräsmaschine gem. §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB erworben hat. Mangels Eigentümerstellung steht ihr kein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB gegen K zu.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

18.9.2023, 22:44:43

Der Clou ist also, dass das Besitzkonstitut, auf das es hier ankommt, zwar im Verhältnis K-C entsteht, aber dennoch nicht zum gutgläubigen Erwerb ausreicht, während der Anspruch aus demselben Besitzkonstitut allerdings abgetreten werden kann an den gutgläubigen D, der dann aber Eigentum erlangt. Und der "Streit" dreht sich eigentlich ebenfalls nur um dieses Besitzkonstitut, weil man entweder sagt, das könne nicht mehr wert sein als das Besitzkonstitut zwischen V und K (dann

Nebenbesitz

(+)), oder man sagt , das geht aufgrund des neu gefassten

Besitzwille

ns des K für C, sodass dieser nur für C besitzt. Würde man die Figur des

Nebenbesitz

es allerdings verneinen (also wie BGH), hätte V im Ergebnis dann einen Herausgabeanspruch, sobald er von seinem Vertrag mit K zurücktritt, da dieser dann kein Recht zum Besitz mehr hätte?

/Q

/qwas

13.2.2024, 15:40:21

Selbst wenn V von seinem Vertrag zurücktritt, hat D gutgläubig Eigentum erworben, so dass ein Anspruch aus

§ 985

BGB ausscheidet.

_ak47

_ak47

9.11.2025, 19:54:33

Wenn wir davon ausgehen, dass V vom Vertrag (gesetzlich) zurücktritt und sich der Vertrag in ein RückgewährSV umwandelt, würde man ein Anspruch der V auf Herausgabe der Maschine nach § 346 I prüfen und dazu kommen, dass K wertersatzpflichtig gem. § 346 II sei, richtig? Und falls V den Vertrag anfechten würde, würde man über § 812 I 1 Alt. 1 auf § 818 II kommen, oder?

PAH

Pat Ho

4.12.2025, 05:57:57

@[Foxxy](180364)

Philip

Philip

16.3.2026, 16:27:44

@[_ak47](268771) ich würde dir da zustimmen. § 346 I zu § 346 II ist schlüssig, wobei man potenziell an 249 I BGB und einem Rückkauf der Fräsmaschine denken könnte. Von § 812 I 1 1. alt. zu § 818 II zu kommen ist auch schlüssig. Falls wir aber was übersehen haben, können sich gerne andere melden!

LENA

Lenale

18.2.2024, 20:37:50

Hallo liebes Team, kann es sein, dass ihr bei dem vorletzten Template im Subsumtionskästchen die Normen verwechselt habt? Im letzten wird abschließend gesagt, dass der Veräußerer iRd § 934 Fall 1 jegliche Besitzposition verliert, während bei § 933 der unmittelbare Besitz bei dem Veräußerer verbleibt. Das müsste doch genau andersrum sein oder? :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

29.2.2024, 09:31:35

Hallo Lenale, das hat tatsächlich seine Richtigkeit. Bei §§ 929 S. 1,

930 BGB

vereinbaren Veräußerer und Erwerber ein Besitzmittlungskonstitut, d.h. der Veräußerer bleibt im unmittelbaren Besitz der veräußerten Sache, der Erwerber wird lediglich

mittelbarer Besitzer

. Anders ist dies bei §§ 929 S. 1, 9

31 BGB

, wo der Veräußerer von vorneherein nur mittelbaren Besitz hat und diesen durch Abtretung des Herausgabeanspruchs an den Erwerber übergibt. Er hat damit überhaupt keine Besitzposition mehr inne. Deshalb ist bei §§ 929 S. 1, 931, 934 BGB möglich, auch ohne, dass der Erwerber in den unmittelbaren Besitz kommt. Bei §§ 929 S. 1, 930,

933 BGB

nur dann, wenn der Veräußerer ihm die Sache übergibt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CAUL

caulpoy

9.1.2025, 16:31:38

Welche etwaigen Ansprüche kämen gegen aufgrund der Situation in Betracht?

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

8.3.2025, 17:32:08

@[caulpoy](245038) gegen wen? :)

AN

annsophie.mzkw

16.3.2025, 15:51:05

V müsste gegen C eigentlich einen Anspruch aus

§ 816 I 1 BGB

haben oder? Denn durch die Verfügung des C an D hat V

ja

sein Eigentum verloren, wobei C nicht zur Verfügung berechtigt war.

ALE

Alex

18.3.2025, 08:45:24

@[as.mzkw](244917) Zum Zeitpunkt der Veräußerung war C Nichtberechtigter, weil er

ja

weder gutgläubig Eigentum erworben hat noch war er ermächtigt zur Veräußerung nach §185 I BGB. Damit kann V den Erlös des Verkaufs herausverlangen nach §

816 I 1 BGB

.

HANDE

HanDerenoglu

28.1.2025, 21:48:12

ihr müsst noch die Info reinpacken ob K gegenüber B sein Eigentumsverhältnis offenbart oder nicht

Edward Hopper

Edward Hopper

22.7.2025, 17:17:19

Hier gibt es keine B. Wenn du damit die Bank (C) meinst: Für das Ergebnis spielt das keine Rolle. Hätte K offengelegt dass er kein Eigentümer ist wäre C bösgläubig. Dies spielt für das Ergebnis jedoch keine Rolle da die C ohnehin mangels Übergabe kein Eigentum erlngt hat. Bei der Abtretung gem §§ 929 S 1, 931, 934 Alt 1. an den Dritten spielt die

Bösgläubigkeit

des Veräußeres keine Rolle. Es köntne aber durch die

Bösgläubigkeit

die

Sicherungsabrede

nichtig sein, da möglicherweise sittenwidrig oder gesetzeswidrig da Banken strengen Regularien unterworfen sind. Aber diesbezüglich keien Info im Sachverhalt.

OKA

okalinkk

21.2.2025, 19:36:03

ich verstehe die Argumenten bzgl der Ablehnung der Ergebniskorrektur nicht so ganz. Könnte das einer nochmal verständlich erläutern?

LUKA

Lukas

11.3.2025, 20:09:58

Ich kann es zumindest versuchen. Also zunächst ist

ja

die Frage, ob D gutgläubig von C erwerben kann. 👨🏽‍⚖️ BGH sagt

ja

, da dieser Meinung entsprechend keine zwei Besitzmittlungsverhältnisse gleichzeitig vorliegen können und deshalb nur das Besitzmittlungsverhältnis zwischen C und K als „neueres“ Besitzmittlungsverhältnis vorliegt und deshalb mit Abtretung des Herausgabeanspruchs bereits der Gut

glaube

nsschutz greift und nicht erst mit Besitzerlangung (§ 934 BGB). 📖 Literatur sagt, dass

Nebenbesitz

sehr wohl möglich ist. Das hat für § 934 BGB aber die Folge, dass mit Abtretung nicht einfach der Gut

glaube

nsschutz greifen kann. Warum? Nun, § 934 BGB passt jetzt nicht mehr zu 100 %. Denn: Der Veräußerer (C) ist zwar

mittelbarer Besitzer

. Allerdings nicht allein. Das ist zwar subsumierbar nach dem Wortlaut, nicht aber nach dem Telos (der quasi sagt, dass auch ohne Besitzerlangung Gut

glaube

nsschutz greifen kann, wenn der [einzige] mittelbare Besitzer den Herausgabeanspruch abtritt). Die Literatur übernimmt für dieses Verständnis quasi die Wertung aus

§ 933 BGB

. Der Erwerber ist dort erst dann ausreichend schutzwürdig, wenn er die Sache tatsächlich „in den Händen hält“. Also kann dem Wortlaut nicht entnommen werden, dass die Sache mit Abtretung eines Herausgabeanspruchs von einem der mehreren mittelbaren (Neben)Besitzern bereits ausreicht. 👩🏻‍⚖️So und hier jetzt deine Frage: Folgt man jetzt dem BGH (kein

Nebenbesitz

möglich, C ist einziger

mittelbarer Besitzer

) dann hat man sich diese Frage in § 934 BGB erstmal garnicht stellen müssen, weil man klar unter den Wortlaut subsumieren konnte. Allerdings kam auch der BGH nicht um die Frage herum, dass hier dann doch zumindest ein Wertungswiderspruch zwischen § 934 und

§ 933 BGB

besteht. Die Frage war deshalb: Müssen wir unser Ergebnis wertungsmäßig korrigieren? Die Antwort war nein. Begründung:

§ 933 BGB

ist zurecht und gewollt strenger (also keine Wertungskorrektur nötig). Denn Gutgläubigkeit war bei D bereits mit Abtretung im Sinne des Verkehrsschutzes intensiv genug weil aus seiner Sicht der vermeintlich Berechtigte C seinen Besitz komplett aufgegeben hat. Gegenüber bei Vereinbarung des Besitzkonstituts zwischen C und K war aus Sicht des C noch nicht genügend

Rechtsschein

vorhanden, da der vermeintlich Berechtigte

ja

immernoch Besitzer bleibt. Genügend

Rechtsschein

für gutgläubigen Erwerb soll deshalb nach

§ 933 BGB

erst mit Übergabe vorliegen. Nach dem BGH deshalb keine Wertungskorrektur nötig.

OKA

okalinkk

4.8.2025, 15:39:32

@[Lukas](215411) Vielen Dank für deine ausführliche Antwort! Eine Frage hätte ich noch zum Punkt Literatur. Du schreibst, 934 BGB passe nicht mehr nach dem Telos, der sage, dass auch “ohne Besitzerlangung” Gut

glaube

nsschutz greifen kann, wenn der einzige mittelbare Besitzer den Herausgabeanspruch abtritt. Ich verstehe hier das “ohne Besitzerlangung” nicht ganz. Wenn doch der mittelbare Besitzer seinen Herausgabeanspruch an den Erwerber abtritt, so wird dieser doch

mittelbarer Besitzer

oder nicht? Er erlangt doch dann Besitz?

LUKA

Lukas

26.9.2025, 13:09:42

@[okalinkk](253888) Gemeint ist „ohne physische Besitzerlangung“. § 934 BGB hat 2 Alternativen, in denen Gut

glaube

nsschutz greift. Erstens physische Besitzerlangung vom Dritten, weil dann aus Sicht des Erwerbers

ja

alles rechtens zugegangen ist, und zweitens - wenn der *Veräußerer*

mittelbarer Besitzer

ist - mit Abtretung des Herausgabeanspruchs. Nach dieser Variante (und das hab ich gemeint) kann der gutgläubige Erwerb stattfinden auch wenn die Sache (=Rechtscheinsobjekt) nicht beim Erwerber ist. Der

Rechtsschein

soll hier darin liegen, dass der Veräußerer

ja

tatsächlich als

mittelbarer Besitzer

einen Herausgabeanspruch hat und diesen auch abtritt. Und die Literatur steht jetzt nur vor dem Problem, dass bei der

Annahme

von

Nebenbesitz

der Rechtschein gar nicht so „rechtsshiny“ ist. Weil: Nur weil jemand als

mittelbarer Besitzer

einen Herausgabeanspruch hat, es nicht zwingend sein muss, dass nicht noch ein Anderer eine Herausgabeanspruch aus einem Besitzmittlungsverhältnis hat. In diesem Fall zu subsumieren würde deshalb gegen den Sinn und Zweck der Norm verstoßen!

HARA

haram2411

27.1.2026, 21:16:44

Teilweise sagt man: Es ist widersprüchlich, dass man nach § 934 Alt. 1 BGB schon ohne Besitzübergabe gutgläubig Eigentum erwerben kann, obwohl bei §§ 930,

933 BGB

der Erwerb erst möglich ist, wenn der Erwerber den Besitz bekommt. Die herrschende Meinung korrigiert das aber nicht. Begründung: Der Unterschied ist vom Gesetz bewusst gewollt. - Bei §§ 930, 933 bleibt der Veräußerer Besitzer → deshalb strenger (kein Erwerb ohne Besitzübergabe). - Bei §§ 931, 934 Alt. 1 verliert der Veräußerer jeden Besitz → deshalb leichterer

gutgläubiger Erwerb

. Die Ungleichbehandlung war somit beabsichtigt.

AME

Amelie7

7.4.2025, 18:47:58

Ich finde die Formulierung im Schema unter 4. (4) hier etwas verwirrend, es geht

ja

gerade darum 934 Alt. 1 ohne Übergabe zu prüfen, oder nicht?

OKA

okalinkk

22.4.2025, 15:41:25

hat C auch wirklich einen Herausgabe Anspruch aus dem Sicherungsvertrag ggü K, den er an D im Rahmen des 934 I Alt 1 BGB abtreten koennte? oder gibt es diesen Anspruch nicht, weil die

Sicherungsübereignung

unwirksam ist? An sich gilt

ja

das Trennungs und

Abstraktionsprinzip

, sodass mE der Anspruch auf Herausgabe aus dem Sicherungsvertrag wirklich besteht oder? demnach koennte er auch abgegreten werden

Edward Hopper

Edward Hopper

22.7.2025, 17:10:06

Du hast dir die Frage selbst beantwortet. Der Sicherungsvertrag zwischen Bank (C) und K ist gültig. Somit kann C den Herausgabeanspruch aus dem Sicherungsvertrag an Dritte abtreten (auch wenn die Übereignung nicht erfolgreich war).

PAUHE

Paul Hendewerk

12.8.2025, 14:55:09

Vielleicht eine dumme Frage: Aber was passiert eigentlich mit dem

Anwartschaftsrecht

des K, das dieser

ja

zunächst durch den Vorbehaltskauf erworben hat. ME geht das

Anwartschaftsrecht

durch die gescheiterte Übereignung an C auf diesen über und erstarkt dann letztlich in der Person des D zum Vollrecht Eigentum, richtig? Also wenn K jetzt die letzte Kaufpreisrate fällt das Eigentum nicht wieder an K zurück.

Nils

Nils

11.11.2025, 21:44:13

D hat

ja

- wie du schon geschrieben hast - bereits das Vollrecht Eigentum durch gutgläubigen Erwerb erlangt. Damit hat D in jedem Fall das stärkere Recht auf ihrer Seite, welches sie C entgegenhalten kann. Auf ein mögliches

Anwartschaftsrecht

des K kommt es m.M.n dann gar nicht mehr an, zumal für dessen Übertragung die gleichen Regeln wie für den regulären Eigentumserwerb (analog) gelten. Wenn die Übereingung an C scheitert, muss das denklogisch eigentlich genauso für das

Anwartschaftsrecht

gelten. So jedenfalls mein Verständnis. Ich hoffe, das hilft!

PACTA

pactasuntservanda04

1.12.2025, 01:42:55

Ich verstehe den Streit mit dem Vergleich zu § 933 nicht. Bei § 934 Alt. 1 ist doch im Unterschied zu Alt. 2 eben keine Übergabe erforderlich?

Foxxy

Foxxy

1.12.2025, 01:43:28

Kurzantwort auf deine Nachfrage:

Ja

, bei § 934 Alt. 1 ist im Unterschied zu Alt. 2 keine Übergabe erforderlich. Der „Streit mit § 933“ dreht sich gerade darum, dass der Erwerb über §§ 931, 934 Alt. 1 wertungsmäßig leichter fällt als der Erwerb über §§ 930, 933, obwohl in beiden Konstellationen der unmittelbare Besitz zunächst beim Dritten bleibt. Manche sehen darin einen Wertungswiderspruch und wollen Alt. 1 einschränken; die herrschende Meinung lehnt diese Korrektur aber ab. Warum der Unterschied? - § 930/933: Der Veräußerer behält trotz Besitzkonstituts eine Besitzposition (mittelbaren Besitz). Deswegen verlangt § 933 für den gutgläubigen Erwerb zusätzlich, dass der Erwerber den unmittelbaren Besitz erlangt. Erst dieser tatsächliche Besitzwechsel „neutralisiert“ das verbleibende Besitzrecht des Veräußerers. - § 931/934 Alt. 1: Hier ist der Veräußerer bereits

mittelbarer Besitzer

und tritt dem Erwerber den Herausgabeanspruch gegen den unmittelbaren Besitzer ab. Mit der Abtretung räumt der Veräußerer seine gesamte Besitzposition – anders als bei § 930 – sofort. Genau deshalb lässt das Gesetz den gutgläubigen Eigentumserwerb schon mit Einigung und Abtretung zu, ohne Übergabe. Bei Alt. 2 hingegen hat der Veräußerer keine mittelbare Besitzposition; deshalb wird – parallel zu § 933 – der Eigentumserwerb erst mit tatsächlicher Besitzverschaffung an den Erwerber vollendet. Auf den Fall übertragen (

Fräsmaschinenfall

): - V bleibt als Vorbehaltseigentümerin zunächst Eigentümerin; K ist

unmittelbarer Besitz

er mit Anwartschaft. - C erwirbt von K nach §§ 929, 930 nicht gutgläubig Eigentum, weil es an § 933 (Besitzverschaffung) fehlt. - Gleichwohl wird C durch das

Sicherungsabrede

-Besitzkonstitut

mittelbarer Besitzer

. Die Figur des „

Nebenbesitz

es“ (K mittelt zugleich für V und C) wird von der Rechtsprechung abgelehnt; nur das spätere Besitzmittlungsverhältnis zählt. Damit verliert V die mittelbare Besitzposition. - Tritt C seinen Herausgabeanspruch gegen K an D ab, kann D nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 gutgläubig Eigentum erwerben – ohne Übergabe –, weil C seine gesamte Besitzposition aufgibt und D gutgläubig ist. § 935 steht nicht entgegen, da die Sache nicht abhandengekommen ist. - Ergebnis: D wird Eigentümer; V hat keinen Anspruch aus

§ 985

gegen K. Die h.M. hält die „Ungleichbehandlung“ zwischen § 933 und § 934 Alt. 1 für gewollt: Nur wenn der Veräußerer seine Besitzstellung vollständig preisgibt (Alt. 1), genügt die Abtretung; behält er sie (wie bei § 930), braucht es die tatsächliche Besitzverschaffung.

Sege

Sege

11.12.2025, 09:39:57

Sehe nur ich zwei Antworten von Foxxy in einem Beitrag nebeneinander oder ist das neu?

PACTA

pactasuntservanda04

11.12.2025, 16:21:58

@[Sege](241995) Ich sehe es auch

Herr Reporter

Herr Reporter

18.12.2025, 11:44:56

Was ist denn ein Beispiel für die unstrittige Anwendung von § 934 Alt. 2 BGB? Ich stoße in meiner Recherche immer nur auf den

Fräsmaschinenfall

, aber es muss

ja

auch unproblematische Konstellationen im Rahmen von § 934 Alt. 2 BGB geben.

Foxxy

Foxxy

18.12.2025, 11:45:58

Kurz vorweg: § 934 BGB hat zwei Alternativen. Alt. 1 trägt die Eigentumsübertragung schon mit der Abtretung des Herausgabeanspruchs, wenn der Veräußerer

mittelbarer Besitzer

ist. Alt. 2 greift, wenn der Veräußerer gerade nicht

mittelbarer Besitzer

ist; dann fällt das Eigentum erst in dem Moment an den Erwerber, in dem dieser den unmittelbaren Besitz vom Dritten tatsächlich erlangt. Das ist kein „Exotenfall“, sondern kommt in typischen Praxislagen vor. Typische, weitgehend unstreitige Konstellationen für § 934 Alt. 2 BGB: - Werkstatt-/Restaurationsfall - Sachverhalt: E ist Eigentümer eines PKW, der sich zur Reparatur bei W (Werkstatt) befindet. E verkauft den PKW an K über § 9

31 BGB

und tritt den vertraglichen Herausgabeanspruch gegen W ab. E ist nicht

mittelbarer Besitzer

; W besitzt in eigenem

Besitzwille

n. K wird erst Eigentümer, wenn W den Wagen an K herausgibt (§ 934 Alt. 2). - Varianten: - Berechtigter Veräußerer: Keine Gut

glaube

nsprobleme, Eigentumsübergang mit tatsächlicher Übergabe durch W. - Nichtberechtigter Veräußerer:

Gutgläubiger Erwerb

nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 2 möglich, wenn die Sache nicht i.S.v. §

935 BGB

abhandengekommen ist und K beim Erwerb des Besitzes gutgläubig ist. - Transport-/Frachtfall - Sachverhalt: V verkauft Lagerware an K, die sich im Besitz eines Frachtführers C befindet (Transportvertrag). V tritt K seinen Herausgabeanspruch gegen C ab (§ 931). V ist nicht

mittelbarer Besitzer

(der Frachtführer besitzt selbstständig). Eigentumserwerb des K erst bei Ablieferung/Übergabe an K durch C (§ 934 Alt. 2). - Examenshinweis: Die Gutgläubigkeit ist für Alt. 2 auf den Zeitpunkt der Besitzverschaffung abzustellen; §

935 BGB

sperrt den Gut

glaube

nserwerb, wenn die Ware dem Eigentümer abhanden gekommen war. - Pfandfall mit Fremdbesitz - Sachverhalt: S verpfändet eine Uhr an P; P ist

unmittelbarer Besitz

er, S ist nicht

mittelbarer Besitzer

. S verkauft später die Uhr über § 931 an K und tritt seinen (nach Rückzahlung des Pfands) entstehenden Herausgabeanspruch gegen P ab. Eigentum geht auf K erst über, wenn P die Uhr an K herausgibt (§ 934 Alt. 2). - Praktischer Twist: Solange das Pfandrecht besteht, fehlt K die Berechtigung zur Besitzverschaffung; der Eigentumsübergang kann sich bis zur Einlösung verzögern. Sobald P an K herausgibt, greift § 934 Alt. 2. - Fund-/Verwahrungsähnlicher Besitz ohne Besitzmittlungsverhältnis - Sachverhalt: Eine Geige befindet sich bei R, der sie zur Prüfung angenommen hat, ohne dass E mit R ein Besitzmittlungsverhältnis i.S.v. § 868 BGB begründet hat. E veräußert die Geige an K über § 931 und tritt den vertraglichen Herausgabeanspruch ab. Eigentumserwerb nach § 934 Alt. 2 erst bei tatsächlicher Übergabe durch R. - Vorsicht: Wenn R die Geige ursprünglich als Finder oder nach Diebstahl besitzt, sperrt §

935 BGB

den Gut

glaube

nserwerb über Alt. 2. Dogmatische Einordnung und Bezug zur Rechtsprechung: - Der Bundesgerichtshof hat im

Fräsmaschinenfall

(BGH, Urteil vom 27.03.1968 – VIII ZR 11/66, NJW 1968, 1382) die Figur des „

Nebenbesitz

es“ verworfen und klargestellt, dass es für § 934 Alt. 1 auf ein echtes Besitzmittlungsverhältnis ankommt. Gerade der Kontrast zeigt, warum § 934 Alt. 2 in den oben skizzierten Fällen unproblematisch greift: Der Veräußerer ist eben nicht

mittelbarer Besitzer

; deshalb verlangt das Gesetz als Surrogat zur Übergabe die tatsächliche Besitzverschaffung vom Dritten an den Erwerber. - Ein behaupteter Wertungswiderspruch zu

§ 933 BGB

besteht nicht: Dass § 934 Alt. 2 den Eigentumsübergang erst an die tatsächliche Besitzverschaffung knüpft, trägt gerade der gesetzgeberischen Entscheidung Rechnung, den mittelbaren Besitz (Alt. 1) privilegierter zu behandeln als die bloße Abtretung ohne Besitzmittlungsverhältnis (Alt. 2). Das wird in der h.M. akzeptiert. Kurzschema für § 934 Alt. 2: - Einigung (§ 929 S. 1 analog) und Abtretung eines Herausgabeanspruchs (§ 931). - Veräußerer ist nicht

mittelbarer Besitzer

(kein Besitzmittlungsverhältnis). - Erwerber erlangt tatsächlichen Besitz vom Dritten. - Berechtigung oder Gutgläubigkeit des Erwerbers im Zeitpunkt der Besitzverschaffung; Sperre durch § 935 beachten. Mit diesen Standardlagen bekommst du saubere Prüfungsfälle für § 934 Alt. 2, ohne die Besonderheiten des

Fräsmaschinenfall

s bemühen zu müssen.

Herr Reporter

Herr Reporter

18.12.2025, 11:57:15

@[Foxxy](180364) in wie fern kann in dem Beispiel der Abtretung eines garnicht bestehenden Herausgabeanspruchs ein

gutgläubiger Erwerb

nach §§ 929, 931, 934 BGB liegen? Setzt der Erwerb durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs nicht voraus, dass eine bestehende Forderung i.S.v. § 398 BGB überhaupt vorliegt?

Foxxy

Foxxy

18.12.2025, 11:58:14

@Herr Reporter Kurz gesagt:

Ja

, ein

gutgläubiger Eigentumserwerb

über §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 2 BGB ist möglich, obwohl der abgetretene Herausgabeanspruch tatsächlich nicht besteht. Entscheidend ist, dass - eine Abtretungserklärung über den vermeintlichen Herausgabeanspruch abgegeben wurde (der sachenrechtliche Modus des § 931 erfordert den Abtretungsakt als

Übergabesurrogat

), und - der Erwerber den unmittelbaren Besitz vom Dritten tatsächlich erlangt (§ 934 Alt. 2); auf diesen Zeitpunkt ist die Gutgläubigkeit abzustellen (§ 932 Abs. 2). Die Existenz der Forderung i.S.v. § 398 BGB ist für den sachenrechtlichen Erwerb nach § 934 Alt. 2 keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Abtretung einer „Nicht‑Forderung“ ist zwar

schuld

rechtlich wirkungslos, sie erfüllt aber den für § 931 erforderlichen Übertragungsakt. Das Eigentum fällt dem Erwerber erst zu, wenn der Dritte die Sache tatsächlich herausgibt; diese tatsächliche Besitzverschaffung ersetzt die sonst notwendige Übergabe und „heilt“ das Fehlen eines realen Herausgabeanspruchs sachenrechtlich. Grenzen: Sperre des Gut

glaube

nserwerbs bei Abhandenkommen (§

935 BGB

) und fehlende Gutgläubigkeit. Dogmatischer Hintergrund: - § 931 statuiert eine besondere Übereignungsform, bei der der Abtretungsakt das funktionale Pendant zur Übergabe bildet. Für den Gut

glaube

nserwerb kann die Berechtigung des Veräußerers ersetzt werden (§§ 932 ff.), nicht aber der Modus als solcher. Deshalb braucht es eine (wenn auch inhaltslose) Abtretungserklärung; deren fehlende dingliche „Deckung“ ist für § 934 Alt. 2 unschädlich, weil der Eigentumserwerb ohnehin erst mit der tatsächlichen Besitzverschaffung durch den Dritten vollendet wird. - Anders läge es, wenn es an jeder Abtretungserklärung fehlte: Dann ist der Modus des § 931 nicht eingehalten; ein Erwerb scheidet aus. - Der Bundesgerichtshof hat im „

Fräsmaschinenfall

“ (BGH, Urteil vom 27.03.1968 – VIII ZR 11/66, NJW 1968, 1382) die Figur des

Nebenbesitz

es verworfen und die Systematik der §§ 931, 934 betont: Entweder besteht ein echtes Besitzmittlungsverhältnis (Alt. 1), dann genügt die Abtretung; oder es besteht keins (Alt. 2), dann ist die tatsächliche Besitzverschaffung vom Dritten konstitutiv. Diese Trennung erklärt, warum die fehlende Forderung unter Alt. 2 nicht schädlich ist, solange der Erwerber den Besitz gutgläubig erlangt. Praktisches Beispiel zur Veranschaulichung: - V veräußert über § 931 eine bei Spediteur S lagernde Maschine an K und „tritt seinen Herausgabeanspruch gegen S“ ab. Tatsächlich hat V keinen solchen Anspruch (z.B. weil der Lagervertrag nicht mit V besteht). S liefert gleichwohl an K aus. Ergebnis: K wird in dem Moment Eigentümer (§ 934 Alt. 2), wenn er den Besitz von S erlangt, sofern K zu diesem Zeitpunkt gutgläubig ist und § 935 nicht greift. Die fehlende Forderung hindert den Eigentumserwerb nicht; sie macht nur die Abtretung als Forderung wirkungslos. Examenshinweis: - Bei § 934 Alt. 2 immer strikt auf den Zeitpunkt der Besitzverschaffung abstellen und § 935 prüfen. - Verwechselung vermeiden: Die (wirksame) Abtretung ist Moduserfordernis, nicht materiellrechtliche Berechtigungsvoraussetzung; Letztere wird durch §§ 932 ff. ersetzt. Eine bloß vermeintliche Forderung genügt daher, wenn der Besitz später tatsächlich verschafft wird.

Herr Reporter

Herr Reporter

18.12.2025, 12:17:40

@[Foxxy](180364) Wieso ist der Werkvertrag kein Besitzmittlungsverhältnis? Bei der in Reparatur-Gabe soll der Werkunternehmer nicht auf Dauer Besitzer der Sache sein, sondern lediglich so lange, wie er für die Herstellung des Werkes benötigt. Zudem ist der Werkunternehmer Obhutspflichten in Bezug zu der Sache ausgesetzt, sodass § 868 BGB nicht offensichtlich ausscheidet.

Foxxy

Foxxy

18.12.2025, 12:18:29

@Herr Reporter Ein Werkvertrag kann sehr wohl ein Besitzmittlungsverhältnis i.S.v. § 868 BGB begründen – typischerweise sogar. Maßgeblich sind die Elemente: - ein Rechtsverhältnis zwischen unmittelbarem Besitzer und dem „Oberbesitzer“, - eine daraus folgende Herausgabepflicht des unmittelbaren Besitzers, - sowie die sozialtypische Rollenverteilung, dass der unmittelbare Besitzer den Besitz nur vorübergehend hält. Der Werkunternehmer ist zwar Eigenbesitzer (er besitzt „für sich“ und hat ein eigenes Interesse an der

Sachherrschaft

), aber das schließt ein Besitzmittlungsverhältnis nicht aus. Miete, Leihe und Verwahrung zeigen das: Der Mieter/Entleiher/Verwahrer ist Eigenbesitzer und dennoch vermittelt sein Besitz dem Vermieter/Verleiher/Verwahrungsgeber den mittelbaren Besitz. Beim Werkvertrag gilt nichts anderes, wenn der Auftraggeber die Sache zur Bearbeitung übergibt; der Werkunternehmer ist zur Rückgabe verpflichtet (§ 631 i.V.m. dem Vertrag), häufig abgesichert durch Obhutspflichten und ggf. Zurückbehaltungsrechte. Damit ist der Auftraggeber während der Reparatur regelmäßig

mittelbarer Besitzer

. § 934 Alt. 1 greift dann, nicht Alt. 2. Alt. 2 kommt erst ins Spiel, wenn der Veräußerer gerade nicht

mittelbarer Besitzer

ist – also wenn es an einem Besitzmittlungsverhältnis zwischen ihm und dem unmittelbaren Besitzer fehlt. Das hat der BGH im „

Fräsmaschinenfall

“ (BGH, Urteil vom 27.03.1968 – VIII ZR 11/66, NJW 1968, 1382) systematisch herausgearbeitet: Entweder besteht ein echtes Besitzmittlungsverhältnis (dann genügt die Abtretung, § 934 Alt. 1), oder es besteht keines (dann wird Eigentum erst mit tatsächlicher Besitzverschaffung durch den Dritten erworben, § 934 Alt. 2). Die Figur eines gleichstufigen „

Nebenbesitz

es“ hat der BGH verworfen. Unstreitige Beispiele für § 934 Alt. 2 - Werkstattfall ohne Besitzmittlungsverhältnis zum Veräußerer: Der unmittelbare Besitz der Werkstatt beruht nicht auf einem Werkvertrag mit dem Veräußerer, sondern z.B. auf einem Vertrag mit einem Dritten (etwa Leasingnehmer, Mieter oder Käufer K). Der Eigentümer E veräußert anschließend über § 931 an K2; E ist gegenüber der Werkstatt mangels Vertragsbeziehung nicht

mittelbarer Besitzer

. Eigentumserwerb nach § 934 Alt. 2 erst, wenn K2 den Wagen von der Werkstatt tatsächlich erhält; Gutgläubigkeit ist auf diesen Zeitpunkt zu prüfen, § 932 Abs. 2, Sperre § 935 beachten. - Spediteur/Lagerhalter mit Vertragsbindung zu einem Dritten: Die Ware befindet sich beim Spediteur S aufgrund eines Lager- oder Transportvertrags nicht mit V, sondern mit Z. V veräußert die Sache über § 931 an K und „tritt seinen Herausgabeanspruch gegen S“ ab; ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen V und S besteht nicht. Eigentumserwerb des K erst bei tatsächlicher Auslieferung durch S (§ 934 Alt. 2). - Labor-/Prüffall ohne Rechtsbeziehung zum Veräußerer: R hält eine Maschine zur Prüfung aufgrund eines Vertrags mit D; E veräußert über § 931 an K. E ist gegenüber R nicht

mittelbarer Besitzer

. Eigentumserwerb nach § 934 Alt. 2 erst bei tatsächlicher Herausgabe durch R. - Fremdverwahrung durch einen Kommissionär zugunsten eines anderen: Ein Kommissionär C hat die Sache für Auftraggeber Z; E veräußert über § 931 an K. Zwischen E und C gibt es keine Herausgabepflicht;

mittelbarer Besitz

des E fehlt. Eigentumserwerb nach § 934 Alt. 2 mit Besitzverschaffung durch C. Prüfungshinweise zu § 934 Alt. 2 - Erforderlich sind: Einigung und Abtretungsakt (§ 931 als

Übergabesurrogat

), kein

mittelbarer Besitz

des Veräußerers, tatsächliche Besitzverschaffung durch den Dritten. - Berechtigung oder Gutgläubigkeit wird auf den Zeitpunkt des Besitzerwerbs durch den Erwerber bezogen (§ 932 Abs. 2). - §

935 BGB

sperrt den Gut

glaube

nserwerb, wenn die Sache dem Eigentümer abhandengekommen ist. Damit lassen sich saubere Alt.-2-Konstellationen bilden, ohne auf die Besonderheiten des

Fräsmaschinenfall

s angewiesen zu sein. Die Grenzlinie verläuft stets entlang des § 868: Besteht zwischen Veräußerer und unmittelbarem Besitzer eine Herausgabepflicht aus einem Rechtsverhältnis, liegt

mittelbarer Besitz

vor (Alt. 1); fehlt sie, greift Alt. 2 und verlangt die reale Besitzverschaffung.

Herr Reporter

Herr Reporter

18.12.2025, 12:46:29

Besteht der Unterschied von hL und BGH dann lediglich darin, dass die hL zwar den mittelbaren

Nebenbesitz

anerkennt, ihn jedoch nicht genügen lässt, aber im Gegensatz zum BGH dann verkennt, dass der unmittelbare Besitzer sein Besitz für den zeitlich ersten mittelbaren Besitzer aufgegeben und nunmehr auf den neuen und "einzig wahre" mittelbaren Besitzer ausgerichtet hat? Gibt es darüber hinaus auch eine Ansicht , die den mittelbaren

Nebenbesitz

für § 934 Alt. 1 BGB genügen lässt?

Foxxy

Foxxy

18.12.2025, 12:47:11

Kurzantwort: - Der Kernunterschied: Die hL erkennt den mittelbaren

Nebenbesitz

(gleichstufiger

mittelbarer Besitz

von V und C über K) grundsätzlich als dogmatisch möglich, lässt ihn für den gutgläubigen Erwerb nach § 934 Alt. 1 BGB aber nicht genügen (Publizitätsbedenken; Erfordernis „alleiniger“

mittelbarer Besitz

). Der BGH lehnt

Nebenbesitz

dem Typenzwang des Sachenrechts folgend ab und nimmt an, dass das später begründete Besitzmittlungsverhältnis das frühere „verdrängt“; K besitzt ab der

Sicherungsübereignung

nur noch für C. Damit ist C allein

mittelbarer Besitzer

und D kann nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 gutgläubig Eigentum erwerben. -

Ja

, es gibt vereinzelte Stimmen, die den anerkannten mittelbaren

Nebenbesitz

auch für § 934 Alt. 1 genügen lassen und daher einen gutgläubigen Erwerb vom (bloßen)

Nebenbesitz

er be

ja

hen. Diese Ansicht ist aber Mindermeinung und hat sich gegen die BGH‑Rechtsprechung nicht durchgesetzt. Ausführliche Einordnung: 1) BGH („

Fräsmaschinenfall

“, NJW 1968, 1382, VIII ZR 11/66) - Kernaussage:

Nebenbesitz

gibt es im Sachenrecht nicht; das zuletzt begründete Besitzmittlungsverhältnis ist maßgeblich. Der unmittelbare Besitzer kann nicht zugleich für zwei gleichrangige mittelbare Besitzer besitzen; schon psychologisch fehlt ein Wille, im Sicherungsfall an „alle“ herauszugeben. Zudem verbietet der Typenzwang die Konstruktion eines gleichstufigen mittelbaren Besitzes ohne gesetzliche Grundlage. - Folge: Durch die

Sicherungsübereignung

930 BGB

) wird K

Besitzmittler

allein für C; V verliert ihre mittelbare Besitzposition. C ist damit

mittelbarer Besitzer

. Weist C den Anspruch gegen K nach § 9

31 BGB

„sicherungshalber“ an D ab, kann D – bei Gutgläubigkeit – nach § 934 Alt. 1 Eigentum erwerben, obwohl eine Übergabe fehlt. Eine Korrektur wegen des vermeintlichen Wertungswiderspruchs zu

§ 933 BGB

lehnt der BGH ab. 2) hL (in Nuancen uneinheitlich) - Ansatz: Ein gleichstufiger

mittelbarer Besitz

(„

Nebenbesitz

“) von V und C wird dogmatisch für möglich gehalten. Begründet wird das mit der Elastizität des Besitzmittlungsverhältnisses (§ 868 BGB) und der tatsächlichen Konstellation, dass K beide Rechtskreise respektiert (Eigentumsvorbehalt gegenüber V; Nutzungs-/

Sicherungsabrede

gegenüber C). - Rechtsfolge für § 934 Alt. 1: Trotz Anerkennung des

Nebenbesitz

es genügt die bloße Übertragung eines „

Nebenbesitz

es“ nicht für den gutgläubigen Erwerb. § 934 Alt. 1 verlange, dass der Veräußerer mittelbarer „Allein“-Besitzer ist; nur dann trage die Publizitätsfunktion des Besitzes den gutgläubigen Erwerb. Der gleichstufige mittelbare Besitz zweier Personen sei nach außen nicht hinreichend publizitätskräftig, um den Eigentumserwerb des D auf Kosten des wahren Eigentümers (V) zu legitimieren. Ergebnis: Kein Erwerb des D; V bleibt Eigentümerin und kann aus

§ 985

BGB herausverlangen. 3) Mindermeinung:

Nebenbesitz

genügt auch für § 934 Alt. 1 - Es gibt vereinzelte literarische Stimmen, die – konsequent – aus der Anerkennung des

Nebenbesitz

es folgern, dass § 934 Alt. 1 nur „mittelbaren Besitz“ verlangt, nicht aber dessen Exklusivität. Hat der Veräußerer (C) als

Nebenbesitz

er einen Herausgabeanspruch gegen den unmittelbaren Besitzer (K), genüge dessen Abtretung nach § 9

31 BGB

für den gutgläubigen Erwerb des D. Die Publizität werde durch die besitzrechtliche Einbindung des K ausreichend vermittelt; das Risiko der Doppelbindung trage derjenige, der den Besitz beim Nichtberechtigten belässt. - Diese Auffassung ist klar in der Minderheit und steht im Widerspruch zur BGH‑Linie und der heute h.M., die entweder

Nebenbesitz

ablehnt (BGH/h.M.) oder seine Übertragung für § 934 Alt. 1 nicht ausreichen lässt (ältere hL‑Stränge). Prüfungs‑ und Argumentationshinweis: - Für die Falllösung ist der BGH‑Ansatz maßgeblich: Kein

Nebenbesitz

; C wird allein

mittelbarer Besitzer

; D erwirbt gutgläubig nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB. Eine „Gleichlaufkorrektur“ zu § 933 wird nicht vorgenommen. - Wer mit anerkannter hL argumentiert, muss sauber trennen: Anerkennung von

Nebenbesitz

einerseits, seine fehlende Eignung als Publizitätsgrundlage für § 934 Alt. 1 andererseits; ansonsten droht ein unbemerktes Umschwenken auf die BGH‑Lösung über die Hintertür der Willensauslegung des K.

Herr Reporter

Herr Reporter

18.12.2025, 12:59:26

Foxxy widerspricht sich in den Antwortvarianten

Deno

Deno

18.1.2026, 14:58:00

Wird der Streit um den

Nebenbesitz

schon bei dem Prüfungspunkt Übergabe der C an die D geführt? Oder wieso wird es erst beim gutgläubigen Erwerb problematisch?

Foxxy

Foxxy

18.1.2026, 14:58:50

Kurzantwort: - Nein. Der Streit um den „

Nebenbesitz

“ gehört nicht zu einem Prüfungspunkt „Übergabe C→D“. Zwischen C und D gibt es bei § 9

31 BGB

gerade keine Übergabe. - Entscheidungserheblich wird der Streit erst bei D’s Erwerb nach §§ 929 S.1, 931, 934 Alt. 1 BGB – und dort beim Tatbestandsmerkmal, dass C zum Zeitpunkt der Abtretung

mittelbarer Besitzer

war bzw. einen tauglichen Herausgabeanspruch i.S.d. § 931 abtreten konnte. Prüfungsaufbau (empfohlen): 1)

§ 985

BGB V gegen K - Eigentum der V? Zunächst (+) wegen Eigentumsvorbehalts; Übereignung an K nur unter aufschiebender Bedingung (§§ 929 S.1, 158 Abs.1 BGB), Bedingung nicht eingetreten. 2) Eigentumsverlust der V? 2.1) Durch Erwerb des C von K nach §§ 929 S.1, 930 (ggf. gutgläubig, § 933) -

Gutgläubiger Erwerb

scheitert bereits an § 933, weil keine Besitzerlangung des Erwerbers (C). Die Frage des

Nebenbesitz

es stellt sich hier nicht entscheidungserheblich. 2.2) Durch Erwerb der D von C nach §§ 929 S.1, 931, 934 - Alt. 2 scheidet mangels Übergabe an D aus. - Alt. 1: Erforderlich sind dingliche Einigung C–D, Abtretung eines tauglichen Herausgabeanspruchs (§ 931), Gutgläubigkeit (§ 932), und vor allem: C muss

mittelbarer Besitzer

gewesen sein. - Genau hier ist der Ort für den Streit: Kann K zugleich für V (aus dem Vorbehaltskauf) und für C (aus der

Sicherungsübereignung

) besitzen? - aA:

Nebenbesitz

möglich; Übertragung eines „gleichstufigen mittelbaren Besitzes“ reiche für § 934 Alt. 1 nicht; dann kein Eigentumserwerb der D. - h.M./BGH (

Fräsmaschinenfall

, BGH, Urt. v. 26.03.1968 – VIII ZR 11/66, NJW 1968, 1382): Gesetz kennt keinen

Nebenbesitz

; der unmittelbare Besitzer kann seinen Besitzmittlungswillen nicht zugleich auf mehrere im gleichen Rang richten. Nur das zuletzt begründete Besitzmittlungsverhältnis gilt; durch die

Sicherungsübereignung

an C hat K erkennbar nur noch für C besessen. Folge: C war mittelbarer Alleinbesitzer, hatte einen tauglichen Herausgabeanspruch gegen K; D kann nach §§ 929 S.1, 931, 934 Alt. 1 gutgläubig Eigentum erwerben. - Eine „Korrektur“ wegen vermeintlicher Ungleichbehandlung zu § 933 (kein Erwerb ohne Besitzverschaffung) nimmt der BGH nicht vor; die unterschiedliche Anknüpfung ist gesetzlich angelegt. Didaktischer Hinweis: - Man kann den

Nebenbesitz

bereits ansprechen, wenn man prüft, ob C durch die

Sicherungsabrede

überhaupt

mittelbarer Besitzer

geworden ist. Ergebnisrelevant ist das jedoch erst bei D’s Erwerb nach § 931/§ 934 Alt. 1. Deshalb wird der Streit üblicherweise dort verortet – nicht bei einer „Übergabe C→D“, die es in dieser Erwerbsart gar nicht gibt.

Deno

Deno

18.1.2026, 15:03:11

Ich meinte mit „Übergabe“ tatsächlich die Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 9

31 BGB

. Da könnte der

Nebenbesitz

doch eigentlich auch schon problematisiert werden, oder nicht? @[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

18.1.2026, 15:03:50

@Deno

Ja

– wenn du mit „Übergabe“ die Abtretung des Herausgabeanspruchs i.S.d. § 9

31 BGB

meinst, kann und sollte der Streit um den

Nebenbesitz

genau dort problematisiert werden. Dogmatischer Anknüpfungspunkt ist das Tatbestandsmerkmal „Abtretung eines tauglichen Herausgabeanspruchs“: Ein solcher Anspruch steht dem Veräußerer (C) nur zu, wenn er im Zeitpunkt der Abtretung überhaupt

mittelbarer Besitzer

gegenüber K war. Ob C

mittelbarer Besitzer

war, ist der Ort für den Streit „

Nebenbesitz

ja

/nein“. Prüfungssystematik (kurz): -

§ 985

V gegen K - Eigentumsverlust der V? 1) Erwerb C von K nach §§ 929 S.1, 930, 933: scheitert an § 933 (keine Besitzerlangung durch C). 2) Erwerb D von C nach §§ 929 S.1, 931, 934: - Alt. 2 (-), da keine Übergabe an D. - Alt. 1: a) Einigung C–D (+) b) Abtretung eines tauglichen Herausgabeanspruchs (§ 931): Hier klärst du, ob C

mittelbarer Besitzer

war. - aA (

Nebenbesitz

): K könne zugleich für V und C besitzen; dann fehle C ein tauglicher, exklusiver Herausgabeanspruch – Abtretung untauglich. - h.M./BGH (

Fräsmaschinenfall

, BGH, Urt. v. 26.03.1968 – VIII ZR 11/66, NJW 1968, 1382): Das Gesetz kennt keinen gleichstufigen

Nebenbesitz

; der unmittelbare Besitzer kann seinen Besitzmittlungswillen nicht parallel auf mehrere im selben Rang richten. Es gilt das zuletzt begründete Besitzmittlungsverhältnis. Mit der

Sicherungsabrede

hat K erkennbar nur noch für C besitzen wollen; C war daher mittelbarer Alleinbesitzer und hatte einen tauglichen Herausgabeanspruch gegen K. Hinweis: Die Wirksamkeit des Besitzmittlungsverhältnisses scheitert nicht an der (dinglich) misslungenen Übereignung an C;

Abstraktionsprinzip

, § 139 BGB greift nicht durch. c) Gutgläubigkeit D (§ 932) zum Zeitpunkt von Einigung/Abtretung (+) d) Rechtsfolge § 934 Alt. 1: Erwerb ohne Übergabe, weil Veräußerer

mittelbarer Besitzer

war. - Keine Korrektur wegen § 933: Die unterschiedliche Anknüpfung ist gesetzlich gewollt (BGH). Didaktischer Tipp: - Du kannst den Streit wahlweise unter „tauglicher Herausgabeanspruch (§ 931)“ oder unter dem eigenständig geprüften Merkmal „C war

mittelbarer Besitzer

(Voraussetzung des § 934 Alt. 1)“ führen. Wichtig ist, ihn nur einmal entscheidungstragend zu entscheiden und an der jeweils gewählten Stelle sauber zu verorten. Ergebnis: Nach BGH erwirbt D gutgläubig; V verliert ihr Eigentum;

§ 985

gegen K scheidet aus.

Saul  Goodman

Saul Goodman

28.1.2026, 12:13:29

Wieso ist auch der V hier ein

mittelbarer Besitzer

gewesen? Woraus ergibt sich das Besitzmittlungsverhältnis beim Eigentumsvorbehalt?

Foxxy

Foxxy

28.1.2026, 12:16:54

Kurzantwort: V war nach der Übergabe der Fräsmaschine an K

mittelbarer Besitzer

i.S.d. § 868 BGB. Das hierfür erforderliche Besitzmittlungsverhältnis ergibt sich beim Eigentumsvorbehalt aus der kaufvertraglichen Nebenabrede „Eigentumsvorbehalt“ (§ 449 BGB) in Verbindung mit der vereinbarten Besitz- und Nutzungsüberlassung: K darf bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung besitzen und nutzen, ist aber rechtlich verpflichtet, den Besitz bei Wegfall der Grundlage (insbes. bei Nichtzahlung und Rücktritt) an V herauszugeben. Ein solcher – auch auflösend/aufschiebend bedingter – Herausgabeanspruch genügt für § 868 BGB. Ausführlich: - Ausgangspunkt: Beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt wird dem Käufer K die Sache körperlich übergeben; K erlangt unmittelbaren Besitz und ein

Anwartschaftsrecht

, das Eigentum verbleibt bis zur vollständigen Zahlung bei V (§ 449 Abs. 1 BGB). Damit müssen Besitzlage und Rechtspositionen so „verdichtet“ werden, dass die Besitzausübung des K rechtlich V zugerechnet werden kann. - Rechtsgrund des Besitzmittlungsverhältnisses: § 868 BGB verlangt ein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der unmittelbare Besitzer zum Besitz gegenüber dem mittelbaren Besitzer berechtigt ist und zur Herausgabe verpflichtet werden kann (typischerweise Miete, Leihe, Verwahrung – „insbesondere“-Formulierung zeigt Typenoffenheit). Beim Eigentumsvorbehalt fungiert die

schuld

rechtliche Kaufabrede

nebst

der

Sicherungsabrede

„Eigentumsvorbehalt“ als solches Besitzmittlungsverhältnis: • K hat ein vertragliches Recht zum Besitz bis zur vollständigen Zahlung (Einwendung aus § 986 Abs. 1 BGB gegen

§ 985

). • Zugleich ist K zur Rückgabe verpflichtet, wenn die vertragliche Grundlage entfällt (insb. bei Zahlungs

verzug

und Rücktritt der V, dann Herausgabe nach §§ 346 ff.; daneben bleibt der dingliche Herausgabeanspruch

§ 985

BGB bestehen, der durch das Besitzrecht des K nur zeitweise ausgeschlossen ist). • Für den mittelbaren Besitz genügt, dass der Herausgabeanspruch des V bedingt oder (noch) nicht fällig ist; er muss nicht sofort durchsetzbar sein. Das entspricht ständiger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa MüKo-BGB/Schäfer, § 868 Rn. 18 ff.). - Einordnung durch die Rechtsprechung: Der BGH hat im „

Fräsmaschinenfall

“ (BGH, Urteil vom 27.03.1968 – VIII ZR 11/66, NJW 1968, 1382) die Besitzlage beim Eigentumsvorbehalt genau so konstruiert: Der Verkäufer bleibt bis zur Kaufpreiszahlung

mittelbarer Besitzer

; der Käufer besitzt unmittelbar aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses aus der Vorbehaltsabrede. Zugleich lehnt der BGH die Figur des gleichstufigen „

Nebenbesitz

es“ ab: Der unmittelbare Besitzer kann nicht zugleich für zwei mittelbare Besitzer „mitteln“. Begründet der unmittelbare Besitzer später ein neues Besitzmittlungsverhältnis (hier:

Sicherungsübereignung

an C), verdrängt dieses das frühere; nur das zuletzt begründete Besitzmittlungsverhältnis gilt fort. - Konsequenz im Fall: Bis zur

Sicherungsübereignung

an C war V

mittelbarer Besitzer

über K. Mit der

Sicherungsübereignung

richtete K ein neues Besitzmittlungsverhältnis zugunsten des C ein; nach der BGH-Rechtsprechung existiert kein

Nebenbesitz

von V und C nebeneinander. Damit endete V’s

mittelbarer Besitz

, C war (allein)

mittelbarer Besitzer

. Das eröffnete – bei Gutgläubigkeit – den Erwerb der D nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB. Prüfungshinweis: - Für § 868 BGB beim Eigentumsvorbehalt stets sauber benennen: 1) Rechtsgrund: Kaufvertrag + Vorbehaltsabrede (§ 449 BGB), 2) Besitzrecht des K bis Zahlung (→ § 986 sperrt

§ 985

), 3) bedingter/auflösbarer Herausgabeanspruch der V (insb. nach Rücktritt), 4) daher

mittelbarer Besitz

der V. - Kein „

Nebenbesitz

“: nur das zuletzt begründete Besitzmittlungsverhältnis trägt (BGH NJW 1968, 1382).

Billy123

Billy123

14.2.2026, 22:24:37

Was ist wenn die letzte Kaufpreisrate gezahlt wird ? Oder erlischt das

Anwartschaftsrecht

vorher mit gutgläubigem Erwerb der D ? @foxxy

Foxxy

Foxxy

14.2.2026, 22:25:49

Kurzantwort: - Zahlt K die letzte Rate erst, nachdem D schon gutgläubig Eigentum nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB erworben hat, bewirkt die Zahlung nichts mehr am Eigentum: Ks Anwartschaft ist durch Ds Erwerb erloschen; Eigentum bleibt bei D. - Zahlt K die letzte Rate vorher, wird K zwar im selben Moment Eigentümer gegenüber V; die zuvor von K an C erklärte

Sicherungsübereignung

(trotz Nichtberechtigung) wird aber gem. § 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB in diesem Zeitpunkt wirksam („Heilung“). Eigentum geht daher unmittelbar auf C (und aufgrund der bereits zuvor erfolgten Abtretung der Sicherungsposition sogleich weiter auf D) über. K bleibt nicht Eigentümer. Begründung im Einzelnen: 1) Erlöschen der Anwartschaft bei gutgläubigem Erwerb des D - Die Anwartschaft des K ist ein dingliches, gegenüber jedermann wirkendes „wesensgleiches Minus“ zum Eigentum. Sie besteht so lange, wie das (Vorbehalts‑)Eigentum beim Vorbehaltsverkäufer V liegt. - Nach der Leitentscheidung des BGH (Urt. v. 27.03.1968 – VIII ZR 11/66, „

Fräsmaschinenfall

“) ist „

Nebenbesitz

“ abzulehnen; K kann nicht gleichzeitig für V und C besitzen. Mit der

Sicherungsübereignung

wird C (allein)

mittelbarer Besitzer

. Dadurch kann D über §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB gutgläubig Eigentum erwerben, ohne dass eine Besitzverschaffung an D erforderlich wäre. - Dieser gutgläubige Erwerb „bricht“ sowohl das

Vorbehaltseigentum

des V als auch die daran hängende Anwartschaft des K. Dogmatisch wird dies überwiegend mit einer entsprechenden Anwendung des

§ 936 BGB

begründet: Der gute

Glaube

des Erwerbers führt zum lastenfreien Eigentumserwerb; die Anwartschaft erlischt, weil sie an das

Vorbehaltseigentum

akzessorisch anknüpft. Die spätere Kaufpreiszahlung kann die durch D bereits vollzogene Eigentumslage nicht mehr ändern. 2) Zahlung der letzten Kaufpreisrate vor Ds Erwerb - Tritt die aufschiebende Bedingung (Vollzahlung) zuerst ein, wird K kraft der Vereinbarung mit V Eigentümer. Gleichzeitig „heilt“ die von K zuvor als Nichtberechtigter erklärte

Sicherungsübereignung

an C nach § 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB: Mit dem Erwerb der Berechtigung durch K wird seine frühere Verfügung wirksam. Eigentum geht daher sofort auf C über. - Hat C seine Sicherungsposition bereits an D nach § 931 abgetreten, erwirbt D aufgrund dieser Kette sodann Eigentum (in diesem Zeitpunkt ohne Gut

glaube

nserfordernis, weil C jetzt berechtigt ist). Ergebnis: K wird allenfalls momentaner „Durchgangseigentümer“, behält das Eigentum aber nicht. 3) Konsequenz für die Frage „Zahlung vs. Erlöschen der Anwartschaft“ - Zahlt K erst nach dem gutgläubigen Erwerb des D, ist die Anwartschaft bereits untergegangen; Zahlung bleibt eigentumsrechtlich folgenlos. - Zahlt K vorher, lässt § 185 Abs. 2 die frühere

Sicherungsübereignung

nachwirken; K verliert das Eigentum unmittelbar wieder an C bzw. D. - In beiden zeitlichen Varianten gelangt K am Ende nicht zum endgültigen Eigentum an der Maschine. Seine Rechtsposition reduziert sich auf

schuld

rechtliche Ansprüche (ggf. gegen C/D nicht, wohl aber gegen V und/oder aus dem Sicherungsvertrag), je nach Vertragsgestaltung und

Pflichtverletzung

en. Hinweis auf die Rechtsprechung: - BGH, NJW 1968, 1382 („

Fräsmaschinenfall

“): Ablehnung des

Nebenbesitz

es;

gutgläubiger Erwerb

des D nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 möglich; der Erwerber erhält volles Eigentum, womit die Anwartschaft des Vorbehaltskäufers nicht fortbesteht.

LAR

Larifari4

26.2.2026, 13:44:00

Also mE. läuft das wie folgt: K hat

ja

ursprünglich ein AWR von V erworben. K vereinbart dann mit C zwar, ihm Eigentum zu übertragen, kann das

ja

mangels Berechtigung nicht. Er überträgt aber dann aber sein AWR, das hat K

ja

. (Teilweise wird hier vertreten gem. § 140 BGB Umdeutung oder §

157 BGB

per Auslegung, i.E. spielt das aber keine Rolle.) C erwirbt von K also das AWR. Da C an D "alle Rechte aus der SÜ" auf D überträgt, geht hier "auch" oder "nur" das AWR auf ihn über. Allerdings muss er für den Eigentumserwerb die letzte Kaufpreisrate nicht mehr zahlen, weil er das Eigentum

ja

schon nach §§ 931, 934 BGB erworben hat. Würde irgendwer, zum Beispiel K, die letzte Rate zahlen, so wäre das in Bezug auf das Eigentum irrelevant.

dany_

dany_

15.2.2026, 10:46:38

wieso reicht die Übertragung des nach der Lit. bestehenden

Nebenbesitz

es nicht aus für den Eigentumsübergang nach 929, 931, 934? @foxxy

Foxxy

Foxxy

15.2.2026, 10:47:22

Kurzüberblick des Problems - V ist Vorbehaltseigentümerin; K ist

unmittelbarer Besitz

er mit Anwartschaft. - K „sicherungsübereignet“ die Maschine an C per §

930 BGB

(Besitzkonstitut; K darf weiter nutzen). - C tritt seine Rechte aus der

Sicherungsübereignung

sicherungshalber an D ab (§ 9

31 BGB

). - Fraglich: Kann D gutgläubig nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB Eigentum erwerben, obwohl bei §§ 930,

933 BGB

ein

gutgläubiger Erwerb

des C gerade nicht eingetreten ist? Leitentscheidung: BGH, NJW 1968, 1382 („

Fräsmaschinenfall

“) - Der BGH lehnt die Figur des mittelbaren „

Nebenbesitz

es“ ab. - Kernaussagen: 1)

Sachenrechtlicher Typenzwang

und Publizitätsprinzip: Ein gleichstufiger

mittelbarer Besitz

mehrerer ist dem Gesetz fremd. 2) Widerspruch im Besitzmittlungswillen: Der unmittelbare Besitzer kann nicht zugleich mit dem Willen besitzen, die Sache im Sicherungsfall an zwei verschiedene mittelbare Besitzer herauszugeben. 3) Prioritätslösung: Nur das zuletzt begründete Besitzmittlungsverhältnis besteht fort; K vermittelte nach der

Sicherungsabrede

den Besitz nur noch für C, nicht mehr für V. C war damit (allein)

mittelbarer Besitzer

. - Folge: D konnte von C nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB gutgläubig Eigentum erwerben; V verlor ihr Eigentum;

§ 985

BGB gegen K scheidet aus. Warum reicht „

Nebenbesitz

“ nach (älterer) Literatur selbst dann nicht für § 929 S. 1, 931, 934? Selbst wenn man (abweichend von der h.M.)

Nebenbesitz

generell zuließe, trägt er den Gut

glaube

nserwerb nach § 934 Alt. 1 aus systematischen und

teleologisch

en Gründen nicht: 1) Struktur des § 934 Alt. 1 BGB - § 934 Alt. 1 setzt voraus, dass der Veräußerer

mittelbarer Besitzer

ist und der Erwerber durch Abtretung des Herausgabeanspruchs die mittelbare Besitzposition „ersetzt“. Der Tatbestand ist eine Ausnahme vom Publizitätserfordernis, weil der Veräußerer seine Besitzlage vollständig aufgibt. - Bei „

Nebenbesitz

“ bliebe jedoch ein weiterer gleichstufiger

mittelbarer Besitzer

bestehen. Der Veräußerer gibt seine Besitzlage gerade nicht vollständig auf; die gesetzliche Rechtfertigung, ohne jeglichen Besitzwechsel gutgläubigen Erwerb zuzulassen, fehlt.

Teleologisch

verlangt § 934 Alt. 1 die vollständige Entäußerung der Besitzmacht – ein „geteiltes“ mittelbares Besitzrecht genügt dafür nicht. 2) Kein tauglicher Herausgabeanspruch i.S.d. § 9

31 BGB

- § 931 verlangt die Abtretung eines Herausgabeanspruchs, der den Erwerber in die Lage versetzt, den unmittelbaren Besitz tatsächlich zu ziehen. - Beim

Nebenbesitz

ist der unmittelbare Besitzer (K) zwei gleichrangigen mittelbaren Besitzern verpflichtet. Ein einseitig voll durchsetzbarer Herausgabeanspruch existiert nicht; K kann nicht zugleich ordnungsgemäß an beide herausgeben. Der abgetretene Anspruch ist daher nicht geeignet, dem Erwerber die erforderliche, ungeteilte Besitzposition zu verschaffen. - Folge: Bereits § 931 scheitert

teleologisch

, weil die Abtretung nicht den „vollen“ mittelbaren Besitz substituiert. 3) Systematische Kohärenz mit

§ 933 BGB

- § 933 verlangt beim Erwerb via § 930 eine nachfolgende Besitzverschaffung; solange der Veräußerer den Besitz behält, soll kein

gutgläubiger Erwerb

eintreten. - Würde man bei „

Nebenbesitz

“ § 934 Alt. 1 zulassen, ließe sich § 933 umgehen: Der Erwerb würde ohne jeden Besitzwechsel ermöglicht, obwohl beim § 930-Weg (C von K) gerade die Publi­zität verweigert wird. § 934 Alt. 1 ist aber nur deshalb großzügiger, weil der Veräußerer seine Besitzlage vollständig verliert. Beim

Nebenbesitz

fehlt genau diese vollständige Entäußerung. 4) Typenzwang und Bestimmtheit dinglicher Rechtspositionen - Die Anerkennung eines übertragbaren „

Nebenbesitz

es“ als gleichwertige mittelbare Besitzposition sprengt den gesetzlich vorgegebenen Typenkatalog dinglicher Publizitätsakte und schafft eine schwer bestimmbare „Bruchstücks“-Besitzmacht, die das Publizitätsprinzip unterläuft. Konsequenz für den Fall - Nach h.M./BGH: Kein

Nebenbesitz

. K vermittelte nach der

Sicherungsabrede

den Besitz nur noch für C; C war mittelbarer Alleinbesitzer. D erwarb gutgläubig nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB. V verliert Eigentum;

§ 985

gegen K scheidet aus. - Nach der (vereinzelten)

Nebenbesitz

-Lehre: Selbst wenn

Nebenbesitz

dogmatisch anerkannt würde, genügte dessen Übertragung nicht für § 934 Alt. 1, weil a) der Veräußerer seine Besitzlage nicht vollständig entäußert, b) der abtretbare Herausgabeanspruch nicht die ungeteilte tatsächliche Zugriffsmacht verschafft, c) andernfalls § 933 unterlaufen würde. - Ergebnis: Auch auf Basis der

Nebenbesitz

-These käme ein

gutgläubiger Erwerb

über §§ 929, 931, 934 Alt. 1 nicht in Betracht; in dieser Sichtweise bliebe V Eigentümerin. Hinweis zum

Abstraktionsprinzip

- Die Unwirksamkeit des dinglichen Erwerbs des C nach §§ 930, 933 berührt die

schuld

rechtliche

Sicherungsabrede

nicht (§ 139 BGB greift nicht durch); das ist ständige h.M. und entspricht dem

Abstraktionsprinzip

. Kernaussage - Der BGH lehnt

Nebenbesitz

ab und ermöglicht damit den Erwerb des D. Selbst wer

Nebenbesitz

annähme, kann § 934 Alt. 1 nicht auf die bloße Übertragung eines „gleichstufigen, geteilten“ mittelbaren Besitzes stützen: § 931 verlangt die Verschaffung einer vollen, ungeteilten mittelbaren Besitzposition; § 934 Alt. 1 rechtfertigt den Gut

glaube

nserwerb nur bei vollständiger Entäußerung der Besitzlage durch den Veräußerer. Genau daran fehlt es beim

Nebenbesitz

.

TAUG

taugt

11.3.2026, 11:46:22

Ich verstehe leider folgende Erklärung nicht. "Teilweise wird angenommen, das Ergebnis, dass hier nach § 934 Alt. 1 BGB gutgläubig das Eigentum erlangt werde, müsse eingeschränkt werden, da ein

gutgläubiger Erwerb

nach §§ 930, 933 BGB ausscheidet, solange der Erwerber nicht Besitzer wird. Eine solche Korrektur des vermeintlichen Widerspruchs zwischen § 933 BGB und § 934 Alt. 1 BGB wird jedoch von der h.M. nicht vorgenommen. Die „Ungleichbehandlung“ sei vielmehr hinzunehmen, da eine Gleichstellung von mittelbarem und unmittelbarem Besitzer nach der gesetzlichen Wertung nur erfolgen solle, sofern sich der mittelbare Besitzer bei der Veräußerung seines Besitzes ganz entledige. Dies sei bei §§ 930, 933 BGB aber gerade nicht der Fall, da der unmittelbare Besitz beim Veräußerer verbleibt. Bei §§ 931, 934 Alt. 1 BGB hingegen verliert der Veräußerer jegliche Besitzposition." 1. Müsste es nicht heißen: Teilweise wird angenommen, das Ergebnis, dass hier nach § 934 Alt. 1 BGB gutgläubig das Eigentum erlangt werde, müsse eingeschränkt werden, da ein

gutgläubiger Erwerb

nach §§ 930, 933 BGB ausscheidet, solange der Erwerber nicht

UNMITTELBARER Besitz

er wird. Weil der Veräußerer wird doch bei § 930 auf jeden Fall

mittelbarer Besitzer

, oder? Beim guten

Glaube

n ist gem. § 933 zusätzlich eine Übergabe nötig, wodurch der Erwerber

unmittelbarer Besitz

er werden muss. 2. "Dies sei bei §§ 930, 933 BGB aber gerade nicht der Fall, da der unmittelbare Besitz beim Veräußerer verbleibt." Stimmt das? Durch die nötige Übergabe bei § 933 wird doch der Erwerber

unmittelbarer Besitz

er, wodurch der unmittelbare Besitz eben nicht mehr beim Veräußere bleibt, oder? Also beim Normalfall des § 930 wird der Erwerber

mittelbarer Besitzer

, aber beim guten

Glaube

n gem. § 933 muss eine Übergabe stattfinden, der Erwerber wird also

unmittelbarer Besitz

er. Durch das Rechtsverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber wird der Veräußerer dann

mittelbarer Besitzer

. Vielen Dank schon mal im Voraus!

Foxxy

Foxxy

11.3.2026, 11:47:49

Kurzfazit vorweg: -

Ja

, präziser ist „… solange der Erwerber nicht

unmittelbarer Besitz

er wird“ (Frage 1). - Die Passage „… da der unmittelbare Besitz beim Veräußerer verbleibt“ ist verkürzt formuliert. Gemeint ist: Im Übereignungsmodell des § 930 verbleibt beim Veräußerer zunächst der unmittelbare Besitz; erst die (zusätzliche) Übergabe i.S.d. § 933 verschiebt den unmittelbaren Besitz zum Erwerber (Frage 2). Ohne diese Übergabe bleibt der unmittelbare Besitz beim Veräußerer. Zur Einordnung des vermeintlichen Wertungswiderspruchs § 933 vs. § 934 Alt. 1: - § 930 (Besitzkonstitut): Der Veräußerer bleibt zunächst

unmittelbarer Besitz

er; der Erwerber wird

mittelbarer Besitzer

. Für den gutgläubigen Erwerb gilt § 933: Die Wirkung des § 932 tritt erst ein, wenn der Erwerber die Sache vom Veräußerer erhalten hat, also

unmittelbarer Besitz

er geworden ist. - § 931 (Abtretung des Herausgabeanspruchs): - § 934 Alt. 1: Ist der Veräußerer

mittelbarer Besitzer

, genügt die Abtretung; der Erwerber tritt an die Stelle des Veräußerers in dessen mittelbaren Besitz.

Gutgläubiger Erwerb

ohne Besitzverschiebung „nach außen“. - § 934 Alt. 2: Ist der Veräußerer nicht

mittelbarer Besitzer

, tritt die Wirkung erst mit Besitzerlangung des Erwerbers ein. Die „Ungleichbehandlung“ besteht darin, dass nach § 934 Alt. 1 ein

gutgläubiger Eigentumserwerb

ohne tatsächliche Besitzübertragung (

unmittelbarer Besitz

wechsel) möglich ist, während § 930/933 die Erlangung unmittelbaren Besitzes durch den Erwerber verlangen. Antwort zu 1: -

Ja

, richtig: Es sollte heißen „… solange der Erwerber nicht

unmittelbarer Besitz

er wird“. Denn § 933 knüpft die gutgläubige Rechtsänderung in der § 930-Konstellation gerade an die Erlangung des unmittelbaren Besitzes durch den Erwerber. - Korrektur eines Missverständnisses: Beim Besitzkonstitut nach § 930 wird nicht der Veräußerer

mittelbarer Besitzer

, sondern der Erwerber. Der Veräußerer bleibt

unmittelbarer Besitz

er (als

Besitzmittler

); der Erwerber ist derjenige, für den er besitzt (

mittelbarer Besitzer

). Antwort zu 2: - Der Satz „… da der unmittelbare Besitz beim Veräußerer verbleibt“ ist in dieser Kürze missverständlich. Richtig gelesen meint er: In der Grundstruktur des § 930 verbleibt der unmittelbare Besitz zunächst beim Veräußerer; genau deshalb fordert § 933 für den gutgläubigen Erwerb zusätzlich, dass der Erwerber noch unmittelbaren Besitz erlangt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der unmittelbare Besitz beim Veräußerer. - Sobald die für § 933 notwendige Übergabe erfolgt, wird der Erwerber in der Tat

unmittelbarer Besitz

er. Der Veräußerer verliert den unmittelbaren Besitz. Ob der Veräußerer dann (neu)

mittelbarer Besitzer

wird, hängt von einer (weiteren) Besitzabrede ab; automatisch wird er es nicht. Dogmatischer Grund für die Differenz § 933 vs. § 934 Alt. 1: - Die h.M. (und der BGH) sehen keinen Korrekturbedarf. Die Differenz ist gesetzlich gewollt: - Bei § 930/933 soll der gutgläubige Erwerb erst einsetzen, wenn der Veräußerer seinen unmittelbaren Besitz tatsächlich aufgibt und der Erwerber ihn erlangt – als „Sichtbarkeits- und Risikogrenze“. - Bei § 931/934 Alt. 1 gibt der Veräußerer (als bisheriger

mittelbarer Besitzer

) seine Besitzposition mit der Abtretung vollständig auf; die gesetzliche Wertung lässt hier den gutgläubigen Erwerb ohne Realübergabe zu. - Eine

teleologisch

e Reduktion des § 934 Alt. 1 dahingehend, auch dort die Erlangung unmittelbaren Besitzes zu verlangen, wird abgelehnt. BGH („

Fräsmaschinenfall

“), Urt. v. 27.03.1968 – VIII ZR 11/66, NJW 1968, 1382: - Der BGH verwarf die Lehre vom „

Nebenbesitz

“. K kann nicht zugleich für V und C besitzen; nur das zuletzt begründete Besitzmittlungsverhältnis gilt. K besaß damit für C; C war

mittelbarer Besitzer

. - Die Abtretung der

Sicherungsrechte

von C an D ermöglichte D nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB den gutgläubigen Erwerb; eine zusätzliche „Besitzerlangung“ wurde nicht verlangt. - Zur behaupteten Wertungslücke: Der BGH hält die unterschiedliche Ausgestaltung der §§ 933 und 934 für hinnehmbar und gesetzessystematisch begründet. Formulierungsvorschlag zur umstrittenen Passage (präzisiert): „Teilweise wird gefordert, § 934 Alt. 1

teleologisch

dahin zu reduzieren, dass ein

gutgläubiger Erwerb

ausscheidet, solange der Erwerber nicht

unmittelbarer Besitz

er wird – im Gleichlauf zu § 933. Die h.M. lehnt dies ab: Der Gesetzgeber hat die Gleichstellung des mittelbaren mit dem unmittelbaren Besitz nur dort angeordnet, wo sich der Veräußerer seiner Besitzposition bereits mit der Abtretung vollständig entäußert (§ 931, § 934 Alt. 1). Anders bei § 930: Dort verbleibt zunächst der unmittelbare Besitz beim Veräußerer; daher verlangt § 933 zusätzlich die Erlangung des unmittelbaren Besitzes durch den Erwerber.“ Damit sollten beide Verständnisfragen aufgelöst sein.