Zivilrecht
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Sicherungsrechte an beweglichen Sachen
Gutgläubiger Erwerb bei mittelbarem „Nebenbesitz“? („Fräsmaschinenfall“)
Gutgläubiger Erwerb bei mittelbarem „Nebenbesitz“? („Fräsmaschinenfall“)
30. Januar 2026
45 Kommentare
4,8 ★ (96.818 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft und übereignet eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt an K. Noch vor vollständiger Kaufpreiszahlung übereignet K die Maschine zur Sicherung eines Kredites an C, wobei vereinbart wird, dass K die Maschine weiter benutzen darf. C tritt seinerseits alle Rechte aus der Sicherungsübereignung „sicherungshalber“ an D ab.
Diesen Fall lösen 82,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gutgläubiger Erwerb bei mittelbarem „Nebenbesitz“? („Fräsmaschinenfall“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe der Maschine aus § 985 BGB haben.
Genau, so ist das!
2. V hat ihr Eigentum durch Übereignung an K verloren (§ 929 S. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. V hat ihr Eigentum verloren, da C das Eigentum gutgläubig von K erworben hat (§§ 929 S. 1, 930, 933 BGB).
Nein!
4. V könnte ihr Eigentum verloren haben, sofern ein wirksamer gutgläubiger Eigentumserwerb der D aufgrund der Vereinbarung zwischen C und D erfolgt ist (§§ 929 S. 1, 931, 934 BGB).
Genau, so ist das!
5. Nach einem Teil der Literatur scheitert der Eigentumserwerb daran, dass K hier zugleich an V und an C mittelt (Lehre vom Nebenbesitz).
Ja, in der Tat!
6. Die h.M. lehnt die Lehre vom Nebenbesitz ab, sodass ein gutgläubiger Erwerb des D in Betracht kommt.
Ja!
7. Dieses Ergebnis, dass D gutgläubig das Eigentum erworben hat, ist aufgrund eines Wertungswiderspruchs zu § 933 BGB, zu korrigieren.
Nein, das ist nicht der Fall!
8. V hat sein Eigentum verloren, sodass ihm kein Herausgabeanspruch gegen K zusteht.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
18.9.2023, 22:44:43
Der Clou ist also, dass das
Besitzkonstitut, auf das es hier ankommt, zwar im Verhältnis K-C entsteht, aber dennoch nicht zum gutgläubigen Erwerb ausreicht, während der Anspruch aus demselben
Besitzkonstitutallerdings abgetreten werden kann an den gutgläubigen D, der dann aber Eigentum erlangt. Und der "Streit" dreht sich eigentlich ebenfalls nur um dieses
Besitzkonstitut, weil man entweder sagt, das könne nicht mehr wert sein als das
Besitzkonstitutzwischen V und K (dann
Nebenbesitz(+)), oder man sagt , das geht aufgrund des neu gefassten
Besitzwillens des K für C, sodass dieser nur für C besitzt. Würde man die Figur des
Nebenbesitzes allerdings verneinen (also wie BGH), hätte V im Ergebnis dann einen Herausgabeanspruch, sobald er von seinem Vertrag mit K zurücktritt, da dieser dann kein
Recht zum Besitzmehr hätte?
/qwas
13.2.2024, 15:40:21
Selbst wenn V von seinem Vertrag zurücktritt, hat D gutgläubig Eigentum erworben, so dass ein Anspruch aus § 985 BGB ausscheidet.
_a-k.wgd_
9.11.2025, 19:54:33
Wenn wir davon ausgehen, dass V vom Vertrag (gesetzlich) zurücktritt und sich der Vertrag in ein RückgewährSV umwandelt, würde man ein Anspruch der V auf Herausgabe der Maschine nach § 346 I prüfen und dazu kommen, dass K wertersatzpflichtig gem. § 346 II sei, richtig? Und falls V den Vertrag anfechten würde, würde man über § 812 I 1 Alt. 1 auf § 818 II kommen, oder?
Pat Ho
4.12.2025, 05:57:57
@[Foxxy](180364)
Lenale
18.2.2024, 20:37:50
Hallo liebes Team, kann es sein, dass ihr bei dem vorletzten Template im Subsumtionskästchen die Normen verwechselt habt? Im letzten wird abschließend gesagt, dass der Veräußerer iRd § 934 Fall 1 jegliche Besitzposition verliert, während bei § 933 der unmittelbare Besitz bei dem Veräußerer verbleibt. Das müsste doch genau andersrum sein oder? :)
Lukas_Mengestu
29.2.2024, 09:31:35
Hallo Lenale, das hat tatsächlich seine Richtigkeit. Bei §§ 929 S. 1,
930 BGBvereinbaren Veräußerer und Erwerber ein Besitzmittlungskonstitut, d.h. der Veräußerer bleibt im unmittelbaren Besitz der veräußerten Sache, der Erwerber wird lediglich
mittelbarer Besitzer. Anders ist dies bei §§ 929 S. 1,
931 BGB, wo der Veräußerer von vorneherein nur mittelbaren Besitz hat und diesen durch Abtretung des Herausgabeanspruchs an den Erwerber übergibt. Er hat damit überhaupt keine Besitzposition mehr inne. Deshalb ist bei §§ 929 S. 1, 931,
934 BGBmöglich, auch ohne, dass der Erwerber in den unmittelbaren Besitz kommt. Bei §§ 929 S. 1, 930,
933 BGBnur dann, wenn der Veräußerer ihm die Sache übergibt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
caulpoy
9.1.2025, 16:31:38
Welche etwaigen Ansprüche kämen gegen aufgrund der Situation in Betracht?
Wesensgleiches Minus
8.3.2025, 17:32:08
@[caulpoy](245038) gegen wen? :)
annsophie.mzkw
16.3.2025, 15:51:05
V müsste gegen C eigentlich einen Anspruch aus
§ 816 I 1 BGBhaben oder? Denn durch die Verfügung des C an D hat V ja sein Eigentum verloren, wobei C nicht zur Verfügung berechtigt war.
Alex
18.3.2025, 08:45:24
@[as.mzkw](244917) Zum Zeitpunkt der Veräußerung war C Nichtberechtigter, weil er ja weder gutgläubig Eigentum erworben hat noch war er ermächtigt zur Veräußerung nach §
185 I BGB. Damit kann V den Erlös des Verkaufs herausverlangen nach §816 I 1 BGB.
HanDerenoglu
28.1.2025, 21:48:12
ihr müsst noch die Info reinpacken ob K gegenüber B sein Eigentumsverhältnis offenbart oder nicht
Edward Hopper
22.7.2025, 17:17:19
Hier gibt es keine B. Wenn du damit die Bank (C) meinst: Für das Ergebnis spielt das keine Rolle. Hätte K offengelegt dass er kein Eigentümer ist wäre C bösgläubig. Dies spielt für das Ergebnis jedoch keine Rolle da die C ohnehin mangels Übergabe kein Eigentum erlngt hat. Bei der Abtretung gem §§ 929 S 1, 931, 934 Alt 1. an den Dritten spielt die
Bösgläubigkeitdes Veräußeres keine Rolle. Es köntne aber durch die
Bösgläubigkeitdie
Sicherungsabredenichtig sein, da möglicherweise sittenwidrig oder gesetzeswidrig da Banken strengen Regularien unterworfen sind. Aber diesbezüglich keien Info im Sachverhalt.
okalinkk
21.2.2025, 19:36:03
ich verstehe die Argumenten bzgl der Ablehnung der Ergebniskorrektur nicht so ganz. Könnte das einer nochmal verständlich erläutern?
Lukas
11.3.2025, 20:09:58
Ich kann es zumindest versuchen. Also zunächst ist ja die Frage, ob D gutgläubig von C erwerben kann. 👨🏽⚖️ BGH sagt ja, da dieser
Meinungentsprechend keine zwei
Besitzmittlungsverhältnisse gleichzeitig vorliegen können und deshalb nur das
Besitzmittlungsverhältniszwischen C und K als „neueres“
Besitzmittlungsverhältnisvorliegt und deshalb mit Abtretung des Herausgabeanspruchs bereits der Gutglaubensschutz greift und nicht erst mit Besitzerlangung (§
934 BGB). 📖 Literatur sagt, dass
Nebenbesitzsehr wohl möglich ist. Das hat für §
934 BGBaber die Folge, dass mit Abtretung nicht einfach der Gutglaubensschutz greifen kann. Warum? Nun, §
934 BGBpasst jetzt nicht mehr zu 100 %. Denn: Der Veräußerer (C) ist zwar
mittelbarer Besitzer. Allerdings nicht allein. Das ist zwar subsumierbar nach dem Wortlaut, nicht aber nach dem Telos (der quasi sagt, dass auch ohne Besitzerlangung Gutglaubensschutz greifen kann, wenn der [einzige] mittelbare Besitzer den Herausgabeanspruch abtritt). Die Literatur übernimmt für dieses Verständnis quasi die Wertung aus
§ 933 BGB. Der Erwerber ist dort erst dann ausreichend schutzwürdig, wenn er die Sache tatsächlich „in den Händen hält“. Also kann dem Wortlaut nicht entnommen werden, dass die Sache mit Abtretung eines Herausgabeanspruchs von einem der mehreren mittelbaren (Neben)Besitzern bereits ausreicht. 👩🏻⚖️So und hier jetzt deine Frage: Folgt man jetzt dem BGH (kein
Nebenbesitzmöglich, C ist einziger
mittelbarer Besitzer) dann hat man sich diese Frage in §
934 BGBerstmal garnicht stellen müssen, weil man klar unter den Wortlaut subsumieren konnte. Allerdings kam auch der BGH nicht um die Frage herum, dass hier dann doch zumindest ein Wertungswiderspruch zwischen § 934 und
§ 933 BGBbesteht. Die Frage war deshalb: Müssen wir unser Ergebnis wertungsmäßig korrigieren? Die Antwort war nein. Begründung:
§ 933 BGBist zurecht und gewollt strenger (also keine Wertungskorrektur nötig). Denn Gutgläubigkeit war bei D bereits mit Abtretung im Sinne des Verkehrsschutzes intensiv genug weil aus seiner Sicht der vermeintlich Berechtigte C seinen Besitz komplett aufgegeben hat. Gegenüber bei Vereinbarung des
Besitzkonstituts zwischen C und K war aus Sicht des C noch nicht genügend Rechtsschein vorhanden, da der vermeintlich Berechtigte ja immernoch Besitzer bleibt. Genügend Rechtsschein für gutgläubigen Erwerb soll deshalb nach
§ 933 BGBerst mit Übergabe vorliegen. Nach dem BGH deshalb keine Wertungskorrektur nötig.
okalinkk
4.8.2025, 15:39:32
@[Lukas](215411) Vielen Dank für deine ausführliche Antwort! Eine Frage hätte ich noch zum Punkt Literatur. Du schreibst,
934 BGBpasse nicht mehr nach dem Telos, der sage, dass auch “ohne Besitzerlangung” Gutglaubensschutz greifen kann, wenn der einzige mittelbare Besitzer den Herausgabeanspruch abtritt. Ich verstehe hier das “ohne Besitzerlangung” nicht ganz. Wenn doch der mittelbare Besitzer seinen Herausgabeanspruch an den Erwerber abtritt, so wird dieser doch
mittelbarer Besitzeroder nicht? Er erlangt doch dann Besitz?
Lukas
26.9.2025, 13:09:42
@[okalinkk](253888) Gemeint ist „ohne physische Besitzerlangung“. §
934 BGBhat 2 Alternativen, in denen Gutglaubensschutz greift. Erstens physische Besitzerlangung vom Dritten, weil dann aus Sicht des Erwerbers ja alles rechtens zugegangen ist, und zweitens - wenn der *Veräußerer*
mittelbarer Besitzerist - mit Abtretung des Herausgabeanspruchs. Nach dieser Variante (und das hab ich gemeint) kann der gutgläubige Erwerb stattfinden auch wenn die Sache (=Rechtscheinsobjekt) nicht beim Erwerber ist. Der Rechtsschein soll hier darin liegen, dass der Veräußerer ja tatsächlich als
mittelbarer Besitzereinen Herausgabeanspruch hat und diesen auch abtritt. Und die Literatur steht jetzt nur vor dem Problem, dass bei der
Annahmevon
Nebenbesitzder Rechtschein gar nicht so „rechtsshiny“ ist. Weil: Nur weil jemand als
mittelbarer Besitzereinen Herausgabeanspruch hat, es nicht zwingend sein muss, dass nicht noch ein Anderer eine Herausgabeanspruch aus einem
Besitzmittlungsverhältnishat. In diesem Fall zu subsumieren würde deshalb gegen den Sinn und Zweck der Norm verstoßen!
Amelie7
7.4.2025, 18:47:58
Ich finde die Formulierung im Schema unter 4. (4) hier etwas verwirrend, es geht ja gerade darum 934 Alt. 1 ohne Übergabe zu prüfen, oder nicht?
okalinkk
22.4.2025, 15:41:25
hat C auch wirklich einen Herausgabe Anspruch aus dem
Sicherungsvertragggü K, den er an D im Rahmen des 934 I Alt 1 BGB abtreten koennte? oder gibt es diesen Anspruch nicht, weil die Sicherungsübereignung unwirksam ist? An sich gilt ja das Trennungs und
Abstraktionsprinzip, sodass mE der Anspruch auf Herausgabe aus dem
Sicherungsvertragwirklich besteht oder? demnach koennte er auch abgegreten werden
Edward Hopper
22.7.2025, 17:10:06
Du hast dir die Frage selbst beantwortet. Der
Sicherungsvertragzwischen Bank (C) und K ist gültig. Somit kann C den Herausgabeanspruch aus dem
Sicherungsvertragan Dritte abtreten (auch wenn die Übereignung nicht erfolgreich war).
Paul Hendewerk
12.8.2025, 14:55:09
Vielleicht eine dumme Frage: Aber was passiert eigentlich mit dem
Anwartschaftsrechtdes K, das dieser ja zunächst durch den Vorbehaltskauf erworben hat. ME geht das
Anwartschaftsrechtdurch die gescheiterte Übereignung an C auf diesen über und erstarkt dann letztlich in der Person des D zum Vollrecht Eigentum, richtig? Also wenn K jetzt die letzte Kaufpreisrate fällt das Eigentum nicht wieder an K zurück.
Nils
11.11.2025, 21:44:13
D hat ja - wie du schon geschrieben hast - bereits das Vollrecht Eigentum durch gutgläubigen Erwerb erlangt. Damit hat D in jedem Fall das stärkere Recht auf ihrer Seite, welches sie C entgegenhalten kann. Auf ein mögliches
Anwartschaftsrechtdes K kommt es m.M.n dann gar nicht mehr an, zumal für dessen Übertragung die gleichen Regeln wie für den regulären
Eigentumserwerb(analog) gelten. Wenn die Übereingung an C scheitert, muss das denklogisch eigentlich genauso für das
Anwartschaftsrechtgelten. So jedenfalls mein Verständnis. Ich hoffe, das hilft!
pactasuntservanda04
1.12.2025, 01:42:55
Ich verstehe den Streit mit dem Vergleich zu § 933 nicht. Bei § 934 Alt. 1 ist doch im Unterschied zu Alt. 2 eben keine Übergabe erforderlich?
Foxxy
1.12.2025, 01:43:28
Kurzantwort auf deine Nachfrage: Ja, bei § 934 Alt. 1 ist im Unterschied zu Alt. 2 keine Übergabe erforderlich. Der „Streit mit § 933“ dreht sich gerade darum, dass der Erwerb über §§ 931, 934 Alt. 1 wertungsmäßig leichter fällt als der Erwerb über §§ 930, 933, obwohl in beiden Konstellationen der unmittelbare Besitz zunächst beim Dritten bleibt. Manche sehen darin einen Wertungswiderspruch und wollen Alt. 1 einschränken; die herrschende
Meinunglehnt diese Korrektur aber ab. Warum der Unterschied? - § 930/933: Der Veräußerer behält trotz
Besitzkonstituts eine Besitzposition (mittelbaren Besitz). Deswegen verlangt § 933 für den gutgläubigen Erwerb zusätzlich, dass der Erwerber den unmittelbaren Besitz erlangt. Erst dieser tatsächliche Besitzwechsel „neutralisiert“ das verbleibende Besitzrecht des Veräußerers. - § 931/934 Alt. 1: Hier ist der Veräußerer bereits
mittelbarer Besitzerund tritt dem Erwerber den Herausgabeanspruch gegen den unmittelbaren Besitzer ab. Mit der Abtretung räumt der Veräußerer seine gesamte Besitzposition – anders als bei § 930 – sofort. Genau deshalb lässt das Gesetz den gutgläubigen
Eigentumserwerbschon mit Einigung und Abtretung zu, ohne Übergabe. Bei Alt. 2 hingegen hat der Veräußerer keine mittelbare Besitzposition; deshalb wird – parallel zu § 933 – der
Eigentumserwerberst mit tatsächlicher Besitzverschaffung an den Erwerber vollendet. Auf den Fall übertragen (
Fräsmaschinenfall): - V bleibt als Vorbehaltseigentümerin zunächst Eigentümerin; K ist
unmittelbarer Besitzer mit Anwartschaft. - C erwirbt von K nach §§ 929, 930 nicht gutgläubig Eigentum, weil es an § 933 (Besitzverschaffung) fehlt. - Gleichwohl wird C durch das
Sicherungsabrede-
Besitzkonstitutmittelbarer Besitzer
. Die Figur des „
Nebenbesitzes“ (K mittelt zugleich für V und C) wird von der Rechtsprechung abgelehnt; nur das spätere
Besitzmittlungsverhältniszählt. Damit verliert V die mittelbare Besitzposition. - Tritt C seinen Herausgabeanspruch gegen K an D ab, kann D nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 gutgläubig Eigentum erwerben – ohne Übergabe –, weil C seine gesamte Besitzposition aufgibt und D gutgläubig ist. § 935 steht nicht entgegen, da die Sache nicht abhandengekommen ist. - Ergebnis: D wird Eigentümer; V hat keinen Anspruch aus § 985 gegen K. Die h.M. hält die „Ungleichbehandlung“ zwischen § 933 und § 934 Alt. 1 für gewollt: Nur wenn der Veräußerer seine Besitzstellung vollständig preisgibt (Alt. 1), genügt die Abtretung; behält er sie (wie bei § 930), braucht es die tatsächliche Besitzverschaffung.
Sege
11.12.2025, 09:39:57
Sehe nur ich zwei Antworten von Foxxy in einem Beitrag nebeneinander oder ist das neu?
pactasuntservanda04
11.12.2025, 16:21:58
@[Sege](241995) Ich sehe es auch
Herr Reporter
18.12.2025, 11:44:56
Was ist denn ein Beispiel für die unstrittige Anwendung von § 934 Alt. 2 BGB? Ich stoße in meiner Recherche immer nur auf den
Fräsmaschinenfall, aber es muss ja auch unproblematische Konstellationen im Rahmen von § 934 Alt. 2 BGB geben.
Foxxy
18.12.2025, 11:45:58
Kurz vorweg: §
934 BGBhat zwei Alternativen. Alt. 1 trägt die Eigentumsübertragung schon mit der Abtretung des Herausgabeanspruchs, wenn der Veräußerer
mittelbarer Besitzerist. Alt. 2 greift, wenn der Veräußerer gerade nicht
mittelbarer Besitzerist; dann fällt das Eigentum erst in dem Moment an den Erwerber, in dem dieser den unmittelbaren Besitz vom Dritten tatsächlich erlangt. Das ist kein „Exotenfall“, sondern kommt in typischen Praxislagen vor. Typische, weitgehend unstreitige Konstellationen für § 934 Alt. 2 BGB: - Werkstatt-/Restaurationsfall - Sachverhalt: E ist Eigentümer eines PKW, der sich zur Reparatur bei W (Werkstatt) befindet. E verkauft den PKW an K über §
931 BGBund tritt den vertraglichen Herausgabeanspruch gegen W ab. E ist nicht
mittelbarer Besitzer; W besitzt in eigenem
Besitzwillen. K wird erst Eigentümer, wenn W den Wagen an K herausgibt (§ 934 Alt. 2). - Varianten: - Berechtigter Veräußerer: Keine Gutglaubensprobleme, Eigentumsübergang mit tatsächlicher Übergabe durch W. - Nichtberechtigter Veräußerer:
Gutgläubiger Erwerbnach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 2 möglich, wenn die Sache nicht i.S.v. §
935 BGBabhandengekommen ist und K beim Erwerb des Besitzes gutgläubig ist. - Transport-/Frachtfall - Sachverhalt: V verkauft Lagerware an K, die sich im Besitz eines Frachtführers C befindet (Transportvertrag). V tritt K seinen Herausgabeanspruch gegen C ab (§ 931). V ist nicht
mittelbarer Besitzer(der Frachtführer besitzt selbstständig).
Eigentumserwerbdes K erst bei Ablieferung/Übergabe an K durch C (§ 934 Alt. 2). - Examenshinweis: Die Gutgläubigkeit ist für Alt. 2 auf den Zeitpunkt der Besitzverschaffung abzustellen; §
935 BGBsperrt den Gutglaubenserwerb, wenn die Ware dem Eigentümer abhanden gekommen war. - Pfandfall mit Fremdbesitz - Sachverhalt: S verpfändet eine Uhr an P; P ist
unmittelbarer Besitzer, S ist nicht
mittelbarer Besitzer. S verkauft später die Uhr über § 931 an K und tritt seinen (nach Rückzahlung des Pfands) entstehenden Herausgabeanspruch gegen P ab. Eigentum geht auf K erst über, wenn P die Uhr an K herausgibt (§ 934 Alt. 2). - Praktischer Twist: Solange das Pfandrecht besteht, fehlt K die Berechtigung zur Besitzverschaffung; der Eigentumsübergang kann sich bis zur Einlösung verzögern. Sobald P an K herausgibt, greift § 934 Alt. 2. - Fund-/Verwahrungsähnlicher Besitz ohne
Besitzmittlungsverhältnis- Sachverhalt: Eine Geige befindet sich bei R, der sie zur Prüfung angenommen hat, ohne dass E mit R ein
Besitzmittlungsverhältnisi.S.v. § 868 BGB begründet hat. E veräußert die Geige an K über § 931 und tritt den vertraglichen Herausgabeanspruch ab.
Eigentumserwerbnach § 934 Alt. 2 erst bei tatsächlicher Übergabe durch R. - Vorsicht: Wenn R die Geige ursprünglich als Finder oder nach Diebstahl besitzt, sperrt §
935 BGBden Gutglaubenserwerb über Alt. 2. Dogmatische Einordnung und Bezug zur Rechtsprechung: - Der Bundesgerichtshof hat im
Fräsmaschinenfall(BGH, Urteil vom 27.03.1968 – VIII ZR 11/66, NJW 1968, 1382) die Figur des „
Nebenbesitzes“ verworfen und klargestellt, dass es für § 934 Alt. 1 auf ein echtes
Besitzmittlungsverhältnisankommt. Gerade der Kontrast zeigt, warum § 934 Alt. 2 in den oben skizzierten Fällen unproblematisch greift: Der Veräußerer ist eben nicht
mittelbarer Besitzer; deshalb verlangt das Gesetz als Surrogat zur Übergabe die tatsächliche Besitzverschaffung vom Dritten an den Erwerber. - Ein behaupteter Wertungswiderspruch zu
§ 933 BGBbesteht nicht: Dass § 934 Alt. 2 den Eigentumsübergang erst an die tatsächliche Besitzverschaffung knüpft, trägt gerade der gesetzgeberischen Entscheidung Rechnung, den mittelbaren Besitz (Alt. 1) privilegierter zu behandeln als die bloße Abtretung ohne
Besitzmittlungsverhältnis(Alt. 2). Das wird in der h.M. akzeptiert. Kurzschema für § 934 Alt. 2: - Einigung (§ 929 S. 1 analog) und Abtretung eines Herausgabeanspruchs (§ 931). - Veräußerer ist nicht
mittelbarer Besitzer(kein
Besitzmittlungsverhältnis). - Erwerber erlangt tatsächlichen Besitz vom Dritten. - Berechtigung oder Gutgläubigkeit des Erwerbers im Zeitpunkt der Besitzverschaffung; Sperre durch § 935 beachten. Mit diesen Standardlagen bekommst du saubere Prüfungsfälle für § 934 Alt. 2, ohne die Besonderheiten des
Fräsmaschinenfalls bemühen zu müssen.
Herr Reporter
18.12.2025, 11:57:15
@[Foxxy](180364) in wie fern kann in dem Beispiel der Abtretung eines garnicht bestehenden Herausgabeanspruchs ein
gutgläubiger Erwerbnach §§ 929, 931,
934 BGBliegen? Setzt der Erwerb durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs nicht voraus, dass eine bestehende Forderung i.S.v. §
398 BGBüberhaupt vorliegt?
Foxxy
18.12.2025, 11:58:14
@Herr Reporter Kurz gesagt: Ja, ein
gutgläubiger Eigentumserwerbüber §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 2 BGB ist möglich, obwohl der abgetretene Herausgabeanspruch tatsächlich nicht besteht. Entscheidend ist, dass - eine Abtretungserklärung über den vermeintlichen Herausgabeanspruch abgegeben wurde (der sachenrechtliche Modus des § 931 erfordert den Abtretungsakt als Übergabesurrogat), und - der Erwerber den unmittelbaren Besitz vom Dritten tatsächlich erlangt (§ 934 Alt. 2); auf diesen Zeitpunkt ist die Gutgläubigkeit abzustellen (
§ 932Abs. 2). Die Existenz der Forderung i.S.v. §
398 BGBist für den sachenrechtlichen Erwerb nach § 934 Alt. 2 keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Abtretung einer „Nicht‑Forderung“ ist zwar
schuldrechtlich wirkungslos, sie erfüllt aber den für § 931 erforderlichen Übertragungsakt. Das Eigentum fällt dem Erwerber erst zu, wenn der Dritte die Sache tatsächlich herausgibt; diese tatsächliche Besitzverschaffung ersetzt die sonst notwendige Übergabe und „heilt“ das Fehlen eines realen Herausgabeanspruchs sachenrechtlich. Grenzen: Sperre des Gutglaubenserwerbs bei Abhandenkommen (§
935 BGB) und fehlende Gutgläubigkeit. Dogmatischer Hintergrund: - § 931 statuiert eine besondere Übereignungsform, bei der der Abtretungsakt das funktionale Pendant zur Übergabe bildet. Für den Gutglaubenserwerb kann die Berechtigung des Veräußerers ersetzt werden (§
§ 932ff.), nicht aber der Modus als solcher. Deshalb braucht es eine (wenn auch inhaltslose) Abtretungserklärung; deren fehlende dingliche „Deckung“ ist für § 934 Alt. 2 unschädlich, weil der
Eigentumserwerbohnehin erst mit der tatsächlichen Besitzverschaffung durch den Dritten vollendet wird. - Anders läge es, wenn es an jeder Abtretungserklärung fehlte: Dann ist der Modus des § 931 nicht eingehalten; ein Erwerb scheidet aus. - Der Bundesgerichtshof hat im „
Fräsmaschinenfall“ (BGH, Urteil vom 27.03.1968 – VIII ZR 11/66, NJW 1968, 1382) die Figur des
Nebenbesitzes verworfen und die Systematik der §§ 931, 934 betont: Entweder besteht ein echtes
Besitzmittlungsverhältnis(Alt. 1), dann genügt die Abtretung; oder es besteht keins (Alt. 2), dann ist die tatsächliche Besitzverschaffung vom Dritten konstitutiv. Diese Trennung erklärt, warum die fehlende Forderung unter Alt. 2 nicht schädlich ist, solange der Erwerber den Besitz gutgläubig erlangt. Praktisches Beispiel zur Veranschaulichung: - V veräußert über § 931 eine bei Spediteur S lagernde Maschine an K und „tritt seinen Herausgabeanspruch gegen S“ ab. Tatsächlich hat V keinen solchen Anspruch (z.B. weil der Lagervertrag nicht mit V besteht). S liefert gleichwohl an K aus. Ergebnis: K wird in dem Moment Eigentümer (§ 934 Alt. 2), wenn er den Besitz von S erlangt, sofern K zu diesem Zeitpunkt gutgläubig ist und § 935 nicht greift. Die fehlende Forderung hindert den
Eigentumserwerbnicht; sie macht nur die Abtretung als Forderung wirkungslos. Examenshinweis: - Bei § 934 Alt. 2 immer strikt auf den Zeitpunkt der Besitzverschaffung abstellen und § 935 prüfen. - Verwechselung vermeiden: Die (wirksame) Abtretung ist Moduserfordernis, nicht materiellrechtliche Berechtigungsvoraussetzung; Letztere wird durch §
§ 932ff. ersetzt. Eine bloß vermeintliche Forderung genügt daher, wenn der Besitz später tatsächlich verschafft wird.
Herr Reporter
18.12.2025, 12:17:40
@[Foxxy](180364) Wieso ist der Werkvertrag kein
Besitzmittlungsverhältnis? Bei der in Reparatur-Gabe soll der Werkunternehmer nicht auf Dauer Besitzer der Sache sein, sondern lediglich so lange, wie er für die Herstellung des Werkes benötigt. Zudem ist der Werkunternehmer Obhutspflichten in Bezug zu der Sache ausgesetzt, sodass § 868 BGB nicht offensichtlich ausscheidet.
Foxxy
18.12.2025, 12:18:29
@Herr Reporter Ein Werkvertrag kann sehr wohl ein
Besitzmittlungsverhältnisi.S.v. § 868 BGB begründen – typischerweise sogar. Maßgeblich sind die Elemente: - ein
Rechtsverhältniszwischen unmittelbarem Besitzer und dem „Oberbesitzer“, - eine daraus folgende Herausgabepflicht des unmittelbaren Besitzers, - sowie die sozialtypische Rollenverteilung, dass der unmittelbare Besitzer den Besitz nur vorübergehend hält. Der Werkunternehmer ist zwar Eigenbesitzer (er besitzt „für sich“ und hat ein eigenes Interesse an der
Sachherrschaft), aber das schließt ein
Besitzmittlungsverhältnisnicht aus. Miete, Leihe und Verwahrung zeigen das: Der Mieter/Entleiher/Verwahrer ist Eigenbesitzer und dennoch vermittelt sein Besitz dem Vermieter/Verleiher/Verwahrungsgeber den mittelbaren Besitz. Beim Werkvertrag gilt nichts anderes, wenn der Auftraggeber die Sache zur Bearbeitung übergibt; der Werkunternehmer ist zur Rückgabe verpflichtet (§ 631 i.V.m. dem Vertrag), häufig abgesichert durch Obhutspflichten und ggf.
Zurückbehaltungsrechte. Damit ist der Auftraggeber während der Reparatur regelmäßig
mittelbarer Besitzer. § 934 Alt. 1 greift dann, nicht Alt. 2. Alt. 2 kommt erst ins Spiel, wenn der Veräußerer gerade nicht
mittelbarer Besitzerist – also wenn es an einem
Besitzmittlungsverhältniszwischen ihm und dem unmittelbaren Besitzer fehlt. Das hat der BGH im „
Fräsmaschinenfall“ (BGH, Urteil vom 27.03.1968 – VIII ZR 11/66, NJW 1968, 1382) systematisch herausgearbeitet: Entweder besteht ein echtes
Besitzmittlungsverhältnis(dann genügt die Abtretung, § 934 Alt. 1), oder es besteht keines (dann wird Eigentum erst mit tatsächlicher Besitzverschaffung durch den Dritten erworben, § 934 Alt. 2). Die Figur eines gleichstufigen „
Nebenbesitzes“ hat der BGH verworfen. Unstreitige
Beispielefür § 934 Alt. 2 - Werkstattfall ohne
Besitzmittlungsverhältniszum Veräußerer: Der unmittelbare Besitz der Werkstatt beruht nicht auf einem Werkvertrag mit dem Veräußerer, sondern z.B. auf einem Vertrag mit einem Dritten (etwa Leasingnehmer, Mieter oder Käufer K). Der Eigentümer E veräußert anschließend über § 931 an K2; E ist gegenüber der Werkstatt mangels Vertragsbeziehung nicht
mittelbarer Besitzer.
Eigentumserwerbnach § 934 Alt. 2 erst, wenn K2 den Wagen von der Werkstatt tatsächlich erhält; Gutgläubigkeit ist auf diesen Zeitpunkt zu prüfen,
§ 932Abs. 2, Sperre § 935 beachten. - Spediteur/Lager
haltermit Vertragsbindung zu einem Dritten: Die Ware befindet sich beim Spediteur S aufgrund eines Lager- oder Transportvertrags nicht mit V, sondern mit Z. V veräußert die Sache über § 931 an K und „tritt seinen Herausgabeanspruch gegen S“ ab; ein
Besitzmittlungsverhältniszwischen V und S besteht nicht.
Eigentumserwerbdes K erst bei tatsächlicher Auslieferung durch S (§ 934 Alt. 2). - Labor-/Prüffall ohne Rechtsbeziehung zum Veräußerer: R hält eine Maschine zur Prüfung aufgrund eines Vertrags mit D; E veräußert über § 931 an K. E ist gegenüber R nicht
mittelbarer Besitzer.
Eigentumserwerbnach § 934 Alt. 2 erst bei tatsächlicher Herausgabe durch R. - Fremdverwahrung durch einen Kommissionär zugunsten eines anderen: Ein Kommissionär C hat die Sache für Auftraggeber Z; E veräußert über § 931 an K. Zwischen E und C gibt es keine Herausgabepflicht;
mittelbarer Besitzdes E fehlt.
Eigentumserwerbnach § 934 Alt. 2 mit Besitzverschaffung durch C. Prüfungshinweise zu § 934 Alt. 2 - Erforderlich sind: Einigung und Abtretungsakt (§ 931 als Übergabesurrogat), kein
mittelbarer Besitzdes Veräußerers, tatsächliche Besitzverschaffung durch den Dritten. - Berechtigung oder Gutgläubigkeit wird auf den Zeitpunkt des Besitzerwerbs durch den Erwerber bezogen (
§ 932Abs. 2). - §
935 BGBsperrt den Gutglaubenserwerb, wenn die Sache dem Eigentümer abhandengekommen ist. Damit lassen sich saubere Alt.-2-Konstellationen bilden, ohne auf die Besonderheiten des
Fräsmaschinenfalls angewiesen zu sein. Die Grenzlinie verläuft stets entlang des § 868: Besteht zwischen Veräußerer und unmittelbarem Besitzer eine Herausgabepflicht aus einem
Rechtsverhältnis, liegt
mittelbarer Besitzvor (Alt. 1); fehlt sie, greift Alt. 2 und verlangt die reale Besitzverschaffung.
Herr Reporter
18.12.2025, 12:46:29
Besteht der Unterschied von hL und BGH dann lediglich darin, dass die hL zwar den mittelbaren
Nebenbesitzanerkennt, ihn jedoch nicht genügen lässt, aber im Gegensatz zum BGH dann verkennt, dass der unmittelbare Besitzer sein Besitz für den zeitlich ersten mittelbaren Besitzer aufgegeben und nunmehr auf den neuen und "einzig wahre" mittelbaren Besitzer ausgerichtet hat? Gibt es darüber hinaus auch eine Ansicht , die den mittelbaren
Nebenbesitzfür § 934 Alt. 1 BGB genügen lässt?
Foxxy
18.12.2025, 12:47:11
Kurzantwort: - Der Kernunterschied: Die hL erkennt den mittelbaren
Nebenbesitz(gleichstufiger
mittelbarer Besitzvon V und C über K) grundsätzlich als dogmatisch möglich, lässt ihn für den gutgläubigen Erwerb nach § 934 Alt. 1 BGB aber nicht genügen (Publizitätsbedenken; Erfordernis „alleiniger“
mittelbarer Besitz). Der BGH lehnt
Nebenbesitzdem
Typenzwangdes Sachenrechts folgend ab und nimmt an, dass das später begründete
Besitzmittlungsverhältnisdas frühere „verdrängt“; K besitzt ab der Sicherungsübereignung nur noch für C. Damit ist C allein
mittelbarer Besitzerund D kann nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 gutgläubig Eigentum erwerben. - Ja, es gibt vereinzelte Stimmen, die den anerkannten mittelbaren
Nebenbesitzauch für § 934 Alt. 1 genügen lassen und daher einen gutgläubigen Erwerb vom (bloßen)
Nebenbesitzer bejahen. Diese Ansicht ist aber Minder
meinungund hat sich gegen die BGH‑Rechtsprechung nicht durchgesetzt. Ausführliche Einordnung: 1) BGH („
Fräsmaschinenfall“, NJW 1968, 1382, VIII ZR 11/66) - Kernaussage:
Nebenbesitzgibt es im Sachenrecht nicht; das zuletzt begründete
Besitzmittlungsverhältnisist maßgeblich. Der unmittelbare Besitzer kann nicht zugleich für zwei gleichrangige mittelbare Besitzer besitzen; schon psychologisch fehlt ein Wille, im Sicherungsfall an „alle“ herauszugeben. Zudem verbietet der
Typenzwangdie Konstruktion eines gleichstufigen mittelbaren Besitzes ohne gesetzliche Grundlage. - Folge: Durch die Sicherungsübereignung (§
930 BGB) wird K
Besitzmittlerallein für C; V verliert ihre mittelbare Besitzposition. C ist damit
mittelbarer Besitzer. Weist C den Anspruch gegen K nach §
931 BGB„sicherungshalber“ an D ab, kann D – bei Gutgläubigkeit – nach § 934 Alt. 1 Eigentum erwerben, obwohl eine Übergabe fehlt. Eine Korrektur wegen des vermeintlichen Wertungswiderspruchs zu
§ 933 BGBlehnt der BGH ab. 2) hL (in Nuancen uneinheitlich) - Ansatz: Ein gleichstufiger
mittelbarer Besitz(„
Nebenbesitz“) von V und C wird dogmatisch für möglich gehalten. Begründet wird das mit der Elastizität des
Besitzmittlungsverhältnisses (§ 868 BGB) und der tatsächlichen Konstellation, dass K beide Rechtskreise respektiert (
Eigentumsvorbehaltgegenüber V;
Nutzungs-/
Sicherungsabredegegenüber C). - Rechtsfolge für § 934 Alt. 1: Trotz Anerkennung des
Nebenbesitzes genügt die bloße Übertragung eines „
Nebenbesitzes“ nicht für den gutgläubigen Erwerb. § 934 Alt. 1 verlange, dass der Veräußerer mittelbarer „Allein“-Besitzer ist; nur dann trage die Publizitätsfunktion des Besitzes den gutgläubigen Erwerb. Der gleichstufige mittelbare Besitz zweier Personen sei nach außen nicht hinreichend publizitätskräftig, um den
Eigentumserwerbdes D auf Kosten des wahren Eigentümers (V) zu legitimieren. Ergebnis: Kein Erwerb des D; V bleibt Eigentümerin und kann aus § 985 BGB herausverlangen. 3) Minder
meinung:
Nebenbesitzgenügt auch für § 934 Alt. 1 - Es gibt vereinzelte literarische Stimmen, die – konsequent – aus der Anerkennung des
Nebenbesitzes folgern, dass § 934 Alt. 1 nur „mittelbaren Besitz“ verlangt, nicht aber dessen Exklusivität. Hat der Veräußerer (C) als
Nebenbesitzer einen Herausgabeanspruch gegen den unmittelbaren Besitzer (K), genüge dessen Abtretung nach §
931 BGBfür den gutgläubigen Erwerb des D. Die Publizität werde durch die besitzrechtliche Einbindung des K ausreichend vermittelt; das Risiko der Doppelbindung trage derjenige, der den Besitz beim Nichtberechtigten belässt. - Diese Auffassung ist klar in der Minderheit und steht im Widerspruch zur BGH‑Linie und der heute h.M., die entweder
Nebenbesitzablehnt (BGH/h.M.) oder seine Übertragung für § 934 Alt. 1 nicht ausreichen lässt (ältere hL‑Stränge). Prüfungs‑ und Argumentationshinweis: - Für die Falllösung ist der BGH‑Ansatz maßgeblich: Kein
Nebenbesitz; C wird allein
mittelbarer Besitzer; D erwirbt gutgläubig nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB. Eine „Gleichlaufkorrektur“ zu § 933 wird nicht vorgenommen. - Wer mit anerkannter hL argumentiert, muss sauber trennen: Anerkennung von
Nebenbesitzeinerseits, seine fehlende Eignung als Publizitätsgrundlage für § 934 Alt. 1 andererseits; ansonsten droht ein unbemerktes Umschwenken auf die BGH‑Lösung über die Hintertür der Willensauslegung des K.
Herr Reporter
18.12.2025, 12:59:26
Foxxy widerspricht sich in den Antwortvarianten
Deno
18.1.2026, 14:58:00
Wird der Streit um den
Nebenbesitzschon bei dem Prüfungspunkt Übergabe der C an die D geführt? Oder wieso wird es erst beim gutgläubigen Erwerb problematisch?
Foxxy
18.1.2026, 14:58:50
Kurzantwort: - Nein. Der Streit um den „
Nebenbesitz“ gehört nicht zu einem Prüfungspunkt „Übergabe C→D“. Zwischen C und D gibt es bei §
931 BGBgerade keine Übergabe. - Entscheidungserheblich wird der Streit erst bei D’s Erwerb nach §§ 929 S.1, 931, 934 Alt. 1 BGB – und dort beim Tatbestandsmerkmal, dass C zum Zeitpunkt der Abtretung
mittelbarer Besitzerwar bzw. einen tauglichen Herausgabeanspruch i.S.d. § 931 abtreten konnte. Prüfungsaufbau (empfohlen): 1) § 985 BGB V gegen K - Eigentum der V? Zunächst (+) wegen
Eigentumsvorbehalts; Übereignung an K nur unter aufschiebender Bedingung (§§ 929 S.1, 158 Abs.1 BGB), Bedingung nicht eingetreten. 2) Eigentumsverlust der V? 2.1) Durch Erwerb des C von K nach §§ 929 S.1, 930 (ggf. gutgläubig, § 933) -
Gutgläubiger Erwerbscheitert bereits an § 933, weil keine Besitzerlangung des Erwerbers (C). Die Frage des
Nebenbesitzes stellt sich hier nicht entscheidungserheblich. 2.2) Durch Erwerb der D von C nach §§ 929 S.1, 931, 934 - Alt. 2 scheidet mangels Übergabe an D aus. - Alt. 1: Erforderlich sind dingliche Einigung C–D, Abtretung eines tauglichen Herausgabeanspruchs (§ 931), Gutgläubigkeit (
§ 932), und vor allem: C muss
mittelbarer Besitzergewesen sein. - Genau hier ist der Ort für den Streit: Kann K zugleich für V (aus dem Vorbehaltskauf) und für C (aus der Sicherungsübereignung) besitzen? - aA:
Nebenbesitzmöglich; Übertragung eines „gleichstufigen mittelbaren Besitzes“ reiche für § 934 Alt. 1 nicht; dann kein
Eigentumserwerbder D. - h.M./BGH (
Fräsmaschinenfall, BGH, Urt. v. 26.03.1968 – VIII ZR 11/66, NJW 1968, 1382): Gesetz kennt keinen
Nebenbesitz; der unmittelbare Besitzer kann seinen Besitzmittlungswillen nicht zugleich auf mehrere im gleichen Rang richten. Nur das zuletzt begründete
Besitzmittlungsverhältnisgilt; durch die Sicherungsübereignung an C hat K erkennbar nur noch für C besessen. Folge: C war mittelbarer Alleinbesitzer, hatte einen tauglichen Herausgabeanspruch gegen K; D kann nach §§ 929 S.1, 931, 934 Alt. 1 gutgläubig Eigentum erwerben. - Eine „Korrektur“ wegen vermeintlicher Ungleichbehandlung zu § 933 (kein Erwerb ohne Besitzverschaffung) nimmt der BGH nicht vor; die unterschiedliche Anknüpfung ist gesetzlich angelegt. Didaktischer Hinweis: - Man kann den
Nebenbesitzbereits ansprechen, wenn man prüft, ob C durch die
Sicherungsabredeüberhaupt
mittelbarer Besitzergeworden ist. Ergebnisrelevant ist das jedoch erst bei D’s Erwerb nach § 931/§ 934 Alt. 1. Deshalb wird der Streit üblicherweise dort verortet – nicht bei einer „Übergabe C→D“, die es in dieser Erwerbsart gar nicht gibt.
Deno
18.1.2026, 15:03:11
Ich meinte mit „Übergabe“ tatsächlich die Abtretung des Herausgabeanspruchs nach §
931 BGB. Da könnte der
Nebenbesitzdoch eigentlich auch schon problematisiert werden, oder nicht? @[Foxxy](180364)
Foxxy
18.1.2026, 15:03:50
@Deno Ja – wenn du mit „Übergabe“ die Abtretung des Herausgabeanspruchs i.S.d. §
931 BGBmeinst, kann und sollte der Streit um den
Nebenbesitzgenau dort problematisiert werden. Dogmatischer Anknüpfungspunkt ist das Tatbestandsmerkmal „Abtretung eines tauglichen Herausgabeanspruchs“: Ein solcher Anspruch steht dem Veräußerer (C) nur zu, wenn er im Zeitpunkt der Abtretung überhaupt
mittelbarer Besitzergegenüber K war. Ob C
mittelbarer Besitzerwar, ist der Ort für den Streit „
Nebenbesitzja/nein“. Prüfungssystematik (kurz): - § 985 V gegen K - Eigentumsverlust der V? 1) Erwerb C von K nach §§ 929 S.1, 930, 933: scheitert an § 933 (keine Besitzerlangung durch C). 2) Erwerb D von C nach §§ 929 S.1, 931, 934: - Alt. 2 (-), da keine Übergabe an D. - Alt. 1: a) Einigung C–D (+) b) Abtretung eines tauglichen Herausgabeanspruchs (§ 931): Hier klärst du, ob C
mittelbarer Besitzerwar. - aA (
Nebenbesitz): K könne zugleich für V und C besitzen; dann fehle C ein tauglicher, exklusiver Herausgabeanspruch – Abtretung untauglich. - h.M./BGH (
Fräsmaschinenfall, BGH, Urt. v. 26.03.1968 – VIII ZR 11/66, NJW 1968, 1382): Das Gesetz kennt keinen gleichstufigen
Nebenbesitz; der unmittelbare Besitzer kann seinen Besitzmittlungswillen nicht parallel auf mehrere im selben Rang richten. Es gilt das zuletzt begründete
Besitzmittlungsverhältnis. Mit der
Sicherungsabredehat K erkennbar nur noch für C besitzen wollen; C war daher mittelbarer Alleinbesitzer und hatte einen tauglichen Herausgabeanspruch gegen K. Hinweis: Die Wirksamkeit des
Besitzmittlungsverhältnisses scheitert nicht an der (dinglich) misslungenen Übereignung an C;
Abstraktionsprinzip, § 139 BGB greift nicht durch. c) Gutgläubigkeit D (
§ 932) zum Zeitpunkt von Einigung/Abtretung (+) d) Rechtsfolge § 934 Alt. 1: Erwerb ohne Übergabe, weil Veräußerer
mittelbarer Besitzerwar. - Keine Korrektur wegen § 933: Die unterschiedliche Anknüpfung ist gesetzlich gewollt (BGH). Didaktischer Tipp: - Du kannst den Streit wahlweise unter „tauglicher Herausgabeanspruch (§ 931)“ oder unter dem eigenständig geprüften Merkmal „C war
mittelbarer Besitzer(Voraussetzung des § 934 Alt. 1)“ führen. Wichtig ist, ihn nur einmal entscheidungstragend zu entscheiden und an der jeweils gewählten Stelle sauber zu verorten. Ergebnis: Nach BGH erwirbt D gutgläubig; V verliert ihr Eigentum; § 985 gegen K scheidet aus.

