+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Bauherrin B will sich ihren Traum vom Eigenheim verwirklichen. B erhält von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung. Nachbar N meint, das geplante Haus verstoße gegen Abstandsregelungen der Bauordnung.

Einordnung des Falls

Dreiseitige Verfügung (Baugenehmigung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt, wenn die Voraussetzungen des § 35 S. 1 VwVfG vorliegen.

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Genau, so ist das!

Der Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) zur Regelung (4) eines Einzelfalls (5) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (6) mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen (legaldefiniert in § 35 S. 1 VwVfG).

2. Die Baugenehmigung ist eine „hoheitliche Maßnahme“ (§ 35 S. 1 VwVfG).

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Ja, in der Tat!

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/ Unterordnungs-Verhältnis. Keine hoheitliche Maßnahme ist daher der öffentlich-rechtliche Vertrag oder privatrechtliches Verwaltungshandeln. Die Baugenehmigung ist ein einseitiges Handeln im Über-/ Unterordnungsverhältnis auf Grundlage des öffentlichen Baurechts. B wird dadurch hoheitlich die Berechtigung erteilt, ihr Haus zu errichten, und N wird zugleich zur Duldung des Nachbarhauses verpflichtet. Eine hoheitliche Maßnahme liegt vor. Ist dies der Fall, ist auch die Voraussetzung „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ erfüllt.

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