Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Der Verwaltungsakt

Dreiseitige Verfügung (Baugenehmigung)

Dreiseitige Verfügung (Baugenehmigung)

14. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Bauherrin B will sich ihren Traum vom Eigenheim verwirklichen. B erhält von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung. Nachbar N meint, das geplante Haus verstoße gegen Abstandsregelungen der Bauordnung.

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Einordnung des Falls

Dreiseitige Verfügung (Baugenehmigung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt, wenn die Voraussetzungen des § 35 S. 1 VwVfG vorliegen.

Genau, so ist das!

Der Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) zur Regelung (4) eines Einzelfalls (5) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (6) mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen (legaldefiniert in § 35 S. 1 VwVfG).
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2. Die Baugenehmigung ist eine „hoheitliche Maßnahme“ (§ 35 S. 1 VwVfG).

Ja, in der Tat!

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/ Unterordnungs-Verhältnis. Keine hoheitliche Maßnahme ist daher der öffentlich-rechtliche Vertrag oder privatrechtliches Verwaltungshandeln. Die Baugenehmigung ist ein einseitiges Handeln im Über-/ Unterordnungsverhältnis auf Grundlage des öffentlichen Baurechts. B wird dadurch hoheitlich die Berechtigung erteilt, ihr Haus zu errichten, und N wird zugleich zur Duldung des Nachbarhauses verpflichtet. Eine hoheitliche Maßnahme liegt vor. Ist dies der Fall, ist auch die Voraussetzung „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ erfüllt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AHAD

Ares Von Hades

19.4.2021, 17:08:09

Fraglich ist eher ob eine beschwer de2. Vofliegt

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.4.2021, 17:08:55

Hallo Ares von Hades, erst einmal herzlich willkommen bei Jurafuchs :) du hast natürlich Recht, dass in einer Klausur die Prüfung an dieser Stelle noch nicht vorbei wäre und es bei baurechtlichen Klausuren mit Nachbarn regelmäßig darauf ankommt, ob dem Nachbarn ein subjektives, öffentliches Recht zusteht, um gegen ein Bauvorhaben vorzugehen. In der vorliegenden Einheit "Der Verwaltungsakt" geht es indes zunächst darum, sich dem zentralen Instrument des Verwaltungsrechts zu nähern und dabei die einzelnen Merkmale in den Blick zu nehmen. Die Frage, inwieweit der Nachbar hier beschwert ist, wird zu einem späteren Zeitpunkt behandelt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-team

LAW

Law_yal_life

22.9.2023, 21:43:50

Wann nehmen wir mal hoheitlich nicht an? Wenn wir öffentlich rechtlichen Vertrag haben? Und wie ist es bei privatrechtlichen Handlungen? Da auch nicht oder? Immer wenn wir Über und Unterordnung haben, dann bejahen wir hoheitlich? Wie ist es bei L

ehre

rin und Schüler? Da sofern L

ehre

rin verbeamtetet -> Hoheitlich (+) oder? Aber bei Eltern und Kind? Wie ist es da? Irgendwie haben wir da ja auch ein Über und Unterordnungverhältnis? Natürlich wäre das im Endeffekt kein Va, schon nur mangels

Behörde

neigenschaft.. aber hinsichtlich hoheitlich? Wie wäre es da?

STE

Stella2244

15.8.2024, 15:36:42

Ne weil nicht öffentlich-rechtlich


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