Dreiseitige Verfügung (Baugenehmigung)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bauherrin B will sich ihren Traum vom Eigenheim verwirklichen. B erhält von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung. Nachbar N meint, das geplante Haus verstoße gegen Abstandsregelungen der Bauordnung.
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Einordnung des Falls
Dreiseitige Verfügung (Baugenehmigung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt, wenn die Voraussetzungen des § 35 S. 1 VwVfG vorliegen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Baugenehmigung ist eine „hoheitliche Maßnahme“ (§ 35 S. 1 VwVfG).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ares Von Hades
19.4.2021, 17:08:09
Fraglich ist eher ob eine beschwer de2. Vofliegt
Lukas_Mengestu
20.4.2021, 17:08:55
Hallo Ares von Hades, erst einmal herzlich willkommen bei Jurafuchs :) du hast natürlich Recht, dass in einer Klausur die Prüfung an dieser Stelle noch nicht vorbei wäre und es bei baurechtlichen Klausuren mit Nachbarn regelmäßig darauf ankommt, ob dem Nachbarn ein subjektives, öffentliches Recht zusteht, um gegen ein Bauvorhaben vorzugehen. In der vorliegenden Einheit "Der Verwaltungsakt" geht es indes zunächst darum, sich dem zentralen Instrument des Verwaltungsrechts zu nähern und dabei die einzelnen Merkmale in den Blick zu nehmen. Die Frage, inwieweit der Nachbar hier beschwert ist, wird zu einem späteren Zeitpunkt behandelt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-team
Law_yal_life
22.9.2023, 21:43:50
Wann nehmen wir mal hoheitlich nicht an? Wenn wir öffentlich rechtlichen Vertrag haben? Und wie ist es bei privatrechtlichen Handlungen? Da auch nicht oder? Immer wenn wir Über und Unterordnung haben, dann bejahen wir hoheitlich? Wie ist es bei L
ehrerin und Schüler? Da sofern L
ehrerin verbeamtetet -> Hoheitlich (+) oder? Aber bei Eltern und Kind? Wie ist es da? Irgendwie haben wir da ja auch ein Über und Unterordnungverhältnis? Natürlich wäre das im Endeffekt kein Va, schon nur mangels
Behördeneigenschaft.. aber hinsichtlich hoheitlich? Wie wäre es da?
Stella2244
15.8.2024, 15:36:42
Ne weil nicht öffentlich-rechtlich