Verstoß gegen § 311b Abs. 3 BGB; § 1365 BGB (Vergleich)


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Onkel O schenkt seinem vermögenslosen, verheirateten Neffen N ein Gemälde von Picasso. N verkauft das Gemälde mit schriftlichem Vertrag an K, der von Ns sonstiger Vermögenslosigkeit nichts weiß.

Einordnung des Falls

Verstoß gegen § 311b Abs. 3 BGB; § 1365 BGB (Vergleich)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Schenkungsvertrag zwischen N und O ist mangels notarieller Beurkundung formnichtig (§§ 518 Abs. 1 S. 1, 125 S. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Vertrag, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 518 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Formzwang dient dem Schutz des Schenkers vor Übereilung. Der Formmangel wird jedoch geheilt, wenn die versprochene Leistung bewirkt wird (§ 518 Abs. 2 BGB). Fallen Schenkungsversprechen und Leistungsbewirkung zeitlich zusammen (Handschenkung), so bedarf es des Übereilungsschutzes nicht, weil der Schenker die Zuwendung zugleich erbringt. Der Schenkungsvertrag zwischen O und N ist wirksam, weil O dem N das Bild übereignet hat (§ 929 S. 1 BGB) und damit die Zuwendung bereits erbracht hat.

2. Da es sich bei dem Gemälde um den einzigen Vermögensgegenstand des N handelt, ist der Kaufvertrag zwischen N und K mangels notarieller Beurkundung formnichtig (§§ 311b Abs. 3, 125 S. 1 BGB).

Nein!

Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen zu übertragen, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 3 BGB). Das Gemälde war Ns einziger Vermögensgegenstand. Der Kaufvertrag mit K hätte somit grundsätzlich einer notariellen Beurkundung bedurft. Die Vorschrift gilt jedoch nicht, wenn der Vertrag lediglich einzelne Gegenstände betrifft. Selbst dann nicht, wenn diese praktisch das gesamte Vermögen des Schenkers ausmachen. Entscheidend ist, ob der Vertrag nach dem Parteiwillen auf die Übertragung des gesamten Vermögens gerichtet ist. Der Vertrag ist daher wirksam.

3. Der Kaufvertrag zwischen N und K ist schwebend unwirksam, weil Ns Ehefrau nicht eingewilligt hat (§§ 1365 Abs. 1, 1366 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Ehegatte kann nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen verfügen (eheliches Verfügungsverbot, § 1365 Abs. 1 BGB). Die Vorschrift dient: (1) der Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der ehelichen Gemeinschaft und (2) der Sicherung der Zugewinnausgleichsforderung. Nach der h.M. sind auch einzelne Gegenstände erfasst, sofern diese nahezu das gesamte Vermögen ausmachen (Einzeltheorie). Zusätzlich ist erforderlich, dass der Erwerber positiv weiß, dass der Gegenstand das (nahezu) gesamte Vermögen des Verkäufers ausmacht (Subjektive Theorie). Nach hM ist hingegen nicht erforderlich, dass der Erwerber weiß, dass der Veräußerer verheiratet ist. K hatte keine Kenntnis davon, dass das Gemälde das nahezu gesamte Vermögen des N ausmacht. Der Kaufvertrag ist wirksam.

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