Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Formfreiheit und Grenzen

Verstoß gegen § 311b Abs. 3 BGB; § 1365 BGB (Vergleich)

Verstoß gegen § 311b Abs. 3 BGB; § 1365 BGB (Vergleich)

4. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Onkel O schenkt seinem vermögenslosen, verheirateten Neffen N ein Gemälde von Picasso. N verkauft das Gemälde mit schriftlichem Vertrag an K, der von Ns sonstiger Vermögenslosigkeit nichts weiß.

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Einordnung des Falls

Verstoß gegen § 311b Abs. 3 BGB; § 1365 BGB (Vergleich)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Schenkungsvertrag zwischen N und O ist mangels notarieller Beurkundung formnichtig (§§ 518 Abs. 1 S. 1, 125 S. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Vertrag, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 518 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Formzwang dient dem Schutz des Schenkers vor Übereilung. Der Formmangel wird jedoch geheilt, wenn die versprochene Leistung bewirkt wird (§ 518 Abs. 2 BGB). Fallen Schenkungsversprechen und Leistungsbewirkung zeitlich zusammen (Handschenkung), so bedarf es des Übereilungsschutzes nicht, weil der Schenker die Zuwendung zugleich erbringt. Der Schenkungsvertrag zwischen O und N ist wirksam, weil O dem N das Bild übereignet hat (§ 929 S. 1 BGB) und damit die Zuwendung bereits erbracht hat.
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2. Da es sich bei dem Gemälde um den einzigen Vermögensgegenstand des N handelt, ist der Kaufvertrag zwischen N und K mangels notarieller Beurkundung formnichtig (§§ 311b Abs. 3, 125 S. 1 BGB).

Nein!

Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen zu übertragen, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 3 BGB). Das Gemälde war Ns einziger Vermögensgegenstand. Der Kaufvertrag mit K hätte somit grundsätzlich einer notariellen Beurkundung bedurft. Die Vorschrift gilt jedoch nicht, wenn der Vertrag lediglich einzelne Gegenstände betrifft. Selbst dann nicht, wenn diese praktisch das gesamte Vermögen des Schenkers ausmachen. Entscheidend ist, ob der Vertrag nach dem Parteiwillen auf die Übertragung des gesamten Vermögens gerichtet ist. Der Vertrag ist daher wirksam.

3. Der Kaufvertrag zwischen N und K ist schwebend unwirksam, weil Ns Ehefrau nicht eingewilligt hat (§§ 1365 Abs. 1, 1366 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Ehegatte kann nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen verfügen (eheliches Verfügungsverbot, § 1365 Abs. 1 BGB). Die Vorschrift dient: (1) der Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der ehelichen Gemeinschaft und (2) der Sicherung der Zugewinnausgleichsforderung. Nach der h.M. sind auch einzelne Gegenstände erfasst, sofern diese nahezu das gesamte Vermögen ausmachen (Einzeltheorie). Zusätzlich ist erforderlich, dass der Erwerber positiv weiß, dass der Gegenstand das (nahezu) gesamte Vermögen des Verkäufers ausmacht (Subjektive Theorie). Nach hM ist hingegen nicht erforderlich, dass der Erwerber weiß, dass der Veräußerer verheiratet ist. K hatte keine Kenntnis davon, dass das Gemälde das nahezu gesamte Vermögen des N ausmacht. Der Kaufvertrag ist wirksam.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

22.2.2020, 13:51:27

Manchmal seid ihr in dem Design eurer Fragen nicht einheitlich. Hier muss man bei der Antwort auf die erste Frage die Umstände, die eine vom Normalfall abweichende Betrachtung notwendig machen, direkt mit berücksichtigen. Bei vielen anderen Fragen, ist das genau andersherum. Das ist ein wenig ärgerlich, weil man sich auf die Art der Fragestellung so nicht einstellen kann.

GEL

gelöscht

13.4.2020, 08:13:33

Vielleicht ist genau das gewollt und soll das "um die Ecke denken" fördern 😉

Marilena

Marilena

1.7.2020, 00:57:31

Lieber Marcus, absolut! :)

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

30.5.2020, 21:56:37

Man könnte bei der letzten Antwort noch ergänzen, dass der Erwerber gerade nicht wissen muss, dass der Veräußerer verheiratet ist (h.M).

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

28.6.2020, 11:45:36

Sehr guter Vorschlag! Vielen Dank. Haben wir ergänzt.

Avalory

Avalory

11.5.2023, 17:08:15

Soll heißen, dass mit diesem Wissen um die Vermögensgröße dann eine 50/50 Chance bleibt, ob der Vertrag wirksam ist - je nachdem, ob der Vertragspartner dann verheiratet ist oder eben doch nicht? Wirkt irgendwie willkürlich auf mich.

MO

Mona32145

24.7.2020, 21:16:54

Also kann iRd 1365 ein einzelner Gegenstand das ganze Vermögen ausmachen, iRd 311b III aber nicht?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

18.12.2020, 01:51:12

Genau so ist es, Mona!

erikxxx

erikxxx

7.11.2024, 12:08:17

In den §§ 1365 und 311b Abs. 3 BGB wird der Begriff des gesamten bzw. gegenwärtigen Vermögens unterschiedlich ausgelegt: Während bei § 1365 die Einzeltheorie greift, wird bei § 311b Abs. 3 eine Art der Gesamttheorie angewendet. Führt das nicht zu einem Wertungswiderspruch, der angesichts der nahezu identischen Begriffs eine einheitliche Auslegung erfordern würde? Bzw. wie wird dieser Wertungs

widerspruch begründet

?

JURA

Juranus

15.12.2020, 18:00:06

Vielleicht stehe ich auf dem Schlauch, aber warum ist den der KV in der letzten Frage wirksam, wenn es sich um das ganze Vermögen des N handelt und seine Frau nicht ihre Zustimmung gegeben hat?

Delfinsohn

Delfinsohn

16.12.2020, 00:51:46

Weil der Erwerber nicht wusste, dass N sein ganzes Vermögen veräußert. Dies ist aber zwingend erforderlich, da nur so ein Kompromiss zwischen Schutz des Ehepartners einerseits und Schutz des Rechtsverkehrs andererseits getroffen werden kann.

JURA

Juranus

16.12.2020, 14:06:56

Das wäre die Lösung nach der subjektiven Theorie. Laut Lösungsanmerkung lehnt die hM dies doch aber ab, oder? Ich bin auch der Meinung, dass die subjektive Theorie nicht tragfähig ist, der Gesetzgeber hat § 1365 BGB nur geschaffen, um das Ehevermögen unter allen Umständen zu schützen. Es ergibt mE nach keinen Sinn, dies aufzuweichen.

Delfinsohn

Delfinsohn

16.12.2020, 20:40:14

Ich glaube du verwechselst da etwas; nach der (meiner oberflächlichen Recherche nach) herrschenden subjektiven Einzeltheorie muss der Erwerber wissen, dass der Veräußerer über sein gesamtes Vermögen verfügt. Dass der Erwerber Kenntnis darüber hat, dass der Veräußerer verheiratet ist, wird hingegen einhellig abgelehnt. Wenn du die objektive Theorie überzeugender findest ist denke ich mit entsprechender Begründung alles vertretbar. Allerdings sollte man mE auch nicht Klausurtaktik unterschätzen. So zumindest habe ich es verstanden.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

18.12.2020, 01:49:07

Delfinsohn, du hast absolut recht!

Blackpanther

Blackpanther

29.4.2022, 12:26:33

Ich würde mich freuen, wenn ihr den Meinungsstand zu § 1365 nochmals überarbeiten und übersichtlicher gestalten würdet. Ich weiß nicht, wie es anderen geht, aber ich finde es gerade sehr verwirrend 🙈

in persona

in persona

13.9.2024, 17:09:05

same^^

TO

Toralf

7.2.2022, 09:28:50

Ich finde, aus der Fallbeschreibung wird eine Handschenkung nicht deutlich genug. Dass das Bild das suggerieren könnte, reicht da mE nicht aus.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.2.2022, 11:59:19

Hallo Toralf, vielen Dank für Deinen Hinweis. Bei Jurafuchs gibt es in der Tat eine Besonderheit, an die man sich erst einmal gewöhnen muss. Anders als bei Klausuren zählt hier nicht nur das geschriebene Wort. Um die Sachverhalte möglichst knapp zu halten und unnötige Doppelungen zu vermeiden, sind unsere Illustrationen Teil des Sachverhaltes. Informationen, die visuell transportiert werden, sind bei der Falllösung somit ebenfalls zu berücksichtigen. Berücksichtigt man dies, so wird aus unserer Sicht hinreichend deutlich, dass vorliegend eine Handschenkung erfolgt ist. Ich hoffe, dadurch wird es (auch für die zukünftigen Fälle) etwas eindeutiger. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

5.7.2022, 09:47:44

Ist die Kenntnis der Ehefrau bezüglich der Schenkung des Onkels hier beachtlich?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

19.7.2022, 14:54:55

Hallo QuiGonTim, achte auf den richtigen Bezugspunkt. Die Verfügung des N an K (!) könnte nichtig sein nach der Einzeltheorie. Dafür müsste K aber Kenntnis davon haben, dass es sich bei dem Gemälde um das gesamte Vermögen des N handelt. Da dies nicht der Fall ist, kommt es auf das Einverständnis der Ehefrau zu der Verfügung N-K gar nicht an. Keine Rolle spielt auch die Verfügung O-N. Die Kenntnis der Ehefrau von der Schenkung berührt nicht die Wirksamkeit. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

SI

silasowicz

17.8.2023, 16:02:27

Mit diesem Fall im Hinterkopf verstehe ich den Fall mit der Oma, die der pflegenden T ihr künftiges und gegenwärtiges Vermögen schenken möchte noch weniger: Wäre die Villa (sofern es sich dabei um das gesamte Vermögen der N handelt, was ja aus dem Fall so nicht hervorgeht) denn nicht auch ein einzelner Gegenstand, sodass die Schenkung dort letztendlich doch wirksam ist?

TI

Timurso

6.9.2024, 22:58:19

Ich möchte hier, auch wenn dies in anderen Threads schon geschehen ist, noch einmal darauf hinweisen, dass der Sachverhalt meines Erachtens nicht eindeutig genug für die Beantwortung der Fragen ist. Einerseits ergibt sich weder aus dem Sachverhalt, noch aus dem Bild, dass die Schenkung bereits vollzogen ist. Insbesondere hat der N auf dem Bild das Gemälde noch selbst in der Hand. Es ist daher noch nicht zur Übergabe gekommen, die für die Erfüllung erforderlich wäre. Und in Frage 3 wird vorausgesetzt, zu wissen, dass N eine Ehefrau hat, von der zuvor auch nie die Rede war.


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