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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T stiehlt dem O seinen Habersack. Damit der O den T später nicht bei der Polizei verpfeifen kann, tötet er ihn.

Einordnung des Falls

Tötung in Verdeckungsabsicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den O in "Verdeckungsabsicht" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Mit Verdeckungsabsicht tötet, wem es darauf ankommt, durch die Tötung entweder die Aufdeckung der Vortat in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang oder die Aufdeckung seiner Täterschaft zu verbergen. T tötet den O allein deshalb, weil er um die Aufdeckung seines zuvor begangenen Diebstahls fürchtet. Die Ratio hinter § 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 2 StGB: Es wird begangenes Unrecht durch die Verknüpfung mit weiterem Unrecht vergrößert.

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AR

Artimes

15.12.2023, 10:53:34

Es wird ja allgemein gesagt, dass man die zu verdeckende Tat vorher prüfen soll. Was ist der Grund dafür? Die

Verdeckungsabsicht

ist doch ein subjektives Mordmerkmal, sodass ein Verweis nach ohnehin nicht in Betracht kommt?

AR

Artimes

15.12.2023, 10:53:59

* Verweis nach oben

/Q

/qwas

29.1.2024, 17:23:20

Ich vermute, weil nur Straftaten in Betracht kommen. Die Verdeckung einer bloß "umoralischen" Handlung ist über den Auffangtatbestand der niedrigen Beweggründe abgedeckt.


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