Tötung in Verdeckungsabsicht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T stiehlt dem O seinen Habersack. Damit der O den T später nicht bei der Polizei verpfeifen kann, tötet er ihn.
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Einordnung des Falls
Tötung in Verdeckungsabsicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den O in "Verdeckungsabsicht" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 2 StGB).
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Artimes
15.12.2023, 10:53:34
Es wird ja allgemein gesagt, dass man die zu verdeckende Tat vorher prüfen soll. Was ist der Grund dafür? Die
Verdeckungsabsichtist doch ein subjektives Mordmerkmal, sodass ein Verweis nach ohnehin nicht in Betracht kommt?
Artimes
15.12.2023, 10:53:59
* Verweis nach oben
/qwas
29.1.2024, 17:23:20
Ich vermute, weil nur Straftaten in Betracht kommen. Die Verdeckung einer bloß "umoralischen" Handlung ist über den Auffangtatbestand der niedrigen Beweggründe abgedeckt.