Tötung in Verdeckungsabsicht
6. April 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (4.623 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T stiehlt dem O seinen Habersack. Damit der O den T später nicht bei der Polizei verpfeifen kann, tötet er ihn.
Diesen Fall lösen 98,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Tötung in Verdeckungsabsicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den O in "Verdeckungsabsicht" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 2 StGB).
Genau, so ist das!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Artimes
15.12.2023, 10:53:34
Es wird ja allgemein gesagt, dass man die zu verdeckende Tat vorher prüfen soll. Was ist der Grund dafür? Die
Verdeckungsabsichtist doch ein subjektives Mordmerkmal, sodass ein Verweis nach ohnehin nicht in Betracht kommt?

Artimes
15.12.2023, 10:53:59
* Verweis nach oben
/qwas
29.1.2024, 17:23:20
Ich vermute, weil nur Straftaten in Betracht kommen. Die Verdeckung einer bloß "umoralischen" Handlung ist über den Auffangtatbestand der niedrigen Beweggründe abgedeckt.
Toni Heilig
4.1.2025, 15:11:13
Die angegebene Ratio hinter der Regelung ist bei wohlwollender Betrachtung ungenau um nicht zu sagen falsch. Die Verknüpfung von Unrecht mit weiterem Unrecht ist im Falle des Mordes mit
Verdeckungsabsichtzwar vorliegend aber maximal als Beschreibung der Tatsituation anzusehen. Die Vertiefung bietet keinerlei Aufklärung darüber warum dieses Verhalten verwerflicher ist als eine Straftat und eine Tötung unabhängig voneinander zu begehen. Die Ratio hinter der Regelung ist erstens die Erschwerung der Tataufklärung und zweitens die
Verwerflichkeitdessen dass die Flucht vor strafrechtlichen Konsequenzen über das Leben eines Menschen gestellt werden. Man könnte auch noch hinzufügen dass sich die
Verwerflichkeitzusätzlich noch aus der Sicherung der Vortat ergibt und sich somit hieraus das Unrecht aus der Vortat auf das Unrecht der Tötung überträgt. Sonst tolle Aufgaben! LG