+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T stiehlt dem O seinen Habersack. Damit der O den T später nicht bei der Polizei verpfeifen kann, tötet er ihn.

Einordnung des Falls

Tötung in Verdeckungsabsicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den O in "Verdeckungsabsicht" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 2 StGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Genau, so ist das!

Mit Verdeckungsabsicht tötet, wem es darauf ankommt, durch die Tötung entweder die Aufdeckung der Vortat in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang oder die Aufdeckung seiner Täterschaft zu verbergen. T tötet den O allein deshalb, weil er um die Aufdeckung seines zuvor begangenen Diebstahls fürchtet. Die Ratio hinter § 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 2 StGB: Es wird begangenes Unrecht durch die Verknüpfung mit weiterem Unrecht vergrößert.

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