+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T wird vom Polizeibeamten P in einer 30er Zone mit 61km/h nach Abzug der Toleranz erwischt. P hält den T an. T hat Angst um seinen Führerschein und tötet den P, um das Bußgeld, die Punkte und das Fahrverbot zu vermeiden.

Einordnung des Falls

Straftat vs. Ordnungswidrigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat zur Verdeckung einer "anderen Straftat" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 2 StGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Mit Verdeckungsabsicht tötet, wem es darauf ankommt, durch die Tötung entweder die Aufdeckung der Vortat in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang oder die Aufdeckung seiner Täterschaft zu verbergen. Nach h.M. kommt nur eine kriminell strafbare Handlung (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) in Betracht, d.h. Verbrechen oder Vergehen (§ 12 StGB). Bloße Ordnungswidrigkeiten erfüllen das Mordmerkmal dagegen nicht. Bei der Geschwindigkeitsüberschreitung um 31km/h innerorts handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit (§41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, § 49 STVO, § 24, 25 StVG). Es kommt jedoch der Auffangtatbestand der "sonst niedrigen Beweggründe" in Betracht.

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