Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff – kein Schutzzweckzusammenhang
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff – kein Schutzzweckzusammenhang
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T schießt aus dem Seitenfenster auf den Pkw des O. Zwei Projektile durchschlagen die Karosserie (Wertminderung: €3.000). Es kommt weder zu einer Fahrzeugerschütterung noch ist O in seiner Fahrsicherheit beeinträchtigt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff – kein Schutzzweckzusammenhang
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T auf das Fahrzeug des O schoss, hat er "einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff" verübt (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T auf das Fahrzeug des O schoss, hat er "die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt" (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Es bestand eine "konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert" (§ 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB).
Ja!
4. Der Schutzzweckzusammenhang ist gewahrt.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Der Versuch der Vorsatztat aus § 315b Abs. 1 StGB ist straflos.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TeamRahad 🧞
1.4.2021, 15:39:59
Warum der BGH im vorherigen (zugegeben viel früher entschiedenen) Fall nicht auch den
Schutzzweckzusammenhangverneint hat, erschließt sich mit irgendwie nicht 🤔
Sambadi
17.4.2022, 22:36:13
Im Sachverhalt des vorherigen Falles steht, dass dadurch Os Fahrtsicherheit beeinträchtigt war. Daher bestand gerade eine
verkehrsspezifische Gefahr. Hätte T die O außerhalb des Verkehrs angeschossen, würde keine konkrete Gefahr für ihr Leib und Leben (durch einen Unfall verursacht!) vorliegen. Daher besteht dort der
Schutzzweckzusammenhang. Wenn T in diesem Fall die Projektile außerhalb des Verkehrs auf das Auto abgegeben hätte, wäre trotzdem eine konkrete Gefahr (als Zwischenstadium) für eine Sache von bedeutenden Wert eingetreten (die sich ja dann auch tatsächlich realisiert hat). Das ist der entscheidende Unterschied hier
Sambadi
17.4.2022, 22:37:34
Weiß nicht ob dir diese Info 1 Jahr später noch weiter hilft, aber ich wollte mal mein Senf dazugeben 😅
Vera99
17.5.2024, 15:06:06
Warum bestand bei der auf der Straße fixierten O in einem vorherigen Fall keine konkrete Gefahr für sie selber, weil sie das Hindernis darstellte, aber in diesem Fall liegt eine konkrete Gefahr für O vor, obwohl die Gefährlichkeit von der verminderten Fahrtüchtigkeit des O infolge der Schussverletzung selber ausging?