§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen ("Pervertierung") – Schädigungsvorsatz fehlt


mittel

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Klassisches Klausurproblem

T geht zu Demonstrationszwecken auf einer Hauptverkehrsstraße spazieren, um Autofahrer zum Anhalten zu zwingen. Da ein Vorbeifahren nicht möglich ist, kann der Pkw-Fahrer O einen Unfall nur durch eine Vollbremsung verhindern.

Einordnung des Falls

§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen ("Pervertierung") – Schädigungsvorsatz fehlt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T auf der Straße spazieren ging, hat er "ein Hindernis bereitet" (§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Ja!

Ein Bereiten von Hindernissen ist jede Einwirkung auf den Straßenkörper, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu gefährden. Zwar wird ein Täter sich hierzu regelmäßig eines Objektes bedienen. Nach dem Wortsinn und dem Schutzzweck der Norm ist es aber auch möglich, sich selbst zum Hindernis zu machen. Daher verwirklicht diese Tatmodalität auch ein auf der Fahrbahn gehender Fußgänger, wenn ein Pkw-Fahrer an diesem nicht ungehindert vorbeifahren kann und deshalb zum Anhalten veranlasst wird. T geht so auf der Straße spazieren, dass O anhalten muss. Dass die von T ausgehende Zwangswirkung auf O nur psychischer Natur ist, steht dem nicht entgegen.

2. Indem T das "Hindernis bereitete", hat er von außen auf den Straßenverkehr eingewirkt (sog. Außeneingriff).

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 315b StGB erfasst im Gegensatz zu § 315c StGB grundsätzlich keine Vorgänge des fließenden oder ruhenden Verkehrs, sondern nur verkehrsfremde Einwirkungen (sog. Außeneingriffe). Indem T - wenn auch verbotswidrig (§ 25 Abs. 1 S. 1 StVO) - auf der Fahrbahn ging, hat er als Fußgänger am Verkehr teilgenommen. Äußerlich betrachtet handelt es sich daher um ein verkehrsinternes Verhalten.

3. Indem T als Verkehrsteilnehmer das "Hindernis bereitete", hat er einen verkehrsfeindlichen Inneneingriff vorgenommen.

Nein, das trifft nicht zu!

Ausnahmsweise wird die Sperrwirkung des grundsätzlich abschließenden § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB bei verkehrsinternen Verhaltensweisen durchbrochen. Dafür muss der Verkehrsteilnehmer den Verkehrsvorgang zu einem verkehrsfeindlichen Inneneingriff pervertieren. Neben den geschriebenen Voraussetzungen erfordert ein verkehrsfeindlicher Inneneingriff, dass objektiv durch grobe Einwirkung von einigem Gewicht und subjektiv in verkehrsfeindlicher Absicht in die Sicherheit des Straßenverkehrs eingegriffen wird, was gegeben ist, wenn ein Pkw als Waffe oder Schadenswerkzeug zweckentfremdet wird. Nach st.Rspr. muss (mindestens bedingter) Schädigungsvorsatz hinzukommen. Ob die Einwirkung des T überhaupt objektiv ausreichend gewichtig ist, kann dahinstehen. Angesichts des Eigenrisikos erscheint schon eine verkehrsfeindliche Absicht zweifelhaft. Jedenfalls fehlt es am (bedingten) Schädigungsvorsatz.

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