§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen ("Pervertierung") - verkehrsfeindliche Absicht fehlt
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Als T am Straßenrand eine Parklücke sieht, bremst er seinen Pkw abrupt ab, um sie nicht zu verpassen. Der hinter ihm fahrende O kann nicht rechtzeitig bremsen und fährt auf.
Einordnung des Falls
§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen ("Pervertierung") - verkehrsfeindliche Absicht fehlt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der objektive Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB) setzt einen verkehrsfremden Eingriff voraus (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 - 3 StGB), der die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, sowie eine bestimmte konkrete Gefährdung (§ 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB).
Ja!
2. Indem T abrupt bremste, hat er einen unter § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB fallenden "Außeneingriff" vorgenommen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Indem T abrupt bremste, hat er einen unter § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB fallenden "verkehrsfeindlichen Inneneingriff" vorgenommen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Alex1892
31.3.2021, 08:46:17
Müsste bei der letzten Frage nicht 315b Abs.1 Nr.3 stehen ?
Victor
31.3.2021, 09:48:02
Nein muss es nicht. Die Nr. 3 ist ja mehr der Auffangtatbestand. Hier kommt vorrangig in Betracht durch das Abbremsen mit dem Auto ein mögliches Hindernis zu bereiten. Das ist dann zuerst einschlägig.
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Im🍑nderabilie
8.1.2023, 15:45:27
Da steht 315c…
lexspecialia
25.6.2024, 16:46:36
„Ausnahmsweise wird die Sperrwirkung des grundsätzlich abschließenden § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB bei verkehrsinternen Verhaltensweisen durchbrochen.“ bei der letzten aufgabe müsste doch 315 c I Nr.2 StGB stehen. dieser erfasst doch abschliessend die verkehrsinternen eingriffe oder ?