Strafrecht

BT 5: Verkehrsdelikte

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB

§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen ("Pervertierung") - verkehrsfeindliche Absicht fehlt

§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen ("Pervertierung") - verkehrsfeindliche Absicht fehlt

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Als T am Straßenrand eine Parklücke sieht, bremst er seinen Pkw abrupt ab, um sie nicht zu verpassen. Der hinter ihm fahrende O kann nicht rechtzeitig bremsen und fährt auf.

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Einordnung des Falls

§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen ("Pervertierung") - verkehrsfeindliche Absicht fehlt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der objektive Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB) setzt einen verkehrsfremden Eingriff voraus (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 - 3 StGB), der die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, sowie eine bestimmte konkrete Gefährdung (§ 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB).

Ja!

§ 315b StGB soll verkehrsfremde Eingriffe unterbinden, die von außen her die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs beeinträchtigen, indem sie diesen in seinem ungestörten, geregelten Ablauf gefährden. Innerhalb des Verkehrs vorgenommene Eingriffe werden nur ausnahmsweise einbezogen (sog. Pervertierung des Straßenverkehrs für verkehrsfremde Zwecke). § 315b Abs. 1 StGB setzt voraus: (1) einen Eingriff (Nr. 1-3), der (2) für die Sicherheit des Straßenverkehrs (abstrakt) gefährlich ist und (3) sich zu einer konkreten Gefährdung für eines der Schutzobjekte verdichtet.
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2. Indem T abrupt bremste, hat er einen unter § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB fallenden "Außeneingriff" vorgenommen.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 315b StGB erfasst im Gegensatz zu § 315c StGB grundsätzlich gerade keine Vorgänge des fließenden oder ruhenden Verkehrs, sondern nur verkehrsfremde Einwirkungen (sog. Außeneingriffe). Indem T abrupt bremste, hat er zwar ein Hindernis bereitet. Äußerlich betrachtet handelt es sich aber um einen Vorgang des fließenden Verkehrs, also um ein verkehrsinternes Verhalten.

3. Indem T abrupt bremste, hat er einen unter § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB fallenden "verkehrsfeindlichen Inneneingriff" vorgenommen.

Nein, das trifft nicht zu!

Ausnahmsweise wird die Sperrwirkung des grundsätzlich abschließenden § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB bei verkehrsinternen Verhaltensweisen durchbrochen. Dafür muss der Verkehrsteilnehmer den Verkehrsvorgang zu einem verkehrsfeindlichen Inneneingriff pervertieren. Neben den geschriebenen Voraussetzungen erfordert ein verkehrsfeindlicher Inneneingriff, dass objektiv durch grobe Einwirkung von einigem Gewicht und subjektiv in verkehrsfeindlicher Absicht in die Sicherheit des Straßenverkehrs eingegriffen wird, was gegeben ist, wenn ein Pkw als Waffe oder Schadenswerkzeug zweckentfremdet wird. Nach st.Rspr. muss (mindestens bedingter) Schädigungsvorsatz hinzukommen. T kam es nicht darauf an, einen Unfall zu provozieren. Vielmehr bremste er, um die Parklücke nicht zu verpassen. Die verkehrsfeindliche Absicht fehlt bei diesem bloß unachtsamen Verhalten.
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