Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB
§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen ("Pervertierung") - verkehrsfeindliche Absicht fehlt
§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen ("Pervertierung") - verkehrsfeindliche Absicht fehlt
4. April 2025
9 Kommentare
4,8 ★ (10.840 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Als T am Straßenrand eine Parklücke sieht, bremst er seinen Pkw abrupt ab, um sie nicht zu verpassen. Der hinter ihm fahrende O kann nicht rechtzeitig bremsen und fährt auf.
Diesen Fall lösen 79,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen ("Pervertierung") - verkehrsfeindliche Absicht fehlt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der objektive Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB) setzt einen verkehrsfremden Eingriff voraus (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 - 3 StGB), der die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, sowie eine bestimmte konkrete Gefährdung (§ 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T abrupt bremste, hat er einen unter § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB fallenden "Außeneingriff" vorgenommen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Indem T abrupt bremste, hat er einen unter § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB fallenden "verkehrsfeindlichen Inneneingriff" vorgenommen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Alex1892
31.3.2021, 08:46:17
Müsste bei der letzten Frage nicht 315b Abs.1 Nr.3 stehen ?
Victor
31.3.2021, 09:48:02
Nein muss es nicht. Die Nr. 3 ist ja mehr der Auffangtatbestand. Hier kommt vorrangig in Betracht durch das Abbremsen mit dem Auto ein mögliches Hindernis zu bereiten. Das ist dann zuerst einschlägig.

Im🍑nderabilie
8.1.2023, 15:45:27
Da steht 315c…
Findet Nemo Tenetur
25.3.2025, 14:00:18
Ich stimme @[Alex1892](38355) insoweit zu, als der verkehrsfremde Innen
eingriffsoweit ich weiß idR unter § 315b I Nr. 3 subsumiert wird. Ich fänd es deshalb auch sinnvoller zu schreiben, dass § 315b I grds. abschließend ist. Und dann im Falle des verkehrsfremden Innen
eingriffs eine Ausnahme gemacht wird, die sich unter § 315b I Nr. 3 fassen lässt. Denn dass die einzelne Nummer in sich abschließend (Nr.2) ist, hat ja aufgrund der Existenz eines Auffangtatbestands (Nr. 3), als Information auch keinen richtigen Mehrwert/Konsequenz, oder? Der Post ist zwar schon was älter, aber vll könnte sich das Team das trotzdem nochmal ansehen @[Nora Mommsen](178057)?