Schutz der Berufsausübungsfreiheit
25. Januar 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M hat schließlich im Bundesland A Humanmedizin studiert und ihre Approbation als Ärztin erhalten. Sie möchte nun im Bundesland B als Ärztin arbeiten. Die Regierung von B untersagt M wegen ihrer regierungskritischen Vergangenheit die Arbeit als Ärztin in B.
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Einordnung des Falls
Schutz der Berufsausübungsfreiheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gewährt u.a. die Freiheit der Berufsausübung.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nur die Freiheit der Berufsausübung unterliegt dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jurapro
7.10.2022, 19:08:55
In Vertiefung steht, dass sich Unterschiede in der Rechtfertigung ergeben können. Ist der Prüfungspunkt Schranke nicht auch Teil des Prüfungspunktes Rechtfertigung?
Lukas_Mengestu
10.10.2022, 10:56:16
Hallo Jurapro, in der Tat gehört die Frage, inwieweit das Grundrecht einem Schrankenvorbehalt unterliegt, bereits zur Rechtfertigungsprüfung. Der Hinweis zielt lediglich darauf ab, dass im Folgenden noch weiter differenziert wird, welchen Bereich der Eingriff tangiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
erikxxx
9.1.2025, 11:54:47
Hallo zusammen, die Auslegung von Art. 12 Abs. 1 GG als einheitliches Grundrecht ist stark vom Ergebnis her gedacht. Eine strikte Trennung der Berufswahl- und
Berufsausübungsfreiheitwürde zwar praktische Probleme wie Kapazitätsengpässe bei Ausbildungsstätten verursachen, dennoch erscheint es fraglich, ob diese teleologische Reduktion den Wortlaut und die Systematik des Grundgesetzes ausreichend berücksichtigt. Dogmatisch wäre es meines Erachtens nachvollziehbarer, zwei unterschiedliche Grundrechte anzunehmen: Die
Berufswahlfreiheitwäre dann uneingeschränkt (oder durch verfassungsimmanente Schranken begrenzt), während die
BerufsausübungsfreiheitRegelungen unterliegt. Wie steht ihr dazu? Mit was hat das BVerfG diese Auslegung als ein Grundrecht begründet?