Schutz der Berufsausübungsfreiheit
21. Mai 2025
5 Kommentare
4,7 ★ (12.577 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M hat schließlich im Bundesland A Humanmedizin studiert und ihre Approbation als Ärztin erhalten. Sie möchte nun im Bundesland B als Ärztin arbeiten. Die Regierung von B untersagt M wegen ihrer regierungskritischen Vergangenheit die Arbeit als Ärztin in B.
Diesen Fall lösen 89,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Schutz der Berufsausübungsfreiheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gewährt u.a. die Freiheit der Berufsausübung.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nur die Freiheit der Berufsausübung unterliegt dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jurapro
7.10.2022, 19:08:55
In Vertiefung steht, dass sich Unterschiede in der Rechtfertigung ergeben können. Ist der Prüfungspunkt Schranke nicht auch Teil des Prüfungspunktes Rechtfertigung?

Lukas_Mengestu
10.10.2022, 10:56:16
Hallo Jurapro, in der Tat gehört die Frage, inwieweit das Grundrecht einem Schrankenvorbehalt unterliegt, bereits zur Rechtfertigungsprüfung. Der Hinweis zielt lediglich darauf ab, dass im Folgenden noch weiter differenziert wird, welchen Bereich der Eingriff tangiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

erikxxx
9.1.2025, 11:54:47
Hallo zusammen, die Auslegung von Art. 12 Abs. 1 GG als einheitliches Grundrecht ist stark vom Ergebnis her gedacht. Eine strikte Trennung der Berufswahl- und Berufsausübungsfreiheit würde zwar praktische Probleme wie Kapazitätsengpässe bei Ausbildungsstätten verursachen, dennoch erscheint es fraglich, ob diese teleologische Reduktion den Wortlaut und die Systematik des Grundgesetzes ausreichend berücksichtigt. Dogmatisch wäre es meines Erachtens nachvollziehbarer, zwei unterschiedliche Grundrechte anzunehmen: Die Berufswahlfreiheit wäre dann uneingeschränkt (oder durch verfassungsimmanente Schranken begrenzt), während die Berufsausübungsfreiheit Regelungen unterliegt. Wie steht ihr dazu? Mit was hat das BVerfG diese Auslegung als ein Grundrecht begründet?
SM2206
7.2.2025, 00:15:23
Grund für das einheitliche Grundrecht ist, dass sich die Begriffe Wahl und Ausübung des Berufes nicht so trennen lassen, dass jeder von ihnen nur eine bestimmte zeitliche Phase des Berufslebens bezeichnet, die sich mit der anderen nicht überschneidet. So stellt etwa die Aufnahme der Berufstätigkeit sowohl den Anfang der Berufsausübung dar wie die gerade hierin sich äußernde Berufswahl. Eine Abgrenzung wäre aber
erforderlich, würde man zwei Grundrechte annehmen, weil der Regelungsvorbehalt in dieser Lesart nur für die Berufsausübungsfreiheit gälte, die Berufswahlfreiheit aber vorbehaltlos gewährleistet wäre.

Catheryne
12.4.2025, 21:14:11
Ergänzend zu @[SM2206](200598): Ich las auch, dass die Trennung im Wortlaut nur daher rührt, dass in der Weimarer Republik ein Streit um die Einschränkbarkeit der Berufsausübung bestand. Um diesen Streit final zu beenden, wurde Art. 12 I 2 GG wohl extra aufgenommen. Historisch ließe sich daher argumentieren, dass eine Teilung in zwei Grundrechte der Berufsfreiheit nie intendiert war, auch wenn der Wortlaut tendenziell anders angelegt scheint.