Schutz der Berufsausübungsfreiheit
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M hat schließlich im Bundesland A Humanmedizin studiert und ihre Approbation als Ärztin erhalten. Sie möchte nun im Bundesland B als Ärztin arbeiten. Die Regierung von B untersagt M wegen ihrer regierungskritischen Vergangenheit die Arbeit als Ärztin in B.
Einordnung des Falls
Schutz der Berufsausübungsfreiheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gewährt u.a. die Freiheit der Berufsausübung.
Ja, in der Tat!
2. Nur die Freiheit der Berufsausübung unterliegt dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG.
Nein!
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Jurapro
7.10.2022, 19:08:55
In Vertiefung steht, dass sich Unterschiede in der Rechtfertigung ergeben können. Ist der Prüfungspunkt Schranke nicht auch Teil des Prüfungspunktes Rechtfertigung?
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
10.10.2022, 10:56:16
Hallo Jurapro, in der Tat gehört die Frage, inwieweit das Grundrecht einem Schrankenvorbehalt unterliegt, bereits zur Rechtfertigungsprüfung. Der Hinweis zielt lediglich darauf ab, dass im Folgenden noch weiter differenziert wird, welchen Bereich der Eingriff tangiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team