Schutz der Berufsausübungsfreiheit

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M hat schließlich im Bundesland A Humanmedizin studiert und ihre Approbation als Ärztin erhalten. Sie möchte nun im Bundesland B als Ärztin arbeiten. Die Regierung von B untersagt M wegen ihrer regierungskritischen Vergangenheit die Arbeit als Ärztin in B.

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Einordnung des Falls

Schutz der Berufsausübungsfreiheit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gewährt u.a. die Freiheit der Berufsausübung.

Ja, in der Tat!

Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG bestimmt: „Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden.“ Damit schützt Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG die Berufsausübungsfreiheit. Anders als Wortlaut und Systematik von Art. 12 Abs. 1 GG suggerieren, beinhaltet die Vorschrift in Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG (Wahlfreiheit) und Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG (Ausübungsfreiheit) nicht zwei verschiedene Grundrechte. Es handelt sich um ein einheitliches Grundrecht auf Berufsfreiheit, das Berufswahl, Berufsausübung und Ausbildungsfreiheit schützt. Es gewährleistet den Schutz der wirtschaftlichen bzw. berufsbezogenen Persönlichkeitsentfaltung und dient der Existenzsicherung und Selbstverwirklichung.
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2. Nur die Freiheit der Berufsausübung unterliegt dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG.

Nein!

Nach dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG scheint die Berufswahlfreiheit schrankenlos gewährt zu sein, während die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG einem Regelungsvorbehalt unterliegt. Art. 12 Abs. 1 GG beinhaltet jedoch ein einheitliches Grundrecht. Deshalb unterliegt der gesamte einheitliche Schutzbereich der Berufsfreiheit – also Berufswahl, Berufsausübung und Ausbildungsfreiheit – gleichermaßen dem Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG. Auf Rechtfertigungsebene können sich indes Unterschiede zwischen Berufswahl, Berufsausübung und Ausbildung ergeben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JURA

Jurapro

7.10.2022, 19:08:55

In Vertiefung steht, dass sich Unterschiede in der Rechtfertigung ergeben können. Ist der Prüfungspunkt Schranke nicht auch Teil des Prüfungspunktes Rechtfertigung?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.10.2022, 10:56:16

Hallo Jur

apr

o, in der Tat gehört die Frage, inwieweit das Grundrecht einem Schrankenvorbehalt unterliegt, bereits zur Rechtfertigungsprüfung. Der Hinweis zielt lediglich darauf ab, dass im Folgenden noch weiter differenziert wird, welchen Bereich der Eingriff tangiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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