Strafrecht

BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Mord, § 211 StGB

Täter tötet aus Habgier, Teilnehmer weiß von nichts

Täter tötet aus Habgier, Teilnehmer weiß von nichts

8. Juli 2025

21 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T bringt seine Mutter M um, da er frühzeitig erben möchte. Sein Cousin C leistet ihm dabei Hilfe, ohne selbst materielle Vorteile zu erstreben. C weiß nichts davon, dass T aus Gewinnstreben handelt.

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Einordnung des Falls

Täter tötet aus Habgier, Teilnehmer weiß von nichts

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die M aus "Habgier" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3 StGB) getötet.

Ja!

Habgier ist das gesteigerte abstoßende Gewinnstreben um jeden Preis, auch um den eines Menschenlebens. T hat die O getötet, um frühzeitig zu erben. Er erfüllt das Mordmerkmal der Habgier und ist aus § 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3 StGB zu bestrafen.
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2. Nach der Literaturmeinung hat sich C wegen Beihilfe zum Mord (§§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3, 27 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) setzt (1) eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat, (2) eine taugliche Teilnehmerhandlung (Hilfeleistung) und (3) den "doppelten Teilnehmervorsatz" (bezüglich der Haupttat und der Hilfeleistung) voraus sowie (4) rechtswidriges und schuldhaftes Handeln des Hilfeleistenden. Hier liegt zwar der Mord als Haupttat vor und C hat auch Hilfe geleistet, jedoch hatte der C keinen doppelten Teilnehmervorsatz bezüglich eines Mordes. Es liegt lediglich eine Beihilfe zum Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) vor, welche auch durch eine Anwendung von § 28 Abs. 2 StGB nicht zu einer Beihilfe zum Mord wird. Die Habgier bei T ist unbeachtlich für die Strafbarkeit des C, denn nach § 28 Abs. 2 StGB muss das Mordmerkmal als besonderes persönliches Merkmal bei dem Beteiligten vorliegen. C handelte nicht aus Habgier.

3. Nach der Rechtsprechung hat sich C wegen Beihilfe zum Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja, in der Tat!

Die Rechtsprechung wendet zwar grundsätzlich § 28 Abs. 1 StGB an. § 28 Abs. 1 StGB kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn sich der Teilnehmervorsatz auf das Mordmerkmal des Haupttäters bezieht. Vorliegend entfällt bereits der Teilnehmervorsatz in Bezug auf die Haupttat des Mordes. Es kommt somit nur eine Beihilfe zum Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) in Betracht.
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