Grundfall zu verschiedenen Ausprägungen

4. April 2025

6 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Polizei sucht mittels Fahndungsplakaten nach Gauner G. Darauf veröffentlicht sie Bilder vom Gesicht des G sowie persönliche Daten des G. Bilder und Daten hat die Polizei erlangt, indem sie heimlich Tagebücher des G durchforstet hat.

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Einordnung des Falls

Grundfall zu verschiedenen Ausprägungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Grundgesetz schützt den G vor Maßnahmen durch die Polizei, die seine Persönlichkeit beeinträchtigen.

Ja!

Das Grundgesetz enthält ein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen. Es gewährleistet dem einzelnen Grundrechtsträger einen Freiraum gegenüber dem Staat. In diesem ist der Grundrechtsträger grundsätzlich vor staatlichen Beeinträchtigungen seiner Persönlichkeit geschützt. G ist als Grundrechtsträger über Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG vor Beeinträchtigungen seiner Persönlichkeit durch die Polizei geschützt.
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2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) enthält unterschiedliche Gewährleistungsgehalte.

Genau, so ist das!

Die Rechtsprechung hat unterschiedliche Gewährleistungsgehalte herausgearbeitet und dazu Fallgruppen entwickelt: Unter anderem das Recht auf selbstbestimmte Entfaltung der Persönlichkeit, das Recht auf Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit, den Schutz der Vertraulichkeit sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das BVerfG betont aber die grundsätzliche Entwicklungsoffenheit des APR. Auch andere Systematisierungen und Einteilungen der Fallgruppen sind verbreitet. Sie sind nicht trennscharf voneinander abzugrenzen, sondern mit Blick auf den Schutzbedarf im Einzelfall zu bestimmen. Dir sollten wesentliche Ausprägungen des Schutzbereichs in unterschiedlichen Fallkonstellationen bekannt sein.

3. Der sachliche Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist bezüglich der Veröffentlichung der privaten Bilder von G eröffnet.

Ja, in der Tat!

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt in seiner Ausprägung als Recht auf Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit das Recht am eigenen Bild und das Recht am eigenen Wort. Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen Einflussmöglichkeiten bezüglich der Veröffentlichung von Abbildungen seiner Person. Die Polizei hat ohne Einverständnis des G Bilder mit dessen Gesicht und damit Abbildungen seiner Person veröffentlicht. G ist damit in seinem Recht auf Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit, speziell im Recht am eigenen Bild, betroffen.

4. Der sachliche Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist zudem bezüglich der Veröffentlichung der persönlichen Daten des G eröffnet.

Ja!

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dem Einzelnen die Befugnis, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Die Polizei hat ohne Einverständnis des G dessen persönliche Daten veröffentlicht. G wurde damit in seiner Befugnis beschränkt, über die Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Er ist damit in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen.

5. Der sachliche Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist bezüglich der Durchforstung der Tagebücher durch die Polizei eröffnet.

Genau, so ist das!

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt zudem die Privat- und Intimsphäre. Dieser Vertraulichkeitsschutz umfasst unter anderem Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als privat eingestuft werden. In einem Tagebuch finden sich typischerweise private Aufzeichnungen. Das unbefugte Durchforsten des Tagebuchs des G stellt deshalb eine Beeinträchtigung von dessen Privatsphäre dar.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

11.12.2021, 15:13:09

Möglicherweise erübrigt sich meine Frage bereits in den nächsten Unterkapiteln: Wie sähe es hier grob bezüglich der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung aus?

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

13.12.2021, 17:58:18

Hallo L, berechtigte Frage, die wir in der Tat im Unterkapitel zur Rechtfertigung behandeln werden. Schon mal vorab: Qualifiziert man die Tagebuchaufzeichnungen als Privatsphäre, bedarf es zur Rechtfertigung des

Eingriff

s der Abwägung. Diese ist bei strafprozessualen und gefahrenabwehrrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen typischerweise vorgeprägt durch die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage (vgl. z.B. §§ 98, 102, 105 StPO). Danach müssen für

Eingriff

e in die Privatsphäre regelmäßig besonders hohe Schutzgüter im Raum stehen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit kommt es dann noch zur Abwägung der gegenüberstehenden Rechtsgüter im konkreten Einzelfall. Werden Informationen erlangt, die durch die Intimsphäre geschützt sind und deshalb dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung zuzuordnen sind, können diese

Eingriff

e nicht gerechtfertigt werden. Dies wird auch einfachgesetzlich nachvollzogen (vgl. z.B. § 100d StPO). Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

13.12.2021, 18:10:04

Danke vielmals! 👍

Evan Bermel

Evan Bermel

30.5.2022, 12:34:37

Muss man immer ein richterliche Beschluß haben als Polizist, um sowas wie Tagebücher zu durchforsten? Genügt ein einfaches Durchsuchungserlass vom Richter?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

7.6.2022, 17:35:42

Hallo Evan Bermel, grundsätzlich ist ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich, dabei wird nicht unterschieden zwischen unterschiedlichen Arten von Beschlüssen - § 105 StPO. Einzig bei Gefahr im Verzug liegt die Anordnungskompetenz für eine Durchsuchung bei der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen. Tagebücher können einem

Beschlagnahmeverbot

gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unterliegen, wenn die Verwertung einen Verstoß darstellen würde. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Cosmonaut

Cosmonaut

16.2.2025, 13:03:01

In der Mündlichen kann es von Vorteil sein auf die Frage „Wo findet sich das APR denn in der StPO wieder?“ vorbereitet zu sein (glaubt mir..). Daher eine Zusammenstellung: Mehrere Regelungen der Strafprozessordnung (StPO) greifen in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Besonders betroffen sind Maßnahmen, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die

Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

, das

Recht am eigenen Wort

und Bild oder die Privatsphäre berühren. Dazu gehören insbesondere: 1. Ermittlungsmaßnahmen mit

Eingriff

in die Privatsphäre - Durchsuchung (§§ 102–110 StPO) →

Eingriff

in die räumliche Privatsphäre, z. B. Durchsuchung von Wohnung oder Geschäftsräumen. - Beschlagnahme (§§ 94–

98 StPO

) → Betroffen ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, insbesondere bei der

Sicherstellung

persönlicher Dokumente oder Daten. -

Telefonüberwachung

(§§ 100a–100b StPO) → Schwerwiegender

Eingriff

in die Vertraulichkeit der Kommunikation. - Online-Durchsuchung (§ 100b StPO) → Besonders gravierender

Eingriff

in die informationelle Selbstbestimmung und die Integrität informationstechnischer Systeme. -

Postbeschlagnahme

(§ 9

9 StPO

) →

Eingriff

in das Briefgeheimnis. 2. Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und Überwachung - Erkennungsdienstliche Maßnahmen (§ 81b StPO) → Betroffen ist das Recht am eigenen Bild (z. B. Fingerabdrücke, Fotos). - DNA-Analyse (§ 81g StPO) → Besonders sensibler

Eingriff

in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. - Funkzellenabfrage (§ 100g StPO) → Betroffen ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. 3. Öffentlichkeitswirksame

Eingriff

e - Öffentliche Fahndung (§ 131b StPO) →

Eingriff

in das Recht am eigenen Bild und die informationelle Selbstbestimmung. - Medienberichterstattung über laufende Verfahren → Kann in das APR der Betroffenen eingreifen, insbesondere bei Verdachtsberichterstattung. 4.

Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen

- Einsatz

verdeckter Ermittler

(§ 110a StPO) →

Eingriff

in das Vertrauensverhältnis und die Privatsphäre. -

Lauschangriff

(§§ 100c–100f StPO) → Greift in die private und räumliche Lebensführung ein. 5. Öffentlichkeitsprinzip im Strafverfahren - §

169 GVG

(Öffentlichkeit der Verhandlung) → Kann in das APR des Angeklagten oder Zeugen eingreifen, insbesondere wenn schutzwürdige persönliche Informationen betroffen sind. Fazit: Die genannten Regelungen sind zwar

Eingriff

e in das APR, aber grds. gerechtfertigt (Stichwort:

Abwägungslehre

, Spährenmodell), wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. In der Praxis müssen Gerichte und Ermittlungs

behörde

n stets zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse und den Grundrechten der Betroffenen abwägen.


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