Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Grundfall zu verschiedenen Ausprägungen
Grundfall zu verschiedenen Ausprägungen
4. April 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (29.727 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Polizei sucht mittels Fahndungsplakaten nach Gauner G. Darauf veröffentlicht sie Bilder vom Gesicht des G sowie persönliche Daten des G. Bilder und Daten hat die Polizei erlangt, indem sie heimlich Tagebücher des G durchforstet hat.
Diesen Fall lösen 98,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall zu verschiedenen Ausprägungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Grundgesetz schützt den G vor Maßnahmen durch die Polizei, die seine Persönlichkeit beeinträchtigen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) enthält unterschiedliche Gewährleistungsgehalte.
Genau, so ist das!
3. Der sachliche Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist bezüglich der Veröffentlichung der privaten Bilder von G eröffnet.
Ja, in der Tat!
4. Der sachliche Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist zudem bezüglich der Veröffentlichung der persönlichen Daten des G eröffnet.
Ja!
5. Der sachliche Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist bezüglich der Durchforstung der Tagebücher durch die Polizei eröffnet.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
11.12.2021, 15:13:09
Möglicherweise erübrigt sich meine Frage bereits in den nächsten Unterkapiteln: Wie sähe es hier grob bezüglich der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung aus?

Wendelin Neubert
13.12.2021, 17:58:18
Hallo L, berechtigte Frage, die wir in der Tat im Unterkapitel zur Rechtfertigung behandeln werden. Schon mal vorab: Qualifiziert man die Tagebuchaufzeichnungen als Privatsphäre, bedarf es zur Rechtfertigung des
Eingriffs der Abwägung. Diese ist bei strafprozessualen und gefahrenabwehrrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen typischerweise vorgeprägt durch die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage (vgl. z.B. §§ 98, 102, 105 StPO). Danach müssen für
Eingriffe in die Privatsphäre regelmäßig besonders hohe Schutzgüter im Raum stehen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit kommt es dann noch zur Abwägung der gegenüberstehenden Rechtsgüter im konkreten Einzelfall. Werden Informationen erlangt, die durch die Intimsphäre geschützt sind und deshalb dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung zuzuordnen sind, können diese
Eingriffe nicht gerechtfertigt werden. Dies wird auch einfachgesetzlich nachvollzogen (vgl. z.B. § 100d StPO). Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
ehemalige:r Nutzer:in
13.12.2021, 18:10:04
Danke vielmals! 👍
Evan Bermel
30.5.2022, 12:34:37
Muss man immer ein richterliche Beschluß haben als Polizist, um sowas wie Tagebücher zu durchforsten? Genügt ein einfaches Durchsuchungserlass vom Richter?

Nora Mommsen
7.6.2022, 17:35:42
Hallo Evan Bermel, grundsätzlich ist ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich, dabei wird nicht unterschieden zwischen unterschiedlichen Arten von Beschlüssen - § 105 StPO. Einzig bei Gefahr im Verzug liegt die Anordnungskompetenz für eine Durchsuchung bei der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen. Tagebücher können einem
Beschlagnahmeverbotgem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unterliegen, wenn die Verwertung einen Verstoß darstellen würde. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Cosmonaut
16.2.2025, 13:03:01
In der Mündlichen kann es von Vorteil sein auf die Frage „Wo findet sich das APR denn in der StPO wieder?“ vorbereitet zu sein (glaubt mir..). Daher eine Zusammenstellung: Mehrere Regelungen der Strafprozessordnung (StPO) greifen in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Besonders betroffen sind Maßnahmen, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die
Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, das
Recht am eigenen Wortund Bild oder die Privatsphäre berühren. Dazu gehören insbesondere: 1. Ermittlungsmaßnahmen mit
Eingriffin die Privatsphäre - Durchsuchung (§§ 102–110 StPO) →
Eingriffin die räumliche Privatsphäre, z. B. Durchsuchung von Wohnung oder Geschäftsräumen. - Beschlagnahme (§§ 94–
98 StPO) → Betroffen ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, insbesondere bei der
Sicherstellungpersönlicher Dokumente oder Daten. -
Telefonüberwachung(§§ 100a–100b StPO) → Schwerwiegender
Eingriffin die Vertraulichkeit der Kommunikation. - Online-Durchsuchung (§ 100b StPO) → Besonders gravierender
Eingriffin die informationelle Selbstbestimmung und die Integrität informationstechnischer Systeme. -
Postbeschlagnahme(§ 9
9 StPO) →
Eingriffin das Briefgeheimnis. 2. Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und Überwachung - Erkennungsdienstliche Maßnahmen (§ 81b StPO) → Betroffen ist das Recht am eigenen Bild (z. B. Fingerabdrücke, Fotos). - DNA-Analyse (§ 81g StPO) → Besonders sensibler
Eingriffin das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. - Funkzellenabfrage (§ 100g StPO) → Betroffen ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. 3. Öffentlichkeitswirksame
Eingriffe - Öffentliche Fahndung (§ 131b StPO) →
Eingriffin das Recht am eigenen Bild und die informationelle Selbstbestimmung. - Medienberichterstattung über laufende Verfahren → Kann in das APR der Betroffenen eingreifen, insbesondere bei Verdachtsberichterstattung. 4.
Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen- Einsatz
verdeckter Ermittler(§ 110a StPO) →
Eingriffin das Vertrauensverhältnis und die Privatsphäre. -
Lauschangriff(§§ 100c–100f StPO) → Greift in die private und räumliche Lebensführung ein. 5. Öffentlichkeitsprinzip im Strafverfahren - §
169 GVG(Öffentlichkeit der Verhandlung) → Kann in das APR des Angeklagten oder Zeugen eingreifen, insbesondere wenn schutzwürdige persönliche Informationen betroffen sind. Fazit: Die genannten Regelungen sind zwar
Eingriffe in das APR, aber grds. gerechtfertigt (Stichwort:
Abwägungslehre, Spährenmodell), wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. In der Praxis müssen Gerichte und Ermittlungs
behörden stets zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse und den Grundrechten der Betroffenen abwägen.