Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Grundfall zu verschiedenen Ausprägungen
Grundfall zu verschiedenen Ausprägungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Polizei sucht mittels Fahndungsplakaten nach Gauner G. Darauf veröffentlicht sie Bilder vom Gesicht des G sowie persönliche Daten des G. Bilder und Daten hat die Polizei erlangt, indem sie heimlich Tagebücher des G durchforstet hat.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall zu verschiedenen Ausprägungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Grundgesetz schützt den G vor Maßnahmen durch die Polizei, die seine Persönlichkeit beeinträchtigen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) enthält unterschiedliche Gewährleistungsgehalte.
Genau, so ist das!
3. Der sachliche Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist bezüglich der Veröffentlichung der privaten Bilder von G eröffnet.
Ja, in der Tat!
4. Der sachliche Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist zudem bezüglich der Veröffentlichung der persönlichen Daten des G eröffnet.
Ja!
5. Der sachliche Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist bezüglich der Durchforstung der Tagebücher durch die Polizei eröffnet.
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
L
11.12.2021, 15:13:09
Möglicherweise erübrigt sich meine Frage bereits in den nächsten Unterkapiteln: Wie sähe es hier grob bezüglich der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung aus?
Wendelin Neubert
13.12.2021, 17:58:18
Hallo L, berechtigte Frage, die wir in der Tat im Unterkapitel zur Rechtfertigung behandeln werden. Schon mal vorab: Qualifiziert man die Tagebuchaufzeichnungen als Privatsphäre, bedarf es zur Rechtfertigung des Eingriffs der Abwägung. Diese ist bei strafprozessualen und gefahrenabwehrrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen typischerweise vorgeprägt durch die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen
Ermächtigungsgrundlage(vgl. z.B. §§ 98, 102, 105 StPO). Danach müssen für Eingriffe in die Privatsphäre regelmäßig besonders hohe Schutzgüter im Raum stehen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit kommt es dann noch zur Abwägung der gegenüberstehenden
Rechtsgüterim konkreten Einzelfall. Werden Informationen erlangt, die durch die Intimsphäre geschützt sind und deshalb dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung zuzuordnen sind, können diese Eingriffe nicht gerechtfertigt werden. Dies wird auch einfachgesetzlich nachvollzogen (vgl. z.B. § 100d StPO). Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
L
13.12.2021, 18:10:04
Danke vielmals! 👍
Evan Bermel
30.5.2022, 12:34:37
Muss man immer ein richterliche Beschluß haben als Polizist, um sowas wie Tagebücher zu durchforsten? Genügt ein einfaches Durchsuchungserlass vom Richter?
Nora Mommsen
7.6.2022, 17:35:42
Hallo Evan Bermel, grundsätzlich ist ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich, dabei wird nicht unterschieden zwischen unterschiedlichen Arten von Beschlüssen - § 105 StPO. Einzig bei
Gefahr im Verzugliegt die Anordnungskompetenz für eine Durchsuchung bei der Staatsanwaltschaft und ihren
Ermittlungspersonen. Tagebücher können einem
Beschlagnahmeverbotgem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unterliegen, wenn die Verwertung einen Verstoß darstellen würde. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team