Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Meinungsäußerungsfreiheit: Wahl des Ortes der Meinungsäußerung 2
Meinungsäußerungsfreiheit: Wahl des Ortes der Meinungsäußerung 2
19. April 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (10.478 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Friedensaktivistin F meint, das neue Rüstungsprojekt der Bundesregierung sei "Kriegstreiberei". Das müssten jetzt auch mal die Soldaten erfahren. Deshalb will F auf einer Bundeswehr-Basis ihre Kritik vortragen und Flyer verteilen. Die Bundeswehr verweigert F Zugang zur Basis.
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Einordnung des Falls
Meinungsäußerungsfreiheit: Wahl des Ortes der Meinungsäußerung 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst die Wahl des Zeitpunkts und des Ortes der Meinungskundgabe.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Aus dem sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit und dem Recht, den Ort der Meinungskundgabe zu wählen, folgt ein Anspruch auf Zugang zu Örtlichkeiten, die sonst nicht öffentlich zugänglich sind.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das Betreten der Bundeswehr-Basis durch F ist vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) umfasst. F kann daher von der Bundeswehr Zugang zur Basis verlangen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TomBombadil
1.5.2024, 23:10:51
Stellt sich die Frage nach dem Zutritt zu nicht öffentlichen Plätzen theoretisch nicht auch im Rahmen des Art. 2 II 2 GG? Wenn ja, könnte hier evtl. auch noch eine Querverbindung geschaffen werden.

LS2024
20.2.2025, 09:01:10
Wie müsste ich das in der Klausur aufbauen? Soweit sie sich auf die Basis begeben möchte und daran gehindert wird, liegt noch kein von Art. 5 I GG geschütztes Verhalten vor, sodass schon die Eröffnung des Schutzbereichs abzulehnen ist. Stünde sie bereits auf der Militärbasis und würde Parolen brüllen, dann wäre der Schutzbereich ja schon eröffnet. Dann läge darin, sie vom Gelände zu befördern (evtl. festzunehmen) ein Eingriff in die
Meinungsfreiheit. Dann würde ich die Frage der freien Wahl des Ortes der Meinungskundgebung auf Ebene der Schrankenprüfung thematisieren. Richtig?

LS2024
20.2.2025, 09:53:41
"Allerdings verschafft auch Art. 5 I 1 GG dem Einzelnen keinen Anspruch auf Zutritt zu ihm sonst nicht zugänglichen Orten. Die
Meinungsäußerungsfreiheitist dem Bürger nur dort gewährleistet, wo er tatsächlich
Zugangfindet. Anders als im Fall des Art. 8 I GG ist dabei die Meinungskundgabe aber nicht schon ihrem Schutzbereich nach auf öffentliche, der Kommunikation dienende Foren begrenzt." - BVerfG NJW 2011, 1201 Rn. 98 Das verstehe ich nun so, dass es sich bei der örtlichen Begrenzung nicht um eine Begrenzung des Schutzbereichs handelt. Somit wäre wohl im Ausgangsfall und in der "Abwandlung" der Schutzbereich eröffnet. Oder missverstehe ich das BVerfG hier?

di203
26.2.2025, 19:56:33
Sehr großes Lob an die perspektivisch originalgetreue Zeichnung, mir kommen direkt ein paar Kasernen, die 1 zu 1 so aussehen, in den Kopf!
Leo Lee
28.2.2025, 18:09:28
Hallo di203, vielen herzlichen Dank für die lieben Worte! Worte wie deine treiben uns bei Jurafuchs täglich dazu an, noch mehr solcher tollen Zeichnungen ins Leben zu rufen. Deshalb freuen wir uns umso mehr, wenn unsere Zeichnungen auf positive Resonanz treffen. Deshalb: DANKE, dass du uns wissen lässt, dass unsere Arbeit und Mühe sich auszahlen und vor allem dafür, dass du uns mitteilst, welche Zeichnungen besonders amüsant und gut gelungen sind, damit wir diese als Maßstab für künftige Aufgaben nehmen können. Das Zeichen-Team arbeitet auch jetzt noch mit Hochdruck daran, die Aufgabe mit solchen ebenfalls ausgezeichneten Zeichnungen auszufüllen! Wir wünschen dir weiterhin viel Spaß mit den restlichen - ebenso tollen - Aufgaben und freuen uns auf weitere Feedbacks (auch sehr gerne Verbesserungsvorschläge) von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo