Meinungsäußerungsfreiheit: Wahl des Ortes der Meinungsäußerung 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Friedensaktivistin F meint, das neue Rüstungsprojekt der Bundesregierung sei "Kriegstreiberei". Das müssten jetzt auch mal die Soldaten erfahren. Deshalb will F auf einer Bundeswehr-Basis ihre Kritik vortragen und Flyer verteilen. Die Bundeswehr verweigert F Zugang zur Basis.
Einordnung des Falls
Meinungsäußerungsfreiheit: Wahl des Ortes der Meinungsäußerung 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst die Wahl des Zeitpunkts und des Ortes der Meinungskundgabe.
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Genau, so ist das!
2. Aus dem sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit und dem Recht, den Ort der Meinungskundgabe zu wählen, folgt ein Anspruch auf Zugang zu Örtlichkeiten, die sonst nicht öffentlich zugänglich sind.
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Nein, das trifft nicht zu!
3. Das Betreten der Bundeswehr-Basis durch F ist vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) umfasst. F kann daher von der Bundeswehr Zugang zur Basis verlangen.
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Nein!