Meinungsäußerungsfreiheit: Wahl des Ortes der Meinungsäußerung 2


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Friedensaktivistin F meint, das neue Rüstungsprojekt der Bundesregierung sei "Kriegstreiberei". Das müssten jetzt auch mal die Soldaten erfahren. Deshalb will F auf einer Bundeswehr-Basis ihre Kritik vortragen und Flyer verteilen. Die Bundeswehr verweigert F Zugang zur Basis.

Einordnung des Falls

Meinungsäußerungsfreiheit: Wahl des Ortes der Meinungsäußerung 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst die Wahl des Zeitpunkts und des Ortes der Meinungskundgabe.

Genau, so ist das!

Damit die Meinungsäußerung effektiv erfolgen kann, darf der Äußernde diejenigen Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung und die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht. Insbesondere Zeit und Ort haben großen Einfluss darauf, ob eine Meinung in der Öffentlichkeit Gehör findet. Hinzu kommt, dass oftmals die Art und Weise der Meinungskundgabe mit der Wahl des Zeitpunkts und des Ortes zusammenhängt.

2. Aus dem sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit und dem Recht, den Ort der Meinungskundgabe zu wählen, folgt ein Anspruch auf Zugang zu Örtlichkeiten, die sonst nicht öffentlich zugänglich sind.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) beinhaltet das Recht, den Ort der Meinungskundgabe frei zu wählen. Allerdings beinhaltet dies nur ein Zugangsrecht zu Orten, zu denen ein tatsächlicher und rechtmäßiger Zugang der Öffentlichkeit und des Grundrechtsträgers besteht. Die Meinungsfreiheit verschafft dem "Einzelnen keinen Anspruch auf Zutritt zu ihm sonst nicht zugänglichen Orten" (BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 - 1 BvR 699/06, RdNr. 98). Diese Problematik stellt sich gleichermaßen im Zusammenhang der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) und wird parallel gelöst.

3. Das Betreten der Bundeswehr-Basis durch F ist vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) umfasst. F kann daher von der Bundeswehr Zugang zur Basis verlangen.

Nein!

Die Wahl des Ortes ist vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst. Nicht erfasst ist jedoch ein Zugangsrecht zu Orten, die dem Grundrechtsträger weder tatsächlich noch rechtmäßig zugänglich sind. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verschafft auch keinen Anspruch auf Zugang zu Orten, zu denen ansonsten kein Zugang besteht. Die Bundeswehr-Basis ist von Rechts wegen - als militärischer Sicherheits- oder Sperrbereich - weder für die Öffentlichkeit noch für F zugänglich.

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TO

TomBombadil

1.5.2024, 23:10:51

Stellt sich die Frage nach dem Zutritt zu nicht öffentlichen Plätzen theoretisch nicht auch im Rahmen des Art. 2 II 2 GG? Wenn ja, könnte hier evtl. auch noch eine Querverbindung geschaffen werden.


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