Öffentliches Recht

Grundrechte

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)

Meinungsäußerungsfreiheit: Wahl des Ortes der Meinungsäußerung 2

Meinungsäußerungsfreiheit: Wahl des Ortes der Meinungsäußerung 2

19. April 2025

7 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Friedensaktivistin F meint, das neue Rüstungsprojekt der Bundesregierung sei "Kriegstreiberei". Das müssten jetzt auch mal die Soldaten erfahren. Deshalb will F auf einer Bundeswehr-Basis ihre Kritik vortragen und Flyer verteilen. Die Bundeswehr verweigert F Zugang zur Basis.

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Einordnung des Falls

Meinungsäußerungsfreiheit: Wahl des Ortes der Meinungsäußerung 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst die Wahl des Zeitpunkts und des Ortes der Meinungskundgabe.

Genau, so ist das!

Damit die Meinungsäußerung effektiv erfolgen kann, darf der Äußernde diejenigen Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung und die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht. Insbesondere Zeit und Ort haben großen Einfluss darauf, ob eine Meinung in der Öffentlichkeit Gehör findet. Hinzu kommt, dass oftmals die Art und Weise der Meinungskundgabe mit der Wahl des Zeitpunkts und des Ortes zusammenhängt.
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2. Aus dem sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit und dem Recht, den Ort der Meinungskundgabe zu wählen, folgt ein Anspruch auf Zugang zu Örtlichkeiten, die sonst nicht öffentlich zugänglich sind.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) beinhaltet das Recht, den Ort der Meinungskundgabe frei zu wählen. Allerdings beinhaltet dies nur ein Zugangsrecht zu Orten, zu denen ein tatsächlicher und rechtmäßiger Zugang der Öffentlichkeit und des Grundrechtsträgers besteht. Die Meinungsfreiheit verschafft dem "Einzelnen keinen Anspruch auf Zutritt zu ihm sonst nicht zugänglichen Orten" (BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 - 1 BvR 699/06, RdNr. 98). Diese Problematik stellt sich gleichermaßen im Zusammenhang der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) und wird parallel gelöst.

3. Das Betreten der Bundeswehr-Basis durch F ist vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) umfasst. F kann daher von der Bundeswehr Zugang zur Basis verlangen.

Nein!

Die Wahl des Ortes ist vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst. Nicht erfasst ist jedoch ein Zugangsrecht zu Orten, die dem Grundrechtsträger weder tatsächlich noch rechtmäßig zugänglich sind. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verschafft auch keinen Anspruch auf Zugang zu Orten, zu denen ansonsten kein Zugang besteht. Die Bundeswehr-Basis ist von Rechts wegen - als militärischer Sicherheits- oder Sperrbereich - weder für die Öffentlichkeit noch für F zugänglich.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TO

TomBombadil

1.5.2024, 23:10:51

Stellt sich die Frage nach dem Zutritt zu nicht öffentlichen Plätzen theoretisch nicht auch im Rahmen des Art. 2 II 2 GG? Wenn ja, könnte hier evtl. auch noch eine Querverbindung geschaffen werden.

LS2024

LS2024

20.2.2025, 09:01:10

Wie müsste ich das in der Klausur aufbauen? Soweit sie sich auf die Basis begeben möchte und daran gehindert wird, liegt noch kein von Art. 5 I GG geschütztes Verhalten vor, sodass schon die Eröffnung des Schutzbereichs abzulehnen ist. Stünde sie bereits auf der Militärbasis und würde Parolen brüllen, dann wäre der Schutzbereich ja schon eröffnet. Dann läge darin, sie vom Gelände zu befördern (evtl. festzunehmen) ein Eingriff in die

Meinungsfreiheit

. Dann würde ich die Frage der freien Wahl des Ortes der Meinungskundgebung auf Ebene der Schrankenprüfung thematisieren. Richtig?

LS2024

LS2024

20.2.2025, 09:53:41

"Allerdings verschafft auch Art. 5 I 1 GG dem Einzelnen keinen Anspruch auf Zutritt zu ihm sonst nicht zugänglichen Orten. Die

Meinungsäußerungsfreiheit

ist dem Bürger nur dort gewährleistet, wo er tatsächlich

Zugang

findet. Anders als im Fall des Art. 8 I GG ist dabei die Meinungskundgabe aber nicht schon ihrem Schutzbereich nach auf öffentliche, der Kommunikation dienende Foren begrenzt." - BVerfG NJW 2011, 1201 Rn. 98 Das verstehe ich nun so, dass es sich bei der örtlichen Begrenzung nicht um eine Begrenzung des Schutzbereichs handelt. Somit wäre wohl im Ausgangsfall und in der "Abwandlung" der Schutzbereich eröffnet. Oder missverstehe ich das BVerfG hier?

di203

di203

26.2.2025, 19:56:33

Sehr großes Lob an die perspektivisch originalgetreue Zeichnung, mir kommen direkt ein paar Kasernen, die 1 zu 1 so aussehen, in den Kopf!

LELEE

Leo Lee

28.2.2025, 18:09:28

Hallo di203, vielen herzlichen Dank für die lieben Worte! Worte wie deine treiben uns bei Jurafuchs täglich dazu an, noch mehr solcher tollen Zeichnungen ins Leben zu rufen. Deshalb freuen wir uns umso mehr, wenn unsere Zeichnungen auf positive Resonanz treffen. Deshalb: DANKE, dass du uns wissen lässt, dass unsere Arbeit und Mühe sich auszahlen und vor allem dafür, dass du uns mitteilst, welche Zeichnungen besonders amüsant und gut gelungen sind, damit wir diese als Maßstab für künftige Aufgaben nehmen können. Das Zeichen-Team arbeitet auch jetzt noch mit Hochdruck daran, die Aufgabe mit solchen ebenfalls ausgezeichneten Zeichnungen auszufüllen! Wir wünschen dir weiterhin viel Spaß mit den restlichen - ebenso tollen - Aufgaben und freuen uns auf weitere Feedbacks (auch sehr gerne Verbesserungsvorschläge) von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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