Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten

Rücknahme ücknahme eines begünstigenden VAs, der auf eine einmalige Geldleistung gerichtet ist

Rücknahme ücknahme eines begünstigenden VAs, der auf eine einmalige Geldleistung gerichtet ist

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Unternehmerin U erhält von Gemeinde G einen Subventionsbescheid. G fällt später auf, dass dem Sachbearbeiter ein Fehler unterlaufen war: U erfüllt nicht die rechtlichen Fördervoraussetzungen und hätte die Subvention rechtmäßig nicht erhalten dürfen. G hebt den Förderbescheid auf.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Rücknahme ücknahme eines begünstigenden VAs, der auf eine einmalige Geldleistung gerichtet ist

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei der Aufhebung von Verwaltungsakten unterscheidet man zwischen Rücknahme und Widerruf. Vorliegend handelt es sich um einen Widerruf.

Nein, das ist nicht der Fall!

"Aufhebung" eines Verwaltungsakts ist der Oberbegriff für die Arten behördlicher Aufhebung: Rücknahme und Widerruf. Bei einer behördlichen Aufhebung handelt es sich um eine Rücknahme, wenn der aufgehobenen Verwaltungsakt rechtswidrig ist. (§ 48 VwVfG). Dagegen liegt ein Widerruf vor, wenn der aufgehobenen Verwaltungsakt rechtmäßig ist. (§ 49 VwVfG). Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er gegen höherrangiges Recht verstößt. Die rechtlichen Fördervoraussetzungen waren hier nicht erfüllt. Die Bewilligung von Fördermitteln war daher rechtswidrig und wurde zurückgenommen.
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2. Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts ist - im Gegensatz zur Rücknahme eines belastenden Verwaltungsakts - nur eingeschränkt möglich.

Ja, in der Tat!

Will die Behörde einen begünstigenden Verwaltungsakt zurücknehmen, ist das aus Sicht des Adressaten grundsätzlich nachteilig. Die Rücknahme eines belastenden Verwaltungsakts hingegen ist für den Bürger in der Regel vorteilhaft. Die Regeln des § 48 VwVfG funktionieren im Sinne dieser Annahme: Während die Behörde einen belastenden Verwaltungsakt jederzeit zurücknehmen darf (§ 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG), kann die Behörde einen begünstigenden Verwaltungsakt (Legaldefinition in § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG) nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 48 Abs. 2-4 VwVfG zurücknehmen.

3. Der Subventionsbescheid ist ein begünstigender Verwaltungsakt.

Ja!

Ein belastender Verwaltungsakt liegt vor, wenn die getroffene Regelung nachteilig für den Bürger ist. Dagegen liegt ein begünstigender Verwaltungsakt vor, wenn dieser ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (§ 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG). Durch den Subventionsbescheid wird die Rechtsgrundlage für die Auszahlung der Subvention geschaffen. Der Verwaltungsakt ist rechtlich vorteilhaft und damit ein begünstigender Verwaltungsakt. Die Subsumtion kann in einem unproblematischen Fall wie hier noch knapper ausfallen.

4. U's Interesse am Fortbestand der Begünstigung steht dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts gegenüber.

Genau, so ist das!

Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakt trifft den Adressaten besonders hart, wenn er auf den Fortbestand der Begünstigung vertraut hat. Andererseits besteht ein öffentliches Interesse daran, dass rechtswidrige Verwaltungsakte nicht länger bestehen bleiben, sondern zurückgenommen werden. Die Behörde muss die beiden widerstreitenden Interessen gegeneinander abwägen, wenn sie den Verwaltungsakt zurücknehmen will. Eine Rücknahme ist nur dann möglich, wenn das öffentliche Interesse überwiegt. Die Details der Abwägung regelt § 48 Abs. 2, Abs. 3 VwVfG. G kann den Subventionsbescheid nur zurücknehmen, wenn das öffentliche Rücknahmeinteresse überwiegt.

5. Die Zulässigkeit der Rücknahme von U's Subventionsbescheid richtet sich nach § 48 Abs. 2 VwVfG.

Ja, in der Tat!

§ 48 Abs. 2-4 VwVfG normiert Voraussetzungen der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte. § 48 Abs. 2 VwVfG regelt die Rücknahme von Verwaltungsakten, die einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistungen gewähren. Hat der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut und ist sein Vertrauen schutzwürdig, ist die Rücknahme ausgeschlossen. Die Norm regelt, wann das Vertrauen schutzwürdig (§ 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG) und wann nicht schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG). Der Subventionsbescheid ist Grundlage für eine Geldleistung. § 48 VwVfG ist sehr verständlich ausgestaltet: Nachlesen, statt Auswendiglernen!
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