Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Vertretung des Kaufmanns
Erteilung der Prokura, § 48 Abs. 1 HGB, beschränkt Geschäftsfähige
Erteilung der Prokura, § 48 Abs. 1 HGB, beschränkt Geschäftsfähige
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G ist Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der X-GmbH. Sie erklärt dem 16-jährigen P, sie erteile ihm Prokura.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Erteilung der Prokura, § 48 Abs. 1 HGB, beschränkt Geschäftsfähige
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G kann für die X-GmbH Prokura erteilen (§ 48 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. P‘s beschränkte Geschäftsfähigkeit (§§ 106, 2 BGB) steht der Erteilung von Prokura entgegen.
Nein!
3. G hat P wirksam Prokura erteilt (§ 48 Abs. 1 HGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Johannes Nebe
2.8.2024, 15:51:47
Im Maßstab heißt es, bei Mängeln der Vertretungsmacht hafte der beschränkt Geschäftsfähige nur, wenn er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters handele, § 179 III 2 BGB. Aber hier geht es zunächst gar nicht um einen Mangel der Vertretungsmacht, denn gem. § 165 BGB und hM ist eine Vertretung durch den beschränkt Geschäftsfähigen möglich. Er ist nicht per se falsus procurator. Irritierend ist aber in der Tat, dass § 179 BGB sich systematisch eigentlich auf die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht bezieht, dass aber in § 179 III 2 BGB Gegenstand der Zustimmung weniger die Vertretungsmacht ist, sondern die Vornahme des Vertretergeschäfts ohne oder mit Vertretungsmacht (Ulrici in BeckOGK BGB § 179 Rn. 80; Grüneberg/Ellenberger BGB § 179 Rn. 4).