Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Vertretung des Kaufmanns
Umfang der Prokura, gewöhnliche und außergewöhnliche Geschäfte, § 49 Abs. 1 HGB
Umfang der Prokura, gewöhnliche und außergewöhnliche Geschäfte, § 49 Abs. 1 HGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Prokurist P des Küchenherstellers „Küchenqualle KG“ bestellt bei V 10 Strandkörbe. Er erwähnt, dass er diese für die „Küchenqualle KG“ benötige.
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Einordnung des Falls
Umfang der Prokura, gewöhnliche und außergewöhnliche Geschäfte, § 49 Abs. 1 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. P hat eine eigene Willenserklärung abgegeben (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. P hat im Namen der „Küchenqualle-KG“ gehandelt (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB).
Ja!
3. P hat innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht gehandelt (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB, § 49 Abs. 1 HGB).
Genau, so ist das!
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