Umfang der Prokura, gewöhnliche und außergewöhnliche Geschäfte, § 49 Abs. 1 HGB


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Prokurist P des Küchenherstellers „Küchenqualle KG“ bestellt bei V 10 Strandkörbe. Er erwähnt, dass er diese für die „Küchenqualle KG“ benötige.

Einordnung des Falls

Umfang der Prokura, gewöhnliche und außergewöhnliche Geschäfte, § 49 Abs. 1 HGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. P hat eine eigene Willenserklärung abgegeben (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).

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Ja, in der Tat!

Der Vertreter muss eine eigene, wirksame Willenserklärung abgeben (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Erforderlich ist, dass er zumindest beschränkt geschäftsfähig ist (§ 165 BGB). Durch die Abgabe einer eigenen Erklärung unterscheidet er sich vom Boten, der lediglich eine fremde Willenserklärung überbringt. P hat mit der Erklärung, 10 Strandkörbe zu bestellen, nicht lediglich eine fremde Willenserklärung überbracht. Der Wirksamkeit der Erklärung entgegenstehende Anhaltspunkte gibt es keine.

2. P hat im Namen der „Küchenqualle-KG“ gehandelt (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB).

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Ja!

Der Vertreter muss die Erklärung im Namen des Vertretenen abgeben (Offenkundigkeitsprinzip), damit für den Rechtsverkehr klar wird, wer Vertragspartei sein soll. Der Wille, in fremdem Namen zu handeln, kann sich aus ausdrücklicher Erklärung oder aus den Umständen ergeben (§ 164 Abs.1 S. 2 BGB). Bei unternehmensbezogenen Geschäften ist davon auszugehen, dass der Unternehmensträger verpflichtet werden soll. P erklärt, 10 Strandkörbe bestellen zu wollen. Er erwähnt ausdrücklich, dass er diese für die „Küchenqualle KG“ benötige. Hieraus geht hervor, dass er die Strandkörbe nicht für sich selbst bestellt, sondern für die „Küchenqualle KG“ handelt, welche auch Vertragspartei werden soll.

3. P hat innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht gehandelt (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB, § 49 Abs. 1 HGB).

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Genau, so ist das!

Prokura umfasst alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen, die zum Betrieb (irgend-) eines Handelsgewerbes gehören (§ 49 Abs. 1 HGB). Sie umfasst auch außergewöhnliche, für den konkreten Gewerbebetrieb untypische Geschäfte. Die Geschäfte müssen den Betrieb des Handelsgewerbes betreffen. Solche, die das Organisationsrecht betreffen (=Grundlagengeschäfte) oder per Gesetz ausdrücklich dem Inhaber vorbehalten sind (=Inhabergeschäfte), sind nicht umfasst. Kaufverträge sind Geschäfte, die generell zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehören. Auch für den konkreten Geschäftsbetrieb außergewöhnliche Geschäfte wie der Erwerb von Strandkörben für einen Küchenhersteller sind vom Umfang der Prokura erfasst.

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