Erteilung der Prokura, § 48 Abs. 1 HGB, gemischte (unechte) Gesamtvertretung
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A, B und C sind Gesellschafterinnen der X-OHG. Zur Vertretung sind laut Gesellschaftsvertrag entweder A und B gemeinsam oder jeweils unter Mitwirkung der Prokuristin P befugt. Nachdem B aus der Gesellschaft ausscheidet, gerät die OHG in finanzielle Schwierigkeiten. Daher möchte A ein Grundstück der Gesellschaft veräußern. P widerspricht.
Einordnung des Falls
Erteilung der Prokura, § 48 Abs. 1 HGB, gemischte (unechte) Gesamtvertretung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die gesellschaftsvertragliche Regelung der X-OHG über die Vertretungsbefugnis ist generell zulässig.
Ja, in der Tat!
2. Nach Bs Ausscheiden sollte nach dem Gesellschaftsvertrag die Vertretung der Gesellschaft nur noch durch A und P gemeinschaftlich möglich sein.
Ja!
3. Dass die X-OHG nur noch unter Mitwirkung einer Prokuristin vertreten werden kann, ist unzulässig.
Genau, so ist das!
4. Infolge der unzulässigen Regelung im Gesellschaftsvertrag ist diese nichtig und durch die gesetzlichen Regelungen zu ersetzen.
Nein, das trifft nicht zu!
5. A kann das Grundstück im Namen der OHG trotz Ps Widerspruch veräußern.
Ja!
Fundstellen
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Flohm
26.7.2023, 15:02:32
Wieso ist P nicht alleine befugt?
hannabuma
23.12.2023, 21:11:47
Wegen des Grundsatzes der Selbstorganschaft bei Personengesellschaften muss die Möglichkeit bestehen, dass die persönlich haftenden Gesellschafter allein geschäftsführungs- und vertretungsbefugt sind. Wenn nur P allein diese Befugnis hätte, wäre A komplett ausgeschlossen, sodass keine Selbstorganschaft vorläge.
![Nils](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__izkihcutalacciqykgxyz.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Nils
30.1.2024, 04:57:11
Außerdem bedürfte der Prokurist zur Veräußerung von Grundstücken einer besonderen Ermächtigung, § 49 Abs. 2 HGB.
Dogu
8.3.2024, 08:46:48
Ferner wurde der Prokuristin P nie eine Einzelprokura erteilt. Daher ist kein Willen der Gesellschafter erkennbar, diese nun auf einmal allein agieren zu lassen.