Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Vertretung des Kaufmanns
Erteilung der Prokura, § 48 Abs. 1 HGB, gemischte (unechte) Gesamtvertretung
Erteilung der Prokura, § 48 Abs. 1 HGB, gemischte (unechte) Gesamtvertretung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A, B und C sind Gesellschafterinnen der X-OHG. Zur Vertretung sind laut Gesellschaftsvertrag entweder A und B gemeinsam oder jeweils unter Mitwirkung der Prokuristin P befugt. Nachdem B aus der Gesellschaft ausscheidet, gerät die OHG in finanzielle Schwierigkeiten. Daher möchte A ein Grundstück der Gesellschaft veräußern. P widerspricht.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Erteilung der Prokura, § 48 Abs. 1 HGB, gemischte (unechte) Gesamtvertretung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die gesellschaftsvertragliche Regelung der X-OHG über die Vertretungsbefugnis ist generell zulässig.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach Bs Ausscheiden sollte nach dem Gesellschaftsvertrag die Vertretung der Gesellschaft nur noch durch A und P gemeinschaftlich möglich sein.
Ja!
3. Dass die X-OHG nur noch unter Mitwirkung einer Prokuristin vertreten werden kann, ist unzulässig.
Genau, so ist das!
4. Infolge der unzulässigen Regelung im Gesellschaftsvertrag ist diese nichtig und durch die gesetzlichen Regelungen zu ersetzen.
Nein, das trifft nicht zu!
5. A kann das Grundstück im Namen der OHG trotz Ps Widerspruch veräußern.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.