Widerrufener Scheck
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A schuldet C €1000. Um diese Schuld zu begleichen, stellt A einen auf Bank B gezogenen Scheck in entsprechender Höhe aus. Später kommt es zu Problemen zwischen A und C, weshalb A den Scheck bei B sperren lässt. Als C jedoch den Scheck einreicht, zahlt B irrtümlich den Betrag.
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Einordnung des Falls
Widerrufener Scheck
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt eine Leistung i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB der Bank B an C vor.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Scheck ist als bereicherungsrechtliche Anweisung zu sehen.
Genau, so ist das!
3. C wusste nichts von der Sperrung des Schecks. Ist der widerrufene Scheck immer noch A als Anweisung zurechenbar?
Ja, in der Tat!
4. Kann Bank B die ausgezahlten €1000 von C zurückverlangen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
8.9.2023, 21:03:44
Kann es sein, dass dieser Fall nach der alten Rechtslage gelöst ist? Oder worin unterscheidet sich die Sperrung eines Schecks von einem Autorisierungswiderruf?
NF
5.12.2023, 15:52:09
Ich stehe gerade auch auf dem Schlauch - die Lösung läuft doch entgegen der anderen Fälle dieses Teiks
Sambajamba10
10.12.2023, 15:23:08
Ich habe mir die Entscheidung des BGH NJW 2015, 3093 nochmal einigermaßen durchgelesen und würde euch Recht geben. Der BGH geht heutzutage, wie in den vorherigen Fällen dargestellt, wegen §§ 675j, 675u nicht mehr von dem Veranlasser- und Rechtsscheinsprinzip aus. Wenn der Anwendungsbereich dieser Normen vorliegend ebenfalls eröffnet ist, müsste eine Direktkondiktion der Bank gegen den Anweisungsempfänger zulässig sein.
CR7
2.1.2024, 15:46:44
Nein @[evanici](214760) @[NickFischer](207197) @[Sambajamba10 ](197381). In diesem Sachverhalt geht es um einen Scheck. Die neue Rechtsprechung (BGH NJW 2015, 3093, auf die Samba verwiesen hat) handelt von umautorisierten Zahlungsvorgängen. Gem. § 2 I Nr. 6 lit. a ZAG umfassen Zahlungsdienstleistungen aber nicht Schecks. Daher ist der Fall nach der alten Rechtsprechung zu lösen. Schecks sind vom Gesetzgeber bewusst nicht von den §§ 675c ff. BGB umfasst. @Team korrigiert mich bitte, falls ich falsch liege.
Vanilla Latte
23.7.2024, 16:10:54
Wird bei Schecks nach alter Rechtslage geprüfr? Also bleibt es bei Leistung aus Sicht Zuwendungsempfänger und Rechtsschein durch vorherige Rechtsscheinsettung trotz Widerruf? Habe das gegoogelt und da hieß es, dass Schecks und auch Überweisungen!! nicht von 2 ZAG erfasst sind. Das macht aber keinen Sinn, weil Überweisungen gerade die
Anweisungsfällesind. Ich bin verwirrt.