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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

A schuldet C €1000. Um diese Schuld zu begleichen, stellt A einen auf Bank B gezogenen Scheck in entsprechender Höhe aus. Später kommt es zu Problemen zwischen A und C, weshalb A den Scheck bei B sperren lässt. Als C jedoch den Scheck einreicht, zahlt B irrtümlich den Betrag.

Einordnung des Falls

Widerrufener Scheck

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt eine Leistung i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB der Bank B an C vor.

Nein!

Leistung ist die bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Bank B verfolgt gegenüber C keinen eigenen (Leistungs-)Zweck, sondern wollte nur die (vermeintliche) Anweisung ihres Kunden A ausführen. B wollte nur als Angewiesener handeln. Auch aus Sicht des C liegt keine Leistung der B vor. C ging von einer Leistung des A aus, nicht von As Bank B. Es liegt somit keine Leistung der Bank B an C vor.

2. Der Scheck ist als bereicherungsrechtliche Anweisung zu sehen.

Genau, so ist das!

Die bereicherungsrechtliche Anweisung ist untechnisch zu verstehen. Gemeint ist eine Aufforderung des Anweisenden an den Angewiesenen, eine Zuwendung an den Anweisungsempfänger zu tätigen, also ein tatsächlicher Veranlassungsakt. Die Anweisung stellt eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen über Willenserklärungen. Die Bank, auf die der Scheck gezogen ist, wird angewiesen, an den im Scheck ausgewiesenen Begünstigten den Betrag zu zahlen. Der Betrag wird vom Konto des Ausstellers abgezogen. Ein Scheck kann wirksam vor der Einlösung vom Aussteller widerrufen werden.

3. C wusste nichts von der Sperrung des Schecks. Ist der widerrufene Scheck immer noch A als Anweisung zurechenbar?

Ja, in der Tat!

Ob eine fehlende oder fehlerhafte Anweisung zurechenbar ist, beurteilt sich danach, ob (1) der vermeintlich Anweisende diese veranlasst hat und (2) der Zuwendungsempfänger gutgläubig ist. In der Ausstellung des Schecks liegt eine (zunächst wirksame) Anweisung. A hatte den Scheck (also die Anweisung) zwar rechtzeitig (vor Auszahlung) widerrufen. Allerdings hat A die drei Beteiligten (A, B und C) durch den Scheck überhaupt erst zu einem Leistungsdreieck zusammengebracht und die Auszahlung dadurch veranlasst. Das Risiko, die Beteiligten nicht mehr aus dem Leistungsdreieck lösen zu können, trägt deshalb A. C war in gutem Glauben an die Wirksamkeit der Anweisung.

4. Kann Bank B die ausgezahlten €1000 von C zurückverlangen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)?

Nein!

Voraussetzungen der Nichtleistungskondiktion sind, dass der Anspruchsgegner (Bereicherungsschuldner) (1) etwas, (2) in sonstiger Weise, also nicht durch Leistung, (3) ohne Rechtsgrund erlangt hat. C hat die €1000 durch Leistung des A erlangt. Was jemand durch Leistung erlangt, hat er nicht im Wege der allgemeinen Nichtleitungskondiktion herauszugeben. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung findet nur innerhalb der Leistungsbeziehungen (A – B, A – C) statt.

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EVA

evanici

8.9.2023, 21:03:44

Kann es sein, dass dieser Fall nach der alten Rechtslage gelöst ist? Oder worin unterscheidet sich die Sperrung eines Schecks von einem Autorisierungswiderruf?

NIC

NickFischer

5.12.2023, 15:52:09

Ich stehe gerade auch auf dem Schlauch - die Lösung läuft doch entgegen der anderen Fälle dieses Teiks

Sambajamba10

Sambajamba10

10.12.2023, 15:23:08

Ich habe mir die Entscheidung des BGH NJW 2015, 3093 nochmal einigermaßen durchgelesen und würde euch Recht geben. Der BGH geht heutzutage, wie in den vorherigen Fällen dargestellt, wegen §§ 675j, 675u nicht mehr von dem Veranlasser- und Rechtsscheinsprinzip aus. Wenn der Anwendungsbereich dieser Normen vorliegend ebenfalls eröffnet ist, müsste eine Direktkondiktion der Bank gegen den Anweisungsempfänger zulässig sein.

CR7

CR7

2.1.2024, 15:46:44

Nein @[evanici](214760) @[NickFischer](207197) @[Sambajamba10 ](197381). In diesem Sachverhalt geht es um einen Scheck. Die neue Rechtsprechung (BGH NJW 2015, 3093, auf die Samba verwiesen hat) handelt von umautorisierten Zahlungsvorgängen. Gem. § 2 I Nr. 6 lit. a ZAG umfassen Zahlungsdienstleistungen aber nicht Schecks. Daher ist der Fall nach der alten Rechtsprechung zu lösen. Schecks sind vom Gesetzgeber bewusst nicht von den §§ 675c ff. BGB umfasst. @Team korrigiert mich bitte, falls ich falsch liege.


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