Offener Kalkulationsirrtum 1

14. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V bietet K seinen gebrauchten Fiat 500 zu einem Preis von €9.000 und zusätzlich vier passende Reifen zu je €60 zum Kauf an (insgesamt €9.240). Als Gesamtpreis gibt V €9.180 an. K nimmt an. Sie hat nur die Endsumme auf dem Preisschild gelesen.

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Einordnung des Falls

Offener Kalkulationsirrtum 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der „offene Kalkulationsirrtum“ berechtigt immer zur Anfechtung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein offener Kalkulationsirrtum liegt vor, wenn die Kalkulation nicht verborgen bleibt (verdeckter Kalkulationsirrtum), sondern zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht wird.Das Reichsgericht ging davon aus, dass beim offenen Kalkulationsirrtum ein zur Anfechtung berechtigender „erweiterter Inhaltsirrtum“ vorliege. Dem ist der BGH entgegengetreten: Auch ein offener Kalkulationsirrtum sei grundsätzlich unbeachtlicher Motivirrtum. Allerdings kann die Auslegung (§ 157 BGB) ergeben, dass der rechnerisch richtige Preis Vertragsbestandteil geworden ist (und eine Anfechtung deshalb gar nicht nötig ist).
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2. Zwischen K und V ist ein Kaufvertrag über Auto und Reifen zu €9.180 zustande gekommen.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Angebot des V ist als empfangsbedürftige Willenserklärung so auszulegen, wie es aus der Sicht eines objektiven Empfängers in der Position des K verstanden werden konnte (§§ 133, 157 BGB).Dabei war für K eindeutig erkennbar, dass sich V bei der Berechnung des Gesamtpreises verrechnet hat. Dass V in Wirklichkeit €9.240 verlangt, ist seiner Erklärung ebenfalls zweifelsfrei zu entnehmen. Dass K nur einen Teil des Angebots (die Endsumme) wahrgenommen hat, ist hierbei unbeachtlich. Indem K das Angebot bei dieser Sachlage annimmt, kommt ein Kaufvertrag zu dem wirklich gewollten Preis (€9.240) zustande. Bei dem genannten falschen Preis handelt es sich um eine unschädliche falsa demonstratio.

3. K kann ihre Annahmeerklärung wegen eines Inhaltsirrtums anfechten (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB).

Ja!

K kann wegen Inhaltsirrtums anfechten, wenn Wille und Erklärung auseinander fallen. K muss also, ohne dies zu bemerken, gegenüber V aus dessen Sicht etwas anderes zum Ausdruck gebracht haben, als sie tatsächlich erklären wollte. Dies gilt selbst dann, wenn K das Angebot nicht komplett wahrgenommen hat, solange sie sich von dessen Inhalt eine bestimmte, allerdings unrichtige Vorstellung gemacht hat und dadurch bei dessen Annahme einem Irrtum unterlag. K ging fälschlicherweise davon aus, ein Angebot i.H.v. €9.180 anzunehmen, wobei der Kaufpreis objektiv bei €9.240 lag. Sie kann daher nach §§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB ihre Annahmeerklärung anfechten.
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