Widerruf nach Einbau eines Katalysators
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K bestellt im Internet bei V einen Katalysator zum Preis von 300€. Er baut den Katalysator in sein KFZ ein und führt eine Probefahrt durch. Dabei stellt er fest, dass der Katalysator die Leistung seines Wagens beeinträchtigt. Deswegen baut er den Katalysator wieder aus und widerruft den Vertrag mit V.
Einordnung des Falls
Widerruf nach Einbau eines Katalysators
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat gegen V einen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises aus §§ 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB.
Diese Rechtsfrage lösen 92,8 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Genau, so ist das!
2. V kann mit einem eigenen Anspruch aufrechnen, wenn ihm seinerseits ein Zahlungsanspruch gegenüber K zusteht.
Diese Rechtsfrage lösen 84,2 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
3. V hat gegen K einen Wertersatzanspruch aus § 357a BGB, wenn er den K auf diesen Anspruch hingewiesen hat (§ 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Diese Rechtsfrage lösen 80,4 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
4. Wenn der Verbraucher gleichzeitig vom Vertrag zurücktritt, entfällt der Wertersatzanspruch wegen § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Hs. 2 BGB.
Diese Rechtsfrage lösen 68,0 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Die Kosten der anderweitigen Veräußerung sind vom Wertersatzanspruch des Unternehmers umfasst.
Diese Rechtsfrage lösen 63,9 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Der Gewinnanteil des V ist aus dem Wertersatz herauszurechnen.
Diese Rechtsfrage lösen 43,7 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein!
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Im🍑nderabilie
10.11.2022, 10:13:54
Könntet ihr hier bitte die Normenlinks aktualisieren? :)

Nora Mommsen
10.11.2022, 10:59:24
Hallo Imponderabilie, danke für den Hinweis. Wir haben nun alle Normverlinkungen angepasst. :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Cillar
13.2.2023, 15:55:07
Eine habt ihr übersehen bzw. das klein a beim 357 vergessen. Bei der Frage nach dem Wertersatz zitiert ihr 357 Abs. 1 Nr. 2, hier müsste es 357a Abs. 1 Nr. 2 heißen.

Klima-Kleber
14.4.2023, 19:27:40
Ich verstehe nicht, weshalb aus einem Umkehrschluss zu § 357a II 2 BGB gefolgert werden kann, dass der objektive Wert maßgeblich ist, sodass der Gewinnanteil herauszurechnen wäre. In § 357a II 2 BGB steht doch ausdrücklich, dass der vereinbarte Gesamtpreis maßgeblich ist. Für dessen Berechnung wird doch in der Realität der Gewinnanteil berücksichtigt, oder irre ich mich?
Dogu
1.6.2023, 11:13:08
357a II 2 BGB gilt für Dienstleistungen, hier geht es aber um eine Warenlieferung nach § 357a I BGB. Die Regelung in II 2 ergibt nur Sinn, wenn für Fälle des Abs. 1 etwas anderes gilt.
Felix
1.11.2023, 14:10:54
Ersetzt nicht § 361 Abs. 2 S. 2 BGB den vom BGH herausgebildeten Vorrang des Widerrufsrechts gegenüber § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB?