Widerruf nach Einbau eines Katalysators

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K bestellt im Internet bei V einen Katalysator zum Preis von 300 €. Er baut den Katalysator in sein Kfz ein und führt eine Probefahrt durch. Dabei stellt er fest, dass der Katalysator die Leistung seines Wagens beeinträchtigt. Deswegen baut er den Katalysator wieder aus und widerruft den Vertrag mit V.

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Einordnung des Falls

Widerruf nach Einbau eines Katalysators

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat gegen V einen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises aus §§ 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB.

Genau, so ist das!

Der zwischen K und V geschlossene Vertrag wurde durch Widerrufserklärung (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB) binnen offener Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 BGB) widerrufen. Das Widerrufsrecht ergibt sich aus §§ 312g Abs. 1 Alt. 2, 312c BGB (Fernabsatzvertrag), die gemäß § 312 Abs. 1 BGB anwendbar sind, weil es sich um einen Verbrauchervertrag (§ 310 Abs. 3 BGB) handelt, bei dem sich der Verbraucher K zur Zahlung eines Preises verpflichtet.
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2. V kann mit einem eigenen Anspruch aufrechnen, wenn ihm seinerseits ein Zahlungsanspruch gegenüber K zusteht.

Ja, in der Tat!

Die Aufrechnung hat gemäß § 389 BGB das Erlöschen der gegenseitigen Forderungen zur Folge. Sie muss nach § 388 BGB erklärt werden und setzt gemäß § 387 BGB voraus, dass zwei Personen einander (=Gegenseitigkeit) gleichartige Leistungen schulden. Achtung: Gleichartigkeit ist nicht gegeben, wenn einer Person ein Zahlungs- und der anderen Person ein Freistellungsanspruch zusteht! Die Gegenseitigkeit kann bei der prozessualen Geltendmachung fremder Forderungen problematisch sein (im Falle der Prozessstandschaft kann nur mit Ansprüchen gegen den nicht am Prozess beteiligten Rechtsinhaber aufgerechnet werden!). Weitere Voraussetzungen: Fälligkeit der eigenen (Aktiv-)Forderung, Erfüllbarkeit der fremden (Passiv-)Forderung!

3. V hat gegen K einen Wertersatzanspruch aus § 357a BGB, wenn er den K auf diesen Anspruch hingewiesen hat (§ 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Ja!

BGH: Ratio der Widerrufsrechte sei es, die fehlende physische Prüfungsmöglichkeit durch den Verbraucher zu kompensieren. Die Normen sollen einen Gleichlauf der Prüfungsmöglichkeiten im Ladengeschäft und Fernabsatzhandel ermöglichen. Der Verbraucher darf die Waren so testen, wie dies auch im Ladengeschäft möglich ist, sich also zumindest einen physischen Eindruck wie von einem Musterstück verschaffen. Davon nicht umfasst ist die Möglichkeit, die Ware in ein Kfz einzubauen. Insofern spielt es keine Bedeutung, dass ein Katalysator ohne Einbau nicht auf seine Funktionsfähigkeit geprüft werden kann. Eine Besserstellung des Käufers im Fernabsatz gegenüber einem solchen im stationären Handel ist nicht gewollt (RdNr. 22ff.). Die Regelungen über den Wertersatz stehen seit 28.05.2022 im neuen § 357a BGB (bislang § 357 Abs. 7-9 BGB aF). Eine Änderung der Rechtslage ist dadurch nicht erfolgt.

4. Wenn der Verbraucher gleichzeitig vom Vertrag zurücktritt, entfällt der Wertersatzanspruch wegen § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Hs. 2 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

BGH: Zwar schließe § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Hs. 2 BGB den Wertersatz wegen Verschlechterung der Kaufsache durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme aus. Allerdings enthalte nicht jede Widerrufserklärung gleichzeitig auch eine Rücktrittserklärung. Im Übrigen sei die Wertersatzpflicht gemäß § 357a BGB eine Sonderregelung gegenüber § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Hs. 2 BGB. Die im Vergleich zu den Rechtsfolgen des Rücktritts schärfere Haftung des Verbrauchers beruhe auf den unterschiedlichen Interessenlagen. Denn das Widerrufsrecht hänge nicht von einer Vertragsverletzung des Unternehmers ab, sondern stehe dem Verbraucher stets zu. Die Wertersatzpflicht knüpfe nur an eine Überschreitung des gesetzlichen eingeräumten Prüfungsrechts an (RdNr. 36f.).

5. Die Kosten der anderweitigen Veräußerung sind vom Wertersatzanspruch des Unternehmers umfasst.

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: Der Wertersatzanspruch umfasse nur Wertersatz für eine unangemessene Prüfung der Kaufsache. Kosten für die Vorbereitung und Durchführung des Wiederverkaufs seien aber nicht auf die unangemessene oder übermäßige Benutzung der Kaufsache vor Widerruf entstanden. Die Kosten fielen vielmehr auch in den Fällen an, in denen Wertersatzansprüche gegen den Verbraucher nicht bestünden (RdNr. 46).

6. Der Gewinnanteil des V ist aus dem Wertersatz herauszurechnen.

Nein!

Aus dem bis 12.06.2014 geltenden § 357 Abs. 1 S. 1 aF las der BGH, dass die Höhe des Wertersatzes am Vertragspreis auszurechnen sei. Die Norm verwies auf die Bestimmungen des Rücktrittsrechts und damit auch auf § 346 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BGB. Daher sei die Gewinnmarge in den Wertersatz einzubeziehen (BGH, RdNr. 48). Diese Rechtsprechung ist aufgrund der derzeitigen Fassung des § 357a BGB nicht mehr anwendbar. Aus einem Umkehrschluss zu § 357a Abs. 2 S.2 BGB wird gefolgert, der objektive Wert sei maßgeblich, sodass der Gewinnanteil tatsächlich herauszurechnen ist (vgl. Schwab, in: JuS 2017, 881, 882 zu § 357 Abs. 8 BGB aF).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

10.11.2022, 10:13:54

Könntet ihr hier bitte die Normenlinks aktualisieren? :)

Nora Mommsen

Nora Mommsen

10.11.2022, 10:59:24

Hallo Imponderabilie, danke für den Hinweis. Wir haben nun alle Normverlinkungen angepasst. :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

CI

Cillar

13.2.2023, 15:55:07

Eine habt ihr übersehen bzw. das klein a beim 357 vergessen. Bei der Frage nach dem Wertersatz zitiert ihr 357 Abs. 1 Nr. 2, hier müsste es 357a Abs. 1 Nr. 2 heißen.

Klima-Kleber

Klima-Kleber

14.4.2023, 19:27:40

Ich verstehe nicht, weshalb aus einem Umkehrschluss zu § 357a II 2 BGB gefolgert werden kann, dass der objektive Wert maßgeblich ist, sodass der Gewinnanteil herauszurechnen wäre. In § 357a II 2 BGB steht doch ausdrücklich, dass der vereinbarte Gesamtpreis maßgeblich ist. Für dessen Berechnung wird doch in der Realität der Gewinnanteil berücksichtigt, oder irre ich mich?

Dogu

Dogu

1.6.2023, 11:13:08

357a II 2 BGB gilt für Dienstleistungen, hier geht es aber um eine Warenlieferung nach § 357a I BGB. Die Regelung in II 2 ergibt nur Sinn, wenn für Fälle des Abs. 1 etwas anderes gilt.

QUIG

QuiGonTim

10.3.2024, 15:29:45

@[Dogu](137074) Danke :)

FEL

Felix

1.11.2023, 14:10:54

Ersetzt nicht § 361 Abs. 2 S. 2 BGB den vom BGH herausgebildeten Vorrang des Widerrufsrechts gegenüber § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB?

MAH

Marvin Hort

29.12.2023, 10:08:54

Leider bin ich etwas verwirrt bei der Aufgabe. Die Frage lautet, ob der Gewinnanteil des V beim Wertersatz herausgerechnet werden muss. In der Erklärung wird später mit dem Umkehrschluss zu § 357a Abs. 2 S. 2 BGB argumentiert und daraus gezogen, dass der objektive Wert maßgeblich sei, sodass der Gewinnanteil tatsächlich herauszurechnen sei. Wieso ist die Lösung dann dennoch, dass der Gewinnanteil des V nicht rauszurechnen ist bzw. dass diese Aussage falsch ist?

PH

Phil

6.1.2024, 11:46:02

Ich würde mich hier auch nochmals über eine Erklärung freuen. Danke!

PH

Phil

8.1.2024, 11:23:56

Müsste bei der letzten Frage die Antwort nicht "JA" sein, sodass auf die Frage, ob der Gewinnanteil des V herauszurechnen sei, das gleiche Ergebnis wie im letzten Lösungssatz steht? Denn dort wird aus dem Umkehrschluss gezogen, dass der Gewinnanteil tatsächlich herauszurechnen sei. Dies widerspricht doch der "Nein"-Antwort, oder nicht? Danke vorab!

MAX

Max

5.8.2024, 07:45:04

Liebes Jurafuchsteam, das wäre super, wenn das angepasst wird. Vielen Dank schon einmal :)

Johannes Nebe

Johannes Nebe

30.9.2024, 18:08:03

Da gebe ich @[Phil](211389) recht.

QUIG

QuiGonTim

10.3.2024, 15:29:04

Liebes Jurafuchs-Team, vielen Dank für die Aufbereitung des Urteils. Leider ist mir jedoch in den letzten Fragen nicht ganz klar, ob ihr gerade den Wertersatz bei Rücktritt oder bei Widerruf prüft. Im Übrigen ist mir - wie vielen anderen auch - nicht ganz klar, inwiefern man über einen Umkehrschluss aus § 357 Abs. 2 S 2 BGB zum objektiven Wert als Maßstab für den Wertersatz kommen soll. Ich bitte euch, den Fall diesbezüglich nochmals zu überarbeiten. :)

Marius2609

Marius2609

18.8.2024, 13:37:31

Neben der Unklarheit bezüglich der letzten Frage ist mir auch noch aufgefallen, dass aus dem Sachverhalt nicht ganz klar wird, dass V tatsächlich Unternehmer/Händler ist. Vielleicht könntet ihr das in diesem Zuge auch noch deutlicher machen. :)


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