Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2016
Widerruf nach Einbau eines Katalysators
Widerruf nach Einbau eines Katalysators
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K bestellt im Internet bei V einen Katalysator zum Preis von 300 €. Er baut den Katalysator in sein Kfz ein und führt eine Probefahrt durch. Dabei stellt er fest, dass der Katalysator die Leistung seines Wagens beeinträchtigt. Deswegen baut er den Katalysator wieder aus und widerruft den Vertrag mit V.
Diesen Fall lösen 70,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Widerruf nach Einbau eines Katalysators
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat gegen V einen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises aus §§ 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. V kann mit einem eigenen Anspruch aufrechnen, wenn ihm seinerseits ein Zahlungsanspruch gegenüber K zusteht.
Ja, in der Tat!
3. V hat gegen K einen Wertersatzanspruch aus § 357a BGB, wenn er den K auf diesen Anspruch hingewiesen hat (§ 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Ja!
4. Wenn der Verbraucher gleichzeitig vom Vertrag zurücktritt, entfällt der Wertersatzanspruch wegen § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Hs. 2 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Die Kosten der anderweitigen Veräußerung sind vom Wertersatzanspruch des Unternehmers umfasst.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Der Gewinnanteil des V ist aus dem Wertersatz herauszurechnen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
Jurafuchs kostenlos testen
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Im🍑nderabilie
10.11.2022, 10:13:54
Könntet ihr hier bitte die Normenlinks aktualisieren? :)
Nora Mommsen
10.11.2022, 10:59:24
Hallo Imponderabilie, danke für den Hinweis. Wir haben nun alle Normverlinkungen angepasst. :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Cillar
13.2.2023, 15:55:07
Eine habt ihr übersehen bzw. das klein a beim 357 vergessen. Bei der Frage nach dem Wertersatz zitiert ihr 357 Abs. 1 Nr. 2, hier müsste es 357a Abs. 1 Nr. 2 heißen.
Klima-Kleber
14.4.2023, 19:27:40
Ich verstehe nicht, weshalb aus einem Umkehrschluss zu § 357a II 2 BGB gefolgert werden kann, dass der objektive Wert maßgeblich ist, sodass der Gewinnanteil herauszurechnen wäre. In § 357a II 2 BGB steht doch ausdrücklich, dass der vereinbarte Gesamtpreis maßgeblich ist. Für dessen Berechnung wird doch in der Realität der Gewinnanteil berücksichtigt, oder irre ich mich?
Dogu
1.6.2023, 11:13:08
357a II 2 BGB gilt für Dienstleistungen, hier geht es aber um eine Warenlieferung nach § 357a I BGB. Die Regelung in II 2 ergibt nur Sinn, wenn für Fälle des Abs. 1 etwas anderes gilt.
QuiGonTim
10.3.2024, 15:29:45
@[Dogu](137074) Danke :)
Felix
1.11.2023, 14:10:54
Ersetzt nicht § 361 Abs. 2 S. 2 BGB den vom BGH herausgebildeten Vorrang des Widerrufsrechts gegenüber § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB?
Marvin Hort
29.12.2023, 10:08:54
Leider bin ich etwas verwirrt bei der Aufgabe. Die Frage lautet, ob der Gewinnanteil des V beim Wertersatz herausgerechnet werden muss. In der Erklärung wird später mit dem Umkehrschluss zu § 357a Abs. 2 S. 2 BGB argumentiert und daraus gezogen, dass der objektive Wert maßgeblich sei, sodass der Gewinnanteil tatsächlich herauszurechnen sei. Wieso ist die Lösung dann dennoch, dass der Gewinnanteil des V nicht rauszurechnen ist bzw. dass diese Aussage falsch ist?
Phil
6.1.2024, 11:46:02
Ich würde mich hier auch nochmals über eine Erklärung freuen. Danke!
Phil
8.1.2024, 11:23:56
Müsste bei der letzten Frage die Antwort nicht "JA" sein, sodass auf die Frage, ob der Gewinnanteil des V herauszurechnen sei, das gleiche Ergebnis wie im letzten Lösungssatz steht? Denn dort wird aus dem Umkehrschluss gezogen, dass der Gewinnanteil tatsächlich herauszurechnen sei. Dies widerspricht doch der "Nein"-Antwort, oder nicht? Danke vorab!
Max
5.8.2024, 07:45:04
Liebes Jurafuchsteam, das wäre super, wenn das angepasst wird. Vielen Dank schon einmal :)
Johannes Nebe
30.9.2024, 18:08:03
Da gebe ich @[Phil](211389) recht.
QuiGonTim
10.3.2024, 15:29:04
Liebes Jurafuchs-Team, vielen Dank für die Aufbereitung des Urteils. Leider ist mir jedoch in den letzten Fragen nicht ganz klar, ob ihr gerade den Wertersatz bei Rücktritt oder bei Widerruf prüft. Im Übrigen ist mir - wie vielen anderen auch - nicht ganz klar, inwiefern man über einen Umkehrschluss aus § 357 Abs. 2 S 2 BGB zum objektiven Wert als Maßstab für den Wertersatz kommen soll. Ich bitte euch, den Fall diesbezüglich nochmals zu überarbeiten. :)
Marius2609
18.8.2024, 13:37:31
Neben der Unklarheit bezüglich der letzten Frage ist mir auch noch aufgefallen, dass aus dem Sachverhalt nicht ganz klar wird, dass V tatsächlich Unternehmer/Händler ist. Vielleicht könntet ihr das in diesem Zuge auch noch deutlicher machen. :)