Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Tatbestand der Willenserklärung

Fortsetzung kostenloser Nutzung bei Internet Scam – äußerer Tatbestand einer Willenserklärung

Fortsetzung kostenloser Nutzung bei Internet Scam – äußerer Tatbestand einer Willenserklärung

5. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A sucht im Internet nach „get rich quick“ Möglichkeiten. Plötzlich erscheint auf dem Bildschirm ein großer „Free Download“-Button. Darunter steht klein gedruckt und fast nicht wahrnehmbar: Die Nutzung unserer Plattform kostet €0,49 die Minute.“ A klickt den Button. Unterstelle, es gilt deutsches BGB.

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Einordnung des Falls

Fortsetzung kostenloser Nutzung bei Internet Scam – äußerer Tatbestand einer Willenserklärung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der äußere Tatbestand einer Willenserklärung setzt voraus, dass der Erklärende einen Rechtsbindungswillen kundgibt.

Ja!

Der äußere (objektive) Tatbestand einer Willenserklärung liegt in einem äußerlich erkennbaren Verhalten, das auf das Vorliegen eines Handlungs-, eines Rechtsbindungs- und eines Geschäftswillens schließen lässt. Entscheidend ist, ob ein bestimmtes Verhalten nach den äußeren Umständen, unter denen es vorgenommen wird, aus Sicht eines objektiven Betrachters als Kundgabe eines rechtlich relevanten Willens aufzufassen ist. Die Entscheidung dieser Frage ist bei Zweifeln im Wege der Auslegung des jeweiligen Verhaltens zu treffen.
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2. Durch den Mausklick hat A nach außen kundgetan, das Vertragsangebot des Plattformbetreibers zum Preis von €0,49 pro Minute annehmen zu wollen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 157 BGB muss die Auslegung des Erklärten im Lichte von „Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte“ erfolgen.Das AG München hatte die Willenserklärung am fehlenden Erklärungsbewusstsein scheitern lassen: Nutzer kostenloser Internetseiten müssten nicht damit rechnen, plötzlich mit einer extrem kostenintensiven Nutzung weiterer Internetseiten konfrontiert zu werden.Die Annahme des fehlenden Rechtsbindungswillen ist nicht zwingend. Bezüglich des Ergebnisses bei der Kostenfalle besteht zwar Einigkeit (=keine Kostenpflicht), die Begründungen variieren aber. Neben dem fehlenden Rechtsbindungswillen wird u.a. vertreten, dass ein Dissens vorliege, ein Anfechtungsrecht bestehe oder der Vertrag sittenwidrig sei.

3. Gibt es nach aktueller Rechtslage auch eine ausdrückliche Regelung im BGB, die besagt, dass bei Verbraucherverträgen ein Vertrag nicht zustande gekommen ist?

Ja!

Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (= Verbraucherverträge, § 310 Abs. 3 BGB) sieht § 312j Abs. 3, 4 BGB seit 2014 ausdrücklich vor, dass die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss (sog. „Buttonlösung“). Andernfalls kommt kein Vertrag zustande.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JUR

Jurios

6.12.2019, 20:10:30

A hatte doch Erklärungsbewusstsein. Durch das Klicken hat er kundgetan irgendetwas rechtlich Erhebliches tun zu wollen.

Geschäftswille

muss nicht vorliegen zur Wirksamkeit. Das ist ein klassischer Fall für die Anfechtung. Besser zu lösen wäre das vllt über § 138. Oder verstehe ich das falsch?

ErdbärIn

ErdbärIn

7.12.2019, 16:28:29

Ich bin mir nicht sicher, aber Erklärungsbewusstsein bedeutet, zumindest eine auf irgendeinen rechtsgeschäftlichen Erfolg gerichtete Erklärung abzugeben. Da er aber wegen des "free Download" Buttons davon ausgehen durfte, garkeine rechtserhebliche Erklärung abzugeben, hat er auch kein Erklärungsbewusstsein.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

11.12.2019, 15:52:41

Korrekt, Erdbär. Sehen wir auch so: Es fehlt bereits an der Kundgabe eines

Rechtsbindungswille

ns. Wenn man einen Button klickt: "Kostenloser Download", bringt man nicht zum Ausdruck, einen Vertrag schließen zu wollen.

JUR

Jurios

11.12.2019, 16:16:55

Warum ist das nicht die Annahme eines Schenkungsversprechens?

JUR

Jurios

11.12.2019, 16:18:54

Bzw die vermeintliche Annahme eines Schenkungsversprechens?

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

11.12.2019, 16:34:22

Weil der Anbieter sich nach objektivem

Empfängerhorizont

nicht rechtlich verpflichten wollte, dem A etwas zu schenken.

LAHAUA

Lahaua

5.4.2020, 22:08:35

Free Download bedeutet objektiv nur, dass der Vertrag keine entgeltliche Leistung als Gegenleistung des Nutzers enthält (Vertragstyp jedenfalls ein gegenseitiger, aber i.E. Str. Mietvertrag analog etc.) Die Frage, ob er eine Willenserklärung dahingehend abgibt, einen digitalen Inhalt per Klick zu erhalten (Annahme des Angebots), für die er aber keine entgeltliche Leistung erbringen muss, ist eine davon zu trennende Frage. Der Fall ist unproblematisch hinsichtlich des Vorliegens einer wirksamen Willenserklärung.

KI

King

23.5.2020, 12:53:44

Cuuuuuuuuuuuu Digger

GEL

gelöscht

9.10.2020, 10:03:29

Die Falllösung ist überhaupt nicht mehr zeitgemäß. Das entscheidende AG musste sich damals nicht mit den Ansprüchen an die Verkehrsfähigkeit des Internets oder gar Big Data auseinandersetzen. Heutzutage ist im Online-Rechtsverkehr nichts mehr „kostenlos“, wenn jedenfalls immer mit Nutzerdaten gegengeleistet wird. Abgesehen davon hat A durch den Download-Klick zum Ausdruck gebracht, eine (kostenlose) Leistung erhalten zu wollen und diese mittels des Downloads auch anzunehmen. Wer hier einen

Rechtsbindungswille

n ablehnt, war wohl noch nicht im Internet unterwegs. Ob die Inanspruchnahme der weitergehenden Seitennutzung derart von Nutzungsentgelt abhängig gemacht werden kann und inwiefern eine diesbezügliche Erklärung im Kleingedruckten (*) ausreichend ist, sollte eine andere Frage sein.

Knowledge with Jan

Knowledge with Jan

2.12.2021, 00:49:11

Wie ist der Fall jetzt letztendluch zu lösen, die Einwände von Jhering II klingen berechtigt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.12.2021, 12:55:42

Hallo zusammen, die Kostenfalle im Internet rechtlich sauber aufzulösen ist in der Tat nicht ganz leicht. Vielleich kurz vorweg, über das Ergebnis ist man sich einig. Eine Zahlungspflicht des Nutzers wird unisono abgelehnt. Die Frage ist nun aber tatsächlich, wie man zu diesem Ergebnis gelangt. Wir haben darauf auch nochmal im Hinweistext hingewiesen. Jhering II hat dabei einen hervorragenden Punkt aufgemacht. Wir leben in Zeiten von Big Data, wo letztlich jede vermeintlich kostenlose Leistung zumindest mit Daten abgegolten wird. Dass das BGB von 1900 darauf keine 100%-ig zufriedenstellende Antwort hatte, verwundert nicht. Der Gesetzgeber hat auf diese Lücke zwischenzeitlich auch reagiert. Ab 1.1.2022 gibt es mit den neuen §§ 327 ff. BGB nun Vorschriften, die sich explizit auch auf den digitalen Bereich erstrecken. Und § 327 Abs. 3 BGB erkennt dabei explizit Verträge an, in denen der Verbraucher dem Unternehmer "nur" personenbezogene Daten bereitstellt. Insoweit ist das BGB nun also im digitalen Zeitalter angekommen. Doch zurück zur Kostenfalle. Im Kontext der Verbraucherverträge hat sich die Problematik durch die Einführung der Buttonlösung eigentlich weitgehend gelöst. Denn ohne die entsprechende Gestaltung eines Button "kostenpflichtig bestellen" kommt laut § 312j Abs. 3, 4 BGB ein Vertrag nicht zustande (streng genommen, verstößt diese Rechtsfolge gegen die zugrunde liegende EU-Richtlinie. Denn diese sah ein Wahlrecht des Verbrauchers vor und verhinderte nicht bereits den Vertragsschluss (mehr dazu bei: Busch, in: BeckOGK-BGB, 1.6.2021, § 312j RdNr. 47 ff)). Für die Kostenfalle bleiben damit im Wesentlichen noch Verträge zwischen Unternehmern (B2B) oder Privatleuten (C2C) übrig. Wie bereits erwähnt, wird hier ein ganzer Strauß an Lösungsansätzen vertreten (guter Überblick bei: Fervers, Die Button-Lösung im Lichte der

Rechtsgeschäftslehre

, NJW 2016, 2289): a) Es fehlt am

Rechtsbindungswille

n (zB Kredig/Uffmann, Verbesserung der Rechtslage durch die Buttonlösung des § 312e II BGB-RefE?, ZRP 2011, 36) b) Nutzer habe nicht mit Entgeltlichkeit rechnen müssen, somit

Totaldissens

(AG Leipzig, MMR 2010, 723;) c)

versteckter Dissens

nach § 155 BGB (LG Mannheim, NJOZ 2011, 263) d) Anfechtungsrecht nach

§ 123 Abs. 1 BGB

/ §

119 BGB

(OLG Frankfurt, MMR 2009, 342) e) Schadensersatzanspruch in Form von Freistellung des Vertrages (Alexander, Neuregelungen zum Schutz vor Kostenfallen im Internet, NJW 2012, 1985) g) bei AGB:

überraschende Klausel

nach § 305c Abs. 1 BGB ((Alexander, Neuregelungen zum Schutz vor Kostenfallen im Internet, NJW 2012, 1985) h) Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, § 138 BGB (Kredig/Uffmann, Verbesserung der Rechtslage durch die Buttonlösung des § 312e II BGB-RefE?, ZRP 2011, 36) i) Abschluss eines Vertrages über die unentgeltliche Erbringung der an

geboten

en Leistung über die Auslegung (Fervers, Die Button-Lösung im Lichte der

Rechtsgeschäftslehre

, NJW 2016, 2289) Überwiegend wird also durchaus abgelehnt, dass hier eine Annahme einer entgeltpflichtigen Leistung vorlag und allenfalls ein Vertrag bzgl. einer unentgeltlichen Leistung bejaht (ggfs. noch im Austausch gegen die Daten). Da es aber zahlreiche vertretbare Wege gibt, kann man sich in der Klausur natürlich frei entscheiden. Im Ergebnis kommen sie ohnehin zu ähnlichen Lösungen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

GEL

gelöscht

21.8.2020, 15:10:15

Was ist der Sinn des Satzes "unterstelle deutsches Recht"? Ich kann in dem Zusammenhang keine eindeutige Definition finden. Soll ich annehmen dass es deutsches Recht ist?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

22.8.2020, 10:46:44

Hallo John, da im Internet nicht immer ganz klar ist, welches Recht (deutsches, US-amerikanisches, britisches...) zur Anwendung kommt, dient der Satz dazu, klarzustellen, dass man hier unterstellen soll, das deutsches Recht Anwendung findet.

DEN

Dennis

25.9.2020, 10:11:14

M. E. Lag hier Erklärungsbewusstsein vor. Der Fall sollte meines achtens über das AGB Recht gelöst werden.

KG

Kira Gross

2.12.2020, 14:29:45

Ich verstehe was du meinst, jedoch gilt, dass man bei Willenserklärungen genau wie bei AGB, diese zunächst nach dem objektiven

Empfängerhorizont

auslegt. Mithin wird die WE so auslegt, wie ein objektiver Dritte sie verstanden hätte und ein Dritter hätte ebenfalls nicht verstanden, dass er durch den Klick einwilligt, 49 Cent/Minute zu zahlen.

BL

Blotgrim

18.3.2024, 16:19:52

Über AGB Recht geht das bestimmt auch, sofern es sich um solche handelt (Sachverhalt etwas dünn diesbezüglich). Aber wie in einem anderen Thread erwähnt gibt es nicht die eine Lösung. Ich finde bspw die Lösung über Anfechtung oder Sittenwidrigkeit überzeugender. Auch finde ich das verneinen des

Rechtsbindungswille

n nicht komplett abwegig.

Isabell

Isabell

21.6.2021, 18:42:45

Ich lande wegen des Kleingedruckten auch immer bei der Bejahung aus Sicht des objektiven Dritten 🤔 denn von bspw. Unleserlichkeit wegen winziger Schrift oder der Farbgebung steht nichts im Sachverhalt. Es ist also grundsätzlich problemlos wahrnehmbar.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.7.2021, 17:57:32

Hi Isabell, wir haben den Sachverhalt nun noch etwas eindeutiger gestaltet, um hier mögliche Unklarheiten auszuräumen. Beste Grüße, Lukas

Isabell

Isabell

10.1.2022, 10:19:22

Es wäre hilfreich, wenn man beim "mittlerweile" in der Frage die Jahreszahl mitnennt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.1.2022, 10:29:21

Hallo Isabell, wir haben die Frage nun etwas umformuliert. Allerdings haben wir weiterhin darauf verzichtet die Jahreszahl bereits in der Frage zu nennen. Die Jahreszahl schon in der Frage zu nennen, würde aus unserer Sicht hier einen falschen Schwerpunkt setzen und suggerieren, dass es besonders wichtig sei zu wissen, wann die Norm Einzug ins Gesetz gefunden hat. Da es hier nicht maßgeblich darauf ankommt, haben wir uns diese Information für den Antworttext aufgehoben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

20.1.2022, 16:59:24

Gehe ich recht in der Annahme, dass 312j Abs 3 BGB die bloße Willenserklärung nicht betrifft, sondern bloß den Vertragsschluss regelt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.1.2022, 17:49:20

Hallo QuiGonTim, es handelt sich bei § 312j Abs. 3, 4 BGB in der Tat in erster Linie um ein Vertragsschlusshindernis. Spannend ist insoweit, dass es sich hierbei um eine richtlinienwidrige Umsetzung handelt. Denn vorgesehen war durch die EU ein Wahlrecht des Verbrauchers. Er sollte sich also aussuchen können, ob er sich an dem Vertrag festhalten lassen will - oder nicht. In der Literatur werden hierzu verschiedene Korrekturmöglichkeiten vertreten (§ 242 BGB, Gleichlauf mit § 475 Abs. 1 S. 1 BGB; im Einzelnen s. Busch, in: BeckOGK, 1.6.2021 § 312j RdNr. 48). Relevant ist dies letztlich nur bedingt, da die Unternehmen recht schnell einfach die entsprechenden Button eingeführt haben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

KLE

kleinerPadawan

14.3.2023, 13:00:57

Mir fehlt hier in der Antwort noch das Schlagwort "Button-Lösung". Natürlich soll das nicht dazu verleiten, solches einfach als Buzzword zu droppen, aber wenn man es inhaltlich auch ausführt, zeigt man in der Klausur damit, dass einem das Thema durchaus geläufig ist, indem es auch benennt.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

14.3.2023, 13:24:40

Hallo kleinerPadawan, danke dir für die Ergänzung. Dieses Schlagwort haben wir der Lösung gerne hinzugefügt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

LEO

Leon

9.10.2023, 14:16:58

Kommt hier nicht auch §312 a III S.2 zum Zuge, da der Vertrag elektronisch geschlossen wurde und der Vertragsbestandteil Entgelt per Voreinstellung muteinbezogen wurde? Oder handelt es sich hier nicht um eine Voreinstellung, da es gar keine Möglichkeiten zu anderen Einstellungen gab?

AN

Ani

29.3.2024, 15:19:45

Ich meine mal gelernt zu haben, dass eine Auslegung dahingehend, ob eine Willenserklärung vorliegt, analog §

133, 157 BGB

erfolgen muss, da es eben gerade nicht um die inhaltliche Auslegung einer bestehenden WE geht. Ist das korrekt?

STE

Stella2244

21.8.2024, 15:20:01

Lässt sich gut hören

LUC1502

luc1502

9.9.2024, 22:40:52

Hi, du hast es genau richtig erfasst. Die §§133,157 werden direkt angewandt, wenn wir schauen wollen, welchen Inhalt eine bereits vorliegende WE hat. Wollen wir herausfinden, OB ÜBERHAUPT eine WE vorliegt, dann können wir die §§133,157 BGB nur analog anwenden, denn eine direkte Anwendung würde das Vorliegen einer WE bereits voraussetzen. LG

nullumcrimen

nullumcrimen

18.5.2024, 23:03:29

Wenn ich es richtig verstehe, würde hier bereits das Erklärungsbewusstsein fehlen. Muss man in solch einem Fall dann immer den obj. TB „vorziehen“, es also über den fehlenden

Rechtsbindungswille

n lösen?

Maximilian Puschmann

Maximilian Puschmann

20.5.2024, 14:03:35

Hallo nullumcrimen,  Du könntest das soverän unter einem Punkt abarbeiten, indem du dich entscheidest, ob der objektive

Rechtsbindungswille

nicht gegeben ist, und dann sagen: „Jedenfalls fehlt es bereits am Erklärungsbewusstsein". Die strikte Trennung im Lösungsaufbau zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand der Willenserklärung macht man nur, wenn es Anlass hierfür gibt.  Wichtig ist, dass das Problem durch den § 312j Abs. 3, 4 BGB natürlich ein wenig seiner Aktualität verloren hat. In einer Verbrauchervertragssituation würdest du sofort hierauf eingehen.  Beste Grüße Max - für das Jurafuchs-Team


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