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Vergleich und Veräußerung der streitbefangenen Sache – Subjektive Rechtskraft

einfach
schwer
20. Juni 2026
22 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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A und X sind Nachbarn. X erhebt Klage gegen A wegen der Blendwirkung der Photovoltaikanlage des A. Danach übereignet A das Grundstück an die D. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich zwischen X und A, in dem A sich zur Entfernung der Anlage verpflichtet. Dem kommt er jedoch nicht nach. X ist deshalb zur Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) ermächtigt.

Examen-Relevanz

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen
Examenstreffer Sachsen 2022Examenstreffer Bayern 2025

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