Strafrecht
Examensrelevante Rechtsprechung SR
Entscheidungen von 2019
Feindselige Willensrichtung trotz "guter Absichten"?
Feindselige Willensrichtung trotz "guter Absichten"?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T und seine Frau O sind hoch verschuldet, wovon O keine volle Kenntnis hat. T tötet die schlafende O mit Hammerschlägen auf den Kopf, womit sie beim Einschlafen nicht gerechnet hat. Einziges Motiv des T für die Tötung ist, dass T die psychisch ohnehin labile O vor einem Leben im finanziellen Ruin bewahren will.
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Einordnung des Falls
Im Rahmen der Arglist ist eine feindliche Absicht notwendig. Hieran kann es nach BGH nur mangeln, wenn die Tötung dem ausdrücklichen Wunsch des Opfers entspricht oder auf einer objektiv gerechtfertigten Beurteilung beruht, die mit dem mutmaßlichen Willen eines Opfers übereinstimmt, das nicht in der Lage ist, eine autonome Entscheidung zu treffen. Der Fall betraf einen Ehemann, der seine schlafende Frau getötet hatte. Der finanziell kämpfende Ehemann glaubte, dass es das Beste sei, seine kranke Frau vor der Kenntnis ihrer schwierigen Situation zu bewahren. Der BGH stellte jedoch fest, dass er feindliche Absichten hatte, indem er seine Frau nicht fragte, ob sie tatsächlich ihr Leben beenden wollte. Trotz ihrer körperlichen und geistigen Probleme war die Frau immer noch in der Lage, ihren eigenen Willen zu bilden und auszudrücken.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat T sich wegen Mordes (§ 211 StGB) strafbar gemacht, wenn er bei der Tat ein Mordmerkmal verwirklicht hat?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat T heimtückisch gehandelt?
Ja, in der Tat!
3. Ist das Mordmerkmal der Heimtücke immer dann einzuschränken, wenn der Täter meint, zum Besten des Opfers zu handeln?
Nein!
4. Hier liegt ein Ausnahmefall vor. Ist T nur wegen Totschlags (§ 212 StGB) zu bestrafen?
Nein, das ist nicht der Fall!
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