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Feindselige Willensrichtung trotz „guter Absichten“ bei Körperverletzung
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheEinordnung
Im Rahmen der Arglist ist eine feindliche Absicht notwendig. Hieran kann es nach BGH nur mangeln, wenn die Tötung dem ausdrücklichen Wunsch des Opfers entspricht oder auf einer objektiv gerechtfertigten Beurteilung beruht, die mit dem mutmaßlichen Willen eines Opfers übereinstimmt, das nicht in der Lage ist, eine autonome Entscheidung zu treffen. Der Fall betraf einen Ehemann, der seine schlafende Frau getötet hatte. Der finanziell kämpfende Ehemann glaubte, dass es das Beste sei, seine kranke Frau vor der Kenntnis ihrer schwierigen Situation zu bewahren. Der BGH stellte jedoch fest, dass er feindliche Absichten hatte, indem er seine Frau nicht fragte, ob sie tatsächlich ihr Leben beenden wollte. Trotz ihrer körperlichen und psychischen Probleme war die Frau immer noch in der Lage, ihren eigenen Willen zu bilden und auszudrücken.
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Grenzen der Garantenstellung des Arztes bei Begleitung eines freiverantwortlichen Suizids
D bittet ihren Hausarzt H, sie bei ihrem Suizid zu unterstützen. D äußert dem H freiverantwortlich und ohne Willensmängel ihren ernsten Sterbewillen. H besorgt D eine tödliche Dosis Tabletten. Nach deren Einnahme findet H die D im Koma, unternimmt aber keine Rettungsversuche.
Keine fahrlässige Tötung der Gefängnisbeamten bei Gewährung von Freigang - Jurafuchs
Der BGH hat entschieden, dass Gefängnisbeamte, die Häftlingen ohne Fahrlässigkeit Freigang gewähren, sich nicht wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht haben, wenn der Häftling während des Freigangs einen Mord begeht. Zwei Gefängnisbeamte gewährten einem Insassen offenen Vollzug und Freigänge. Während eines Freigangs floh der Häftling mit einem Auto und tötete eine junge Frau. Die Beamten hätten aber bei der Gewährung des Freigangs gemäß den staatlichen Gefängnisrichtlinien ohne Fahrlässigkeit gehandelt. Die Gewährung von Freigängen zu Rehabilitationszwecken birgt ein inhärentes Risiko, das die Gesellschaft tragen müsse und nicht den einzelnen Gefängnisbeamten auferlegt werden könne.