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Feindselige Willensrichtung trotz „guter Absichten“ bei Körperverletzung

einfach
schwer84 % lösen richtig
13. Mai 2023
2 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs ILLustration: T geht auf die schlafende O zu. Er hat vor sie töten, weil er ihr ein Leben im finanziellen Ruin ersparen will.
T und seine Frau O sind hoch verschuldet, wovon O keine volle Kenntnis hat. T tötet die schlafende O mit Hammerschlägen auf den Kopf, womit sie beim Einschlafen nicht gerechnet hat. Einziges Motiv des T für die Tötung ist, dass T die psychisch ohnehin labile O vor einem Leben im finanziellen Ruin bewahren will.

Einordnung

Im Rahmen der Arglist ist eine feindliche Absicht notwendig. Hieran kann es nach BGH nur mangeln, wenn die Tötung dem ausdrücklichen Wunsch des Opfers entspricht oder auf einer objektiv gerechtfertigten Beurteilung beruht, die mit dem mutmaßlichen Willen eines Opfers übereinstimmt, das nicht in der Lage ist, eine autonome Entscheidung zu treffen. Der Fall betraf einen Ehemann, der seine schlafende Frau getötet hatte. Der finanziell kämpfende Ehemann glaubte, dass es das Beste sei, seine kranke Frau vor der Kenntnis ihrer schwierigen Situation zu bewahren. Der BGH stellte jedoch fest, dass er feindliche Absichten hatte, indem er seine Frau nicht fragte, ob sie tatsächlich ihr Leben beenden wollte. Trotz ihrer körperlichen und psychischen Probleme war die Frau immer noch in der Lage, ihren eigenen Willen zu bilden und auszudrücken.

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