Strafrecht
Examensrelevante Rechtsprechung SR
Entscheidungen von 2019
Grenzen der Garantenstellung des Arztes bei Begleitung freiverantwortlichen Suizids
Grenzen der Garantenstellung des Arztes bei Begleitung freiverantwortlichen Suizids
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D bittet ihren Hausarzt H, sie bei ihrem Suizid zu unterstützen. D äußert dem H freiverantwortlich und ohne Willensmängel ihren ernsten Sterbewillen. H besorgt D eine tödliche Dosis Tabletten. Nach deren Einnahme findet H die D im Koma, unternimmt aber keine Rettungsversuche.
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Einordnung des Falls
Grenzen der Garantenstellung des Arztes bei Begleitung freiverantwortlichen Suizids
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Beihilfe zur eigenverantwortlichen Selbsttötung eines anderen ist grundsätzlich straflos.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch das Verschaffen der todbringenden Medikamente hat sich H wegen vollendeter Tötung auf Verlangen durch aktives Tun (§ 216 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Nein!
3. Die Selbsttötungshandlung der D kann dem H aber nach den Grundsätzen der mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) zugerechnet werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. In Betracht kommt aber eine Strafbarkeit durch Unterlassen (§ 13 StGB), da H als Hausarzt der D Garant für ihr Leben war.
Ja, in der Tat!
5. Nach dem Grundgesetz hat jeder Mensch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben.
Ja!
6. Das in einem einwilligungsfähigen Zustand ausgeübte Selbstbestimmungsrecht eines Patienten ist auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist.
Genau, so ist das!
7. Die Garantenstellung des H ist durch den freiverantwortlichen Suizid der D erloschen.
Ja, in der Tat!
8. H war jedoch Garant aus vorangegangenem gefährlichen Tun (Ingerenz) aufgrund der vorherigen Verschaffung der Tabletten und somit zur Rettung der D verpflichtet.
Nein!
9. Der freiverantwortliche Suizid der D steht auch einer Strafbarkeit des H wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c Abs. 1 StGB) entgegen, sodass sich H insgesamt nicht strafbar gemacht hat.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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