Grenzen der Garantenstellung des Arztes bei Begleitung freiverantwortlichen Suizids


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D bittet ihren Hausarzt H, sie bei ihrem Suizid zu unterstützen. D äußert dem H freiverantwortlich und ohne Willensmängel ihren ernsten Sterbewillen. H besorgt D eine tödliche Dosis Tabletten. Nach deren Einnahme findet H die D im Koma, unternimmt aber keine Rettungsversuche.

Einordnung des Falls

Grenzen der Garantenstellung des Arztes bei Begleitung freiverantwortlichen Suizids

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Beihilfe zur eigenverantwortlichen Selbsttötung eines anderen ist grundsätzlich straflos.

Ja, in der Tat!

Da die Tötungsdelikte die Tötung eines anderen Menschen voraussetzen, stellt die Selbsttötung keine tatbestandsmäßige Handlung dar. Somit ist die Beihilfe zur eigenverantwortlichen Selbsttötung eines anderen mangels vorsätzlicher rechtswidriger Haupttat grundsätzlich straflos.Diese straflose Beihilfe ist aber stets von der Tötung auf Verlangen (§ 216 Abs. 1 StGB) abzugrenzen. Die Abgrenzung erfolgt nach dem Kriterium der Tatherrschaft: Täter des § 216 Abs. 1 StGB ist demnach, wer das zum Tod führende Geschehen bis zum finalen Tötungsakt beherrscht (sog. Herrschaft über den letzten Akt).

2. Durch das Verschaffen der todbringenden Medikamente hat sich H wegen vollendeter Tötung auf Verlangen durch aktives Tun (§ 216 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Nein!

Der Tatbeitrag des H ist nur als straflose Beihilfe zur eigenverantwortlich verwirklichten Selbsttötung der D zu qualifizieren. D hat sich gerade nicht in die Herrschaft des H begeben und ihren Tod duldend entgegengenommen. Sie hat die Tabletten selbst eingenommen und übte deshalb allein die Herrschaft über das zu ihrem Tod führende Geschehen aus (RdNr. 14).

3. Die Selbsttötungshandlung der D kann dem H aber nach den Grundsätzen der mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) zugerechnet werden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Benutzung des Suizidenten als Werkzeug gegen sich selbst kommt zwar grundsätzlich in Betracht, allerdings nur wenn dieser den Selbsttötungsentschluss „aufgrund eines Wissens- oder Verantwortlichkeitsdefizits nicht freiverantwortlich gebildet“ hat (RdNr. 16). D hat ihren Entschluss jedoch freiverantwortlich gebildet und umgesetzt; er war von innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit getragen und entsprang nicht nur einer bloßen depressiven Augenblicksstimmung (RdNr. 17, 18). Eine Zurechnung über die Grundsätze der mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) scheidet somit aus.

4. In Betracht kommt aber eine Strafbarkeit durch Unterlassen (§ 13 StGB), da H als Hausarzt der D Garant für ihr Leben war.

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich ist jeder Arzt, der eine Behandlung tatsächlich übernommen hat, Beschützergarant hinsichtlich des körperlichen Wohls des Patienten. H hat D viele Jahre als Hausarzt betreut und befand sich aufgrund der Übernahme ihrer ärztlichen Behandlung und des damit einhergehenden Vertrauensverhältnisses in einer besonderen Schutzposition für ihr Leib und Leben (RdNr. 26).

5. Nach dem Grundgesetz hat jeder Mensch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben.

Ja!

Inzwischen hat das BVerfG ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben anerkannt (vgl. 2 BvR 2437/15 zu § 217 StGB). Das Urteil des BGH erging jedoch vorher, sodass der BGH das Recht „in Bezug auf die eigene Person aus medizinischer Sicht Unvernünftiges zu tun und sachlich Gebotenes zu unterlassen“, also z.B. lebensrettende Heilbehandlungen abzulehnen, zunächst herleiten musste. Der BGH verweist in diesem Zusammenhang auf die "erhebliche Aufwertung" der Patientenautonomie - auch über das eigene Sterben - durch die jüngere Rechtsprechung, v.a. durch das "Pentobarbital-Urteil" des BVerwG und eine entsprechende Entscheidung des EGMR (RdNr. 28ff.).

6. Das in einem einwilligungsfähigen Zustand ausgeübte Selbstbestimmungsrecht eines Patienten ist auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist.

Genau, so ist das!

BGH: Dies ergebe sich aus der Würde des Menschen und der in § 1901a BGB a.F. getroffenen Wertentscheidung. Mit der Patientenverfügung (§ 1901a BGB a.F.) habe der Gesetzgeber die Verbindlichkeit des Patientenwillens über den Zeitpunkt des Eintritts seiner Einwilligungsfähigkeit hinaus anerkannt, unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung (RdNr. 30). Diese gesetzgeberische Wertung überträgt der BGH auf den eigenverantwortlichen Suizid.Zum 1.1.2023 wurde das Betreuungsrecht neu gefasst: § 1901a BGB a.F. entspricht nunmehr § 1827 BGB.

7. Die Garantenstellung des H ist durch den freiverantwortlichen Suizid der D erloschen.

Ja, in der Tat!

Bislang war der BGH der Ansicht, mit dem Eintritt der Bewusstlosigkeit komme es zu einem Tatherrschaftswechsel, der eine Garantenpflicht des behandelnden Arztes begründe. Davon kehrt der BGH nun ab: beim freiverantwortlichen Suizid könne der Arzt „nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen verpflichtet werden, gegen den Willen des Suizidenten zu handeln“. Dies ergebe sich aus der erheblich gewachsenen Bedeutung der Selbstbestimmung des Einzelnen bei Entscheidungen über das eigene Leben (RdNr. 34). Da D ihren Sterbewillen freiverantwortlich gebildet und umgesetzt hat, musste H keine Rettungsmaßnahmen ergreifen.

8. H war jedoch Garant aus vorangegangenem gefährlichen Tun (Ingerenz) aufgrund der vorherigen Verschaffung der Tabletten und somit zur Rettung der D verpflichtet.

Nein!

Eine Garantenstellung aus Ingerenz kommt nach Ansicht des BGH ebenfalls nicht in Betracht. D habe die Tabletten freiverantwortlich selbst eingenommen, sodass das Risiko für die Verwirklichung der durch die Tablettenbeschaffung des H erhöhte Gefahr allein in ihrem Verantwortungsbereich lag (RdNr. 35). Somit endete die Pflichtenstellung des H als Hausarzt, als D ihren Sterbewunsch freiverantwortlich äußerte (RdNr. 26). Ihn traf somit keine Verpflichtung, die D ab Eintritt der Bewusstlosigkeit zu retten.

9. Der freiverantwortliche Suizid der D steht auch einer Strafbarkeit des H wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c Abs. 1 StGB) entgegen, sodass sich H insgesamt nicht strafbar gemacht hat.

Genau, so ist das!

Wenngleich der BGH die Selbsttötung als „Unglücksfall“ i.S.v. § 323c Abs. 1 StGB einstuft, verneint er vorliegend eine Strafbarkeit des H aus Gründen der Zumutbarkeit. Eine dem freiverantwortlich gebildeten Sterbewillen der D zuwiderlaufende Hilfeleistung in Form von Rettungsmaßnahmen sei dem H nicht zumutbar gewesen (RdNr. 37). H ist somit straflos.

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